Datum der Kundmachung
22.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/2013 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Das Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz, LGBl. Nr. 95/2007, wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 2a
Aufsichtsorgane für die straßenpolizeiliche Überwachung
§ 9a
Organe der Straßenaufsicht
(1) Auf Grund dieses Gesetzes können Organe der Straßenaufsicht bestellt werden, die insbesondere
zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können.
(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung und der zuständigen Straßenpolizeibehörde auszuüben.
(3) Die Organe der Straßenaufsicht haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen,
die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Straßenpolizeibehörde, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Straßenpolizeibehörde haben Organe der Straßenaufsicht über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.
(4) Sofern die Organe der Straßenaufsicht nicht unmittelbar auf Grund einer Weisung der zuständigen Behörde tätig werden, sind sie verpflichtet, der zuständigen Straßenpolizeibehörde und der Landeregierung auf Verlangen den Fall der Durchführung einer Überwachung nach § 96 Abs 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 unverzüglich mitzuteilen.“
„(1a) Behörde für Organe der Straßenaufsicht ist die Landesregierung, wenn die Tätigkeit des Organs ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist.“
„§ 12a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 82
Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 82 von der Landesregierung bestellten Straßenaufsichtsorgane gelten als nach diesem Gesetz von der Landesregierung bestellt.“
„§ 14
Inkrafttreten von Novellen
Die Einfügung des Abschnitts 2a sowie des § 11 Abs. 1a und des § 12a durch die Novelle LGBl. Nr. 82 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. August 2013, in Kraft.“
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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