Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2013, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung geändert wird
LGBL_ST_20130821_78Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2013, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/2013 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
(1) Für die Fachschulen werden die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel) und die Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) in den folgenden Anlagen festgelegt:
Fachbereich Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:
Anlage A2 – Drei- und vierjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft
Anlage A3 – Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft
Fachbereich Land- und Forstwirtschaft:
Anlage B1 – Dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft – Schwerpunkt Land- und Forsttechnik
Anlage B2 – Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft, BetriebsleiterInnenlehrgang
Anlage B3 – Drei- und vierjährige Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft, BetriebsleiterInnenlehrgang
Anlage B4 – Drei- und vierjährige Fachschule für Obstbau, BetriebsleiterInnenlehrgang Anlage B6 – Dreijährige Landwirtschaftliche (L) und Gärtnerische (G) Handelsschule
Anlage B7 – Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft
Anlage B8 – Weiterführende einjährige Fachschule für Pferdewirtschaft
Anlage B9 – Weiterführende saisonmäßige Fachschule für Feldgemüsebau
Anlage B10 – Weiterführende saisonmäßige Fachschule für Biomasse und Bioenergie
3.Dem § 8a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Änderung des § 1 Z. 1, § 2 Z. 1 lit. a, § 2 Z. 2 lit. a sowie § 6 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. August 2013, in Kraft, ebenso die Änderung des § 6 Abs. 1 hinsichtlich des Ausdrucks „Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“.
(5) Die Neufassung des § 6 Abs. 1, der Entfall der Anlage A1, die Einfügung des § 8b sowie die Neuerlassung der Anlagen A2, B1, B2, B3, B4 und B6 treten mit 1. September 2014 in Kraft.“
„§ 8b
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78
Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2014 begonnen haben, sind die Anlagen A2, B1, B2, B3, B4 und B6 in der Fassung LGBl. Nr. 116/2012 weiterhin anzuwenden, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016.“
Wochenstd.Gesamtstd.Wochenstd.Gesamtstd.Wochenstd.Gesamtstd.Gesamtstd.LVG
Organisation:
Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt. Die erste Stufe ist die Grundausbildung (GA) und umfasst zwei ganzjährig geführte Schuljahre in der zweijährigen Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft. Die zweite Stufe ist die BetriebsleiterInnenausbildung, welche die Praxiszeit und den BetriebsleiterInnenlehrgang (BLL) umfasst. Der BLL dauert 29 Unterrichtswochen mit insgesamt 1.044 Unterrichtsstunden und beginnt mit Beginn des Unterrichtsjahres für ganzjährig geführte Schulen oder, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, mit Beginn des BLL der Fachrichtung für Land- und Forstwirtschaft. Eine Blockung in höchstens zwei Teile des Unterrichtsjahres ist möglich. Die Praxiszeit während der BetriebsleiterInnenausbildung umfasst mindestens drei, in der vierjährigen Fachschule 15 Monate und ist nach Abschluss des vierten Semesters bis spätestens zum Ende des dritten bzw. vierten Unterrichtsjahres nachzuweisen. (In dieser Praxiszeit können auch Ausbildungslehrgänge besucht werden). Mindestens 2,5 Monate davon sind während des 3. Unterrichtsjahres zu leisten. Innerhalb des Praktischen Unterrichts kann jede Schülerin und jeder Schüler je nach Schwerpunktsetzung der Schule einen entsprechenden Alternativ-Pflichtpraxisteil wählen.
Anlage B1
Dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft Schwerpunkt Land- und Forsttechnik
Wochenstunden (WoSt)GesamtstundenLVG
Organisation:
Die in der Stundentafel angeführten Kommazahlen für Wochenstunden sind geblockt in ganzen Unterrichtsstunden zu halten, wobei das angegebene Gesamtstundenausmaß des jeweiligen Gegenstandes einzuhalten ist.
Anlage B2
Drei- und vierjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft, BLL
Grundausbildung (GA)Betriebsleiterausbildung (BLL)
Wochen-stundenGesamt-stundenWochen-stundenGesamt-stundenPraxiszeitWochen-stundenGesamt-stundenGesamt-stundenLVG
Qualifikationen, Projekte–––0–110–0–-110–0–1000–2103774
Organisation:
Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt.
Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind mit Ende des Schuljahres für das kommende Schuljahr der Schulbehörde zu melden.
Anlage B3
Drei- und vierjährige Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft, BLL
Grundausbildung (GA)Betriebsleiter-ausbildungGesamt-stundenLVG
Wochenstunden (WoSt)Gesamt-stundenPraxiszeitGSt
1.Sem.2.Sem.3.Sem.4.Sem.BLLGA u. BLL
Organisation:
Die drei bzw. vierjährige Fachschule wird im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt. Die Grundausbildung (GA) umfasst zwei ganzjährig geführte Schuljahre, die BetriebsleiterInnenausbildung die Praxiszeit und den BetriebsleiterInnenlehrgang (BLL). Letzterer dauert in der dreijährigen Fachschule ein Jahr, in der vierjährigen sechs Monate. Die Praxiszeit nach Abschluss des vierten Semesters bis zum Beginn des BetriebsleiterInnenlehrganges umfasst in der dreijährigen mindestens drei, in der vierjährigen mindestens 15 Monate. Davon sind mindestens drei Monate als landwirtschaftliche Fremdpraxis auf einem von der Schule anerkannten landwirtschaftlichen Betrieb zu leisten. Der BetriebsleiterInnenlehrgang umfasst in der dreijährigen 950 Unterrichtsstunden, davon 740 Stunden in den Pflichtgegenständen und 210 Unterrichtsstunden in den alternativen Pflichtgegenständen, in der vierjährigen 740 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen, 210 Stunden aus den alternativen Pflichtgegenständen können als Freigegenstände während der Praxiszeit angeboten werden. Die alternativen Pflichtgegenstände können klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Als Betriebspraktikum kann dieser Teil auch voll oder teilweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder in Betrieben des Handels, des Gewerbes und der Industrie der EU-Länder abgelegt werden. Die Zeit der landwirtschaftlichen Heimpraxis kann auch voll oder teilweise für eine Praxis oder Lehrzeit in den genannten Betrieben verwendet werden.
Anlage B4
Drei- und vierjährige Fachschule für Obstbau, BLL
Grundausbildung (GA)Betriebsleiterausbildung
Wochen-stundenGesamt-stundenWochen-stundenGesamt-stundenPraxis-zeitWochen-stundenGesamt-stundenGesamt-stundenLVG
Organisation wie bei B2.
Anlage B6
Dreijährige Landwirtschaftliche (L) und Gärtnerische (G) Handelsschule
Wochen- (WoSt) bzw. Gesamtstunden (GSt)Gesamt-stunden
L/GLVG
LGLGLG
Organisation:
Die Schule ist in drei Vollschuljahren zu führen, wobei eine vierwöchige landwirtschaftliche bzw. gärtnerische Ferialpraxis zwischen dem 1. und 2. Jahrgang und eine vierwöchige Büro- bzw. Handelspraxis zwischen dem 2. und 3. Jahrgang auf einem von der Schule anerkannten Betrieb zu absolvieren ist.
Die in der Stundentafel angeführten Kommazahlen für Wochenstunden sind geblockt in ganzen Unterrichtsstunden zu halten, wobei das angegebene Gesamtstundenausmaß des jeweiligen Gegenstandes einzuhalten ist.
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