Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2013 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens für Schulleitungen (Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLDAG-VO 2013)
LGBL_ST_20130821_76Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2013 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens für Schulleitungen (Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLDAG-VO 2013)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/2013 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2013 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens für Schulleitungen (Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLDAG-VO 2013)
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 2013 – StLDAG 2013, LGBl. Nr. 74, wird verordnet:
§ 1
Berechnung der Punkte für die Verwendungszeiten
(1) Die Monate der Verwendungszeiten sind mit nachstehenden Faktoren zu vervielfachen:
(2) Aufgrund der Ergebnisse gemäß Abs. 1 ist eine Subreihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmen. Die Bewerberin/der Bewerber mit dem höchsten Ergebnis erhält die Maximalpunktezahl 50, jene/jener mit dem zweithöchsten Ergebnis erhält 30 Punkte, jene/jener mit dem dritthöchsten Ergebnis zehn Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt.
§ 2
Bewertung und Berechnung der Punkte für die Berufsbiografie
(1) Im Rahmen der Berufsbiografie werden zusätzliche Lehramtsprüfungen, Studien an Universitäten und Fachhochschulen (wie z.B. Studium der Psychologie, der Pädagogik, der Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre), Seminare sowie sonstige Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (wie z. B. Managementaus-bildung, Kommunikationstraining) bewertet, die für die Leiterfunktion von Bedeutung sind.
(2) Diese Bildungsaktivitäten gliedern sich folgendermaßen:
(3) Diese Bildungsaktivitäten sind folgendermaßen zu bewerten:
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Z. 1. des StLDAG 2013 erhöht sich bei den Bildungsaktivitäten nach Abs. 3 Z. 1. die Punktezahl auf 175 für die Erstgereihte/den Erstgereihten, 145 für die Zweitgereihte/den Zweitgereihten und 125 für die Drittgereihte/den Drittgereihten. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.
§ 3
Berechnung der Punkte für die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn
(1) Der Landesschulrat hat im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn gemäß § 2 Abs. 4 StLDAG 2013 eine Subreihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmen. Die Bewerberin/der Bewerber mit dem höchsten Ergebnis erhält die Maximalpunktezahl von 150 Punkten, jene/jener mit dem zweithöchsten Ergebnis erhält 130 Punkte, jene/jener mit dem dritthöchsten Ergebnis 110 Punkte und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.
(2) Die Begutachtung durch den Landesschulrat kann auch feststellen, dass eine Bewerberin/ein Bewerber im Hinblick auf die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist.
§ 4
Berechnung der Punkte für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale
(1) Im Rahmen der externen, schulstandortbezogenen Begutachtung sind für die Bewerberinnen und Bewerber Gutachten zu erstellen und auf der Grundlage dieser Gutachten ist für jedes der unter § 1 Abs. 1 Z. 2. a) bis e) genannten Auswahlkriterien des StLDAG 2013 (Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur) eine Reihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmen. Aufgrund dieser Reihung erhält die/der Erstgereihte die Maximalpunktezahl 70 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 80), die/der Zweitgereihte 50 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 60), die/der Drittgereihte 30 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 40) und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je zehn Punkte weniger als die/der vor ihr oder ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen. Diese Punkte sind zu summieren. Nach der sich daraus ergebenden Gesamtsumme ist eine endgültige Reihung vorzunehmen. Die/Der Erstgereihte erhält die Maximalpunktezahl von 350 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 400), die/der Zweitgereihte 250 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 300) und die/der Drittgereihte 150 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 200) Punkte. Jede/Jeder weitere Bewerberin/Bewerber erhält um 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.
(2) Hinsichtlich der Auswahlkriterien gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2. a) bis 2. e) hat die externe Begutachtung auch festzustellen, ob eine Bewerberin/ein Bewerber in einem dieser Kriterien grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist.
§ 5
Berechnung der Punkte für die Stellungnahmen
(1) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Schulerhalter und der Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer können eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich aller im § 1 Abs. 1 des StLDAG 2013 angeführter Auswahlkriterien abgeben und sich für eine Bewerberin/einen Bewerber aussprechen.
(2) Bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern hat die Stellungnahme eine Reihung vorzusehen. Eine Ex-aequo-Reihung ist unzulässig. Für die Stellungnahmen des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sowie des Schulerhalters erhält die erstgereihte Bewerberin/der erstgereihte Bewerber 75 Punkte, die zweitgereihte Bewerberin/der zweitgereihte Bewerber 55 Punkte, die drittgereihte Bewerberin/der drittgereihte Bewerber 35 Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt. Für die Stellungnahmen des Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer erhält die erstgereihte Bewerberin/der erstgereihte Bewerber 50 Punkte, die zweitgereihte Bewerberin/der zweitgereihte Bewerber 30 Punkte, die drittgereihte Bewerberin/der drittgereihte Bewerber zehn Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt.
(3) Die Stellungnahme ist schriftlich zu begründen.
(4) Stellungnahmen werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt, wenn sie
(5) Wird keine Stellungnahme abgegeben, entfällt die Punktevergabe.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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