Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz geändert wird
LGBL_ST_20130910_86Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2013 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz – Stmk. GBezG, LGBl. Nr. 72/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:
„Inhaltsverzeichnis
§1Anwendungsbereich
Bezüge und Sonderzahlungen
§2Ausgangsbetrag
§3Anfall und Einstellung der Bezüge
§4Sonderzahlung
§5Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung
Höhe der Bezüge der Organe, die nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung
1967 vorgesehen sind
§6Bezug des Bürgermeisters
§7Bezug des Vizebürgermeisters
§8Bezug des Gemeindekassiers
§9Bezug des Gemeindekassiers, wenn ein Gemeindebediensteter für
die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht
§10Bezüge der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder, der Obmänner
der Ausschüsse, der Ortsvorsteher, der Ortsteilbürgermeister und solcher
Gemeinderatsmitglieder, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut
sind
§10aBezugsfortzahlung
§11Bestimmung der Einwohnerzahlen
Höhe der Bezüge der Organe, die gemäß dem Statut der Landeshauptstadt Graz
1967 vorgesehen sind
§12Bezug des Bürgermeisters
§13Bezug des Bürgermeisterstellvertreters
§14Bezug der Stadträte
§15Bezug der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht dem
Stadtsenat angehören
§16Bezug der Bezirksvorsteher
§17Bezug der Bezirksvorsteherstellvertreter
Sonstige Ansprüche
§18Vergütung der Aufwendungen
§19Vergütung der Dienstreisen
Pensionsversicherung der Bürgermeister sowie des
Bürgermeisterstellvertreters und
der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz
§20Pensionsversicherungsbeitrag
§21Anrechnungsbetrag
§22Anrechnung
§23Freiwillige Pensionsvorsorge der Bürgermeister sowie des
Bürgermeisterstellvertreters und der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz
Schlussbestimmungen
§24Verzichtsverbot
§25Verfahren
§26Verweise
§27Verordnungen
§28Vollziehung
§28aÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 32/2005
§28bÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 86/2013
§29Inkrafttreten von Novellen“
„(1) Den gemäß der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, und dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, vorgesehenen Organen, deren Mitgliedern und den Ortsteilbürgermeistern der Gemeinden sowie den Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteherstellvertretern der Landeshauptstadt Graz gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.“
„(2) Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, veröffentlicht.“
(1) Den Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:
(2) Wenn ein Bürgermeister seine Funktion hauptberuflich ausübt, erhöht sich der Bezug gemäß Abs. 1 um 25 %. Die Bürgermeister haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung gegenüber der Gemeinde abzugeben.
(3) Den Bürgermeistern, die gemäß Abs. 2 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt
der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4 nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht.
(4) Den Bürgermeistern gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach Abs. 1, wenn sie
(5) Wenn in einer Gemeinde aufgrund der besonderen Aufgabenstellung in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Hinsicht eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinderat durch Beschluss, der zu begründen ist, den Bezug gemäß Abs. 1 um 25 % erhöhen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Von einer solchen Bezugserhöhung sind Bürgermeister, die ihre Funktion hauptberuflich ausüben, ausgeschlossen.“
„(3) Dem Ortsteilbürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters
(§ 6 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern die des jeweiligen Ortsverwaltungsteils ausschlaggebend ist.
(4) Wenn für den Ortsteilbürgermeister aufgrund seiner besonderen Aufgabenstellung eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde der Gemeinderat durch Beschluss, der zu begründen ist, seinen Bezug gemäß Abs. 3 um 25 % erhöhen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Bezug des Ortsteilbürgermeisters darf jedenfalls den Bezug des Vizebürgermeisters der betreffenden Gemeinde nicht überschreiten.“
„§ 10a
Bezugsfortzahlung
(1) Dem Bürgermeister gebührt bei Beendigung der Funktion eine Fortzahlung seiner monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlung gemäß § 4. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
(4) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Bezugsfortzahlungsanspruch anzurechnen.“
„§ 11
Bestimmung der Einwohnerzahlen
(1) Die Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 6 Abs. 1) bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen, dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates.
(2) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 1 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß § 6 Steiermärkische Gemeindeordnung – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 1 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.“
„(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion eines Klubobmannes betraut sind, gebührt ein Bezug in der Höhe von 46 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.“
„(1a) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen. Über den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hat im Streitfall der Gemeinderat zu entscheiden.“
„(2) Der Gemeinderat kann beschließen, dass Gemeinderatsmitgliedern, die keinen sonstigen Bezug nach diesem Gesetz erhalten, für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse ein Sitzungsgeld zuerkannt wird. Dieses darf je Sitzung des Gemeinderates 1,5 % und je Sitzung der Ausschüsse 1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1 nicht überschreiten.“
„(4) Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß § 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß § 21 haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz an den entsprechenden Pensionsversicherungsträger zu überweisen.“
„§ 26
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„§ 28b
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 86/2013
Gemäß § 6 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, gefasste Beschlüsse des Gemeinderates verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates.“
(1) Die Neufassung der §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 18 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/1999 ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 26 Z. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 40/2000 ist mit 1. September 1999 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung des § 5 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Neufassung des § 24 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.
(5) Die §§ 21 und 28a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.
(6) Die Änderung des § 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(7) Die Änderung des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 2, der Überschrift des 3. Abschnitts, des § 6 Abs. 1, der Überschrift des § 10, des § 18 Abs. 2, des § 21 Abs. 1, des § 21 Abs. 4 und des § 26, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 3 bis 5, des § 10a, des § 18 Abs. 1a und des § 28b sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 dritter und vierter Satz und des § 20 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) Die Änderung des § 6 Abs. 2 bis 5, der §§ 7, 8 und 9 sowie des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 tritt mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2015 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft.“
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