Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2013 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens für Schulleitungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Verordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts- Ausführungsgesetz 2013 – StLLDAG-V 2013)
LGBL_ST_20130821_77Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2013 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens für Schulleitungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Verordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts- Ausführungsgesetz 2013 – StLLDAG-V 2013)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2013 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2013 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens für Schulleitungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Verordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLLDAG-V 2013)
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 2013 – StLLDAG 2013, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
§ 1
Berechnung der Punkte für die Leistungsfeststellung oder bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben Kann die Bewerberin/der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung oder eine ausgezeichnete Beurteilung bei der bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 lit. k des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt i.d.F. BGBl. I Nr. 153/2009, vorweisen und mit den Bewerbungsunterlagen vorlegen, erhält sie/er die Maximalpunktezahl 50. Hat sie/er keine ausgezeichnete Beurteilung oder wird keine Leistungsfeststellung vorgelegt, erhält sie/er keinen Punkt.
§ 2
Berechnung der Punkte für den Vorrückungsstichtag
Die Bewerberin/Der Bewerber mit dem frühesten Vorrückungsstichtag erhält 50 Punkte. Die Bewerberin/Der Bewerber mit dem nächst jüngeren Vorrückungsstichtag 40 Punkte und jede weitere Bewerberin/jeder weiterer Bewerber um je 10 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.
§ 3
Berechnung der Punkte für die Verwendungszeiten
(1) Die Monate der Verwendungszeiten sind mit folgendem Faktor zu vervielfachen:
(2) Die Bewerberin/Der Bewerber mit dem höchsten Ergebnis erhält die Maximalpunktezahl 50, jene/jener mit dem zweithöchsten Ergebnis erhält 30 Punkte, jene/jener mit dem dritthöchsten Ergebnis zehn Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt.
§ 4
Bewertung und Berechnung der Punkte für die Berufsbiografie
(1) Jede Bildungsaktivität muss mindestens eine zweitägige Dauer im Ausmaß von täglich acht Stunden umfassen und es ist eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Für diese erhält die Bewerberin/der Bewerber jeweils einen Punkt. Die Bewerberin/Der Bewerber kann für pädagogische Bildungsaktivitäten höchstens 50 Punkte, für fachliche Bildungsaktivitäten höchstens 50 Punkte und für Bildungsaktivitäten, die den besonderen Erfordernissen der ausgeschriebenen Stelle in besonderem Maße Rechnung tragen, höchstens 100 Punkte erwerben.
(2) Nach diesem Ergebnis sind die Bewerberinnen/Bewerber zu reihen. Die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten Punktezahl erhält die Maximalpunktezahl 200, die/der zweite 150, die/der dritte 100 und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.
§ 5
Berechnung der Punkte für die Stellungnahme der Schulinspektion über die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn
Die Stellungnahme der Schulbehörde hat im Ergebnis eine Reihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzusehen. Die/Der Erstgereihte erhält die Maximalpunktezahl von 100 und jede/jeder weitere Bewerberin/Bewerber erhält um 20 Punkte weniger als der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.
§ 6
Berechnung der Punkte für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale
(1) Im Rahmen der externen, schulstandortbezogenen Begutachtung sind die Bewerberinnen/Bewerber in jedem der unter § 1 Abs. 1 Z. 2 genannten Auswahlkriterien des Stilllag 2013 (Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur) nach dem Ergebnis der Begutachtung zu reihen. Aufgrund dieser Reihung erhält die/der Erstgereihte die Maximalpunktezahl 80, die/der Zweitgereihte 60, die/der Drittgereihte 40 und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je zehn Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen. Diese Punkte sind zu summieren. Nach der sich daraus ergebenden Gesamtsumme ist eine endgültige Reihung vorzunehmen. Die/Der Erstgereihte erhält die Maximalpunktezahl von 400, die/der Zweitgereihte 300 und die/der Drittgereihte 200 Punkte. Jede/Jeder weitere Bewerberin/Bewerber erhält um 20 Punkte weniger als der vor ihr/ihm Gereihte, wobei auch hier keine Punkteabzüge erfolgen.
(2) Hinsichtlich der Auswahlkriterien hat die externe Begutachtung auch festzustellen, ob eine Bewerberin/ein Bewerber in einem dieser Kriterien grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist.
§ 7
Berechnung der Punkte für die Mitbestimmung
(1) Begründete schriftliche Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 StLLDAG 2013, müssen sich für eine Bewerberin/einen Bewerber aussprechen und bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern eine Reihung vorsehen. Eine ex-aequo-Reihung ist unzulässig. Sollte eine Stellungnahme keine Begründung enthalten oder bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern keine Reihung oder eine ex-aequo-Reihung in der Stellungnahme erfolgen, werden keine Punkte für diese Stellungnahme vergeben.
(2) Die Bewerberin/Der Bewerber die/der in dem in Abs. 1 beschriebenen Verfahren die meisten Punkte erreicht, erhält für die Stellungnahme gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a StLLDAG 2013 die Maximalpunktezahl 100 und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.
(3) Die Bewerberin/Der Bewerber die/der in dem in Abs. 1 beschriebenen Verfahren die meisten Punkte erreicht, erhält für die Stellungnahme gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. b StLLDAG 2013 die Maximalpunktezahl 50 und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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