Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
LGBL_ST_20130703_65Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2013 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1Gegenstand
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt II
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Artikel 3Voraussetzungen
Artikel 4Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Artikel 5Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
Artikel 6Prüfbedingungen
Artikel 7Prüfbericht und Bestätigungen
Artikel 8Technische Dokumentation
Artikel 9Typenschild
Abschnitt III
Errichtung und Ausstattung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Artikel 10Errichtung und Ausstattung
Artikel 11Messöffnungen
Abschnitt IV
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Artikel 12Allgemeines
Artikel 13Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
Artikel 14Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
Artikel 15Blockheizkraftwerke
Abschnitt V
Brenn- und Kraftstoffe
Artikel 16Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
Abschnitt VI
Überprüfungen und Messungen
Artikel 17Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Artikel 18Einfache Überprüfung
Artikel 19Umfassende Überprüfung
Artikel 20Kontinuierliche Überwachung
Artikel 21Außerordentliche Überprüfung
Artikel 22Überwachung, Datenerfassung
Artikel 23Sanierung
Abschnitt VII
Prüfberechtigte
Artikel 24Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen
Artikel 25Prüfnummer, Qualitätssicherung
Artikel 26Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 28Umsetzung
Artikel 29Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 30Anpassung und gegenseitige Information
Artikel 31Ausfertigung, Mitteilung
Artikel 32Sprachliche Gleichstellung
Anlage 1Datenblatt Feuerungsanlage
Anlage 2Prüfbericht für Feuerungsanlagen/Blockheizkraftwerke
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
(2) Die Regelung erfolgt unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln sowie der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Soweit nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei herangezogen werden.
(3) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(4) Die Bestimmungen der Abschnitte III und IV gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften (Art 28) der Vereinbarung erstmals errichtet oder eingebaut werden. Den Vertragsparteien steht es frei, vergleichbare Bestimmungen auch für ältere Anlagen vorzusehen.
(5) Die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sind für Anlagen, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, nicht zwingend umzusetzen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Vereinbarung sind:
Abschnitt II
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Artikel 3
Voraussetzungen
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
Artikel 4
Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art. 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Holzbrennstoffesonstige standardisierte
biogene Brennstoffefossile Brennstoffe
Raumheiz-geräteZentral-heizgeräteunter 50 kW
Nennwärmeleistungab 50 kW Nennwärmeleistung
unter 50 kW Nennwärmeleistungab 50 kW Nennwärmeleistung
CO110050011005001100
500
NOx150150/100*300300
100100
OGC80/5050/305030
8030
Staub60/3550/3060/35*
60/3550/3550/35*
Holzpellets
RaumheizgeräteHolzpellets
Zentralheizgerätesonstige
Holzbrennstoffesonstige standar-disierte biogene Brennstoffe
CO500250250500
NOx150/100150/100150/100**
300
OGC3030/20**30
30/20**
Staub50/2540/2050/30**
60/35**
50 % überschritten werden.
** ab 1.1. 2015 geltende Werte
Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.
Artikel 5
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art. 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Mindestwirkungsgrad in %
Herde für fossile Brennstoffe73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe70/72*
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder
standardisierte biogene Brennstoffe78/80*
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe75
Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
Artikel 6
Prüfbedingungen
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
Artikel 7
Prüfbericht und Bestätigungen
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Art. 5 ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs. 3 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.
Artikel 8
Technische Dokumentation
(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des Art. 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des Art. 5 beeinträchtigt werden.
(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.
Artikel 9
Typenschild
(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Soweit die Länder für ortsfest gesetzte Öfen und Herde ein Typenschild vorsehen, muss dieses lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 6 enthalten.
Abschnitt III
Errichtung und Ausstattung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Artikel 10
Errichtung und Ausstattung
(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist vom Verfügungsberechtigten der Überwachungsstelle anzuzeigen.
Artikel 11
Messöffnungen
(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (Art. 21) herzustellen.
(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
Abschnitt IV
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Artikel 12
Allgemeines
Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
Artikel 13
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Artikel 14
Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß Art. 13 mit folgenden Abweichungen:
Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
Artikel 15
Blockheizkraftwerke
(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z. 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:
Artikel 16
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
ArtBrenn- bzw Kraftstofftechnische Anforderungen
Gasförmige fossile BrennstoffeErdgasÖVGW Richtlinie
G 31; Erdgas in Österreich –
Gasbeschaffenheit; Ausgabe Mai 2001
FlüssiggasÖNORM C 1301; Flüssiggase für Brennzwecke – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe Mai 2001
Flüssige fossile BrennstoffeHeizöl extra leicht schwefelarm (KN Code 27101941)*ÖNORM C 1109; Flüssige Brennstoffe –
Heizöl extra leicht – Gasöl zu Heizzwecken,
Anforderungen; Ausgabe Dezember 2006
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl extra leicht mit
biogenen KomponentenONR 31115; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht
mit biogenen Komponenten – Mindestanforderungen; Ausgabe September 2009
Heizöl leicht (HL)
(KN Code 27101961)**ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe –
Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 %M
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen
400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in
bestehenden Anlagen 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel
(KN Code 27101961)**ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe – Rückstandsheizöle,
Anforderungen; Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer
(KN Code 27101961)**ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe – Rückstandsheizöle,
Anforderungen; Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW
Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile BrennstoffeBraun- und Steinkohle,
Briketts, Torf und Koks,
ausgenommen Petro(l)koksDer Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte
biogene
BrennstoffeStückholz und RindeÖNORM M 7132; Energiewirtschaftliche Nutzung von Holz und Rinde als Brennstoff, Begriffsbestimmungen und Merkmale;
Ausgabe Juli 1998
HolzhackgutÖNORM M 7133; Holzhackgut für energetische
Zwecke, Anforderungen und Prüfbestimmungen;
Ausgabe Februar 1998
Holz- und RindenpelletsÖNORM M 7135; Presslinge aus naturbelassenem
Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen; Ausgabe
November 2000.
biogene HeizöleÖNORM EN 14213; Heizöle, Fettsäure-Methylester (FAME),
Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe Januar 2004
Standardisierte
biogene
BrennstoffeSonstigeSoweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge
einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und KraftstoffeStroh, Ölsaaten,
Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl.Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile KraftstoffeDieselkraftstoffÖNORM EN 590;
Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge –
Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe April 2004
Flüssige biogene KraftstoffeBiogene KraftstoffeÖNORM EN 14214;
Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe November 2003
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.
(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
(5) Die Länder können die Zulässigkeit der Verwendung von Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes an weitere Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen.
Abschnitt VI
Überprüfungen und Messungen
Artikel 17
Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte IV und V erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen.
Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten IV und V sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage verfügungsberechtigten Personen zu veranlassen, die sich dabei der im Art. 24 Abs. 1 und 2 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Den Ländern steht es frei, ausschließlich behördliche Überprüfungen vorzusehen.
Artikel 18
Einfache Überprüfung
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Art. 19), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw. der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Artikel 19
Umfassende Überprüfung
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw. der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Artikel 20
Kontinuierliche Überwachung
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Artikel 21
Außerordentliche Überprüfung
Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß Art. 18 zu entsprechen.
Artikel 22
Überwachung, Datenerfassung
(1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß den Art. 18 und 19 obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.
(2) Ist keine Überprüfung durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle den Verfügungsberechtigten der Anlage über die Überprüfungsverpflichtungen nach diesem Abschnitt zu informieren. Erbringt der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen den Nachweis der Überprüfung an die Überwachungsstelle nicht, ist, soweit die Länder nicht längere Fristen oder weitere Schritte dafür vorsehen, die zuständige Behörde zu informieren, welche die geeigneten Maßnahmen anzuordnen hat.
(3) Die Vertragspartner schaffen die rechtlichen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Sammlung und Erfassung der von den Prüforganen erhobenen Daten (Datenblatt Feuerungsanlage, Prüfberichte).
Artikel 23
Sanierung
(1) Werden die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt IV nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und die Länder nicht anderes festlegen:
(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
(3) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen.
Abschnitt VII
Prüfberechtigte
Artikel 24
Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen
(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
(Art 18) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Art. 19) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 14 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.
(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(4) Prüfausführende Personen von Fachunternehmen oder -personen (Prüforgane) müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
–die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;
–Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
–über die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).
Artikel 25
Prüfnummer, Qualitätssicherung
(1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß Art. 24 Abs. 1 Z. 1 bis 3 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch das Land voraus. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen oder personen ist vom Land im Internet zu veröffentlichen. Die Länder verpflichten sich, Prüfberechtigungen gegenseitig anzuerkennen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für behördliche Überprüfungen.
(3) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG stehen.
(4) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Art. 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Art. 24 Abs. 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder, soweit ein Land dies vorsieht, von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
(6) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
Artikel 26
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen u. dgl.) sind nach Maßgabe europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(2) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(3) Die Verbindungsstelle der Bundesländer teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(4) Den Vertragsparteien steht es frei, Vorbehalte zu den Abschnitten V bis VII oder zu einzelnen Bestimmungen dieser Abschnitte zu erklären.
(5) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen außer Kraft.
Artikel 28
Umsetzung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinbarung innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen.
Artikel 29
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Artikel 30
Anpassung und gegenseitige Information
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Wenn durch eine Änderung der Vereinbarung die Umsetzung des Rechts der Europäischen Union nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, sind die Vertragsparteien frei, die entsprechende Umsetzung vorzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Artikel 31
Ausfertigung, Mitteilung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.
Artikel 32
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Anlage 1
ANLAGENDATENBLATT
Feuerungsanlage/
Blockheizkraftwerk (BHKW)
(Fabrikat/Type)Heizkessel/BHKW:
Brenner:
Art der Feuerungsanlage? Standardkessel
? Wechselbrand? Niedertemperatur
? Zweikammer? Brennwert
? sonstiges
Brenner? atmosphärisch? Gebläse
BrennstoffwärmeleistungkW
NennwärmeleistungkW
WärmeleistungsbereichkW
Herstellnummer und Baujahr
Zulässige Brenn-/Kraftstoffe
Pufferspeichervolumen m³
Verfügungsberechtigter
(Name und Anschrift)
Adresse des Aufstellungsortes
Anlagennummer (optional)
Kehrgebiet
Beheizbare Nutzfläche m²
Feuerungsanlage/BHKW wurde eingebaut durch:
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Änderungen an der Feuerungsanlage/BHKW:
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung/Warmwasserbereitung
? Reserveanlage ? Kamin- oder Kachelofen
? Solaranlage ? Sonstiges
Anlage 2
PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN
Gasförmige und flüssige Brennstoffe
? HEL ? HEL-schwefelarm ? HL ? Erdgas
? Flüssiggas ? .....................
PrüforganPrüfdatum
Prüfnummer
Feuerungs-anlage
(Fabrikat/Type)
Anlagennummer*
Messgerät
FabrikatKalibrierstelle
Typenbezeichnung
Letztkalibrierung am
Anlass der Überprüfung
? erstmalige einfache Überprüfung
? Mängelbehebung? wiederkehrende einfache Überprüfung
? außerordentliche Überprüfung
Abgasklappe funktionstüchtig? ja ? nein
Zugregler/Explosionsklappe ord.? ja ? nein
Verbindungsstück in Ordnung? ja ? neinZulässiger
Brennstoff? ja ? nein
Luftzufuhr ausreichend? ja ? nein
MesswerteBeurteilungswertGrenzwert
Abgastemperatur °CAbgasverlust
%%
Verbrennungslufttemperatur °C
? CO2-Gehalt ? O2-Gehalt%
CO-GehaltppmCO-Gehalt
bei 3 % O2mg/m³mg/m³
Kesseltemperatur°C
Förderdruck FangPa
Rußzahl1. Messung2. Messung
Mängel? ja ? neinBehebung bis
Art der Mängel / Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigten
Brennstoffverbrauch pro Jahr
Heizöl (l)Erdgas (m³)
Flüssiggas (kg)Sonstige
PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN
Feste Brennstoffe
? Stückholz ? Pellets ? Hackgut ? Kohle/Koks
? .....................
PrüforganPrüfdatum
Prüfnummer
Feuerungsanlage
(Fabrikat/Type)
Anlagennummer*
Messgerät
FabrikatKalibrierstelle
Typenbezeichnung
Letztkalibrierung am
Anlass der Überprüfung
? erstmalige einfache Überprüfung
? Mängelbehebung? wiederkehrende einfache Überprüfung
? außerordentliche Überprüfung
Luftzufuhr ausreichend? ja ? nein
Verbindungsstück in Ordnung? ja ? nein
Rostfunktion in Ordnung? ja ? nein
Zugregler/Explosionsklappe
in Ordnung? ja ? nein
zulässige Brennstofflagerung ? ja ? neinzulässiger
Brennstoff? ja ? nein
MesswerteBeurteilungswertGrenzwert
Abgastemperatur °CAbgasverlust
%%
Verbrennungslufttemperatur °C
? CO2-Gehalt ? O2-Gehalt%
CO-GehaltppmCO-Gehalt
? 11 % O2
? 6 % O2
mg/m³
mg/m³
mg/m³
mg/m³
Kesseltemperatur°C
Förderdruck FangPa
Mängel? ja ? neinBehebung bis
Art der Mängel / Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigten
Brennstoffverbrauch pro Jahr
Stückholz (rm)Pellets, Hackgut (srm)
Kohle, Koks (kg)Sonstige
PRÜFBERICHT FÜR BLOCKHEIZKRAFTWERKE (BHKW)
? HEL ? Dieselkraftstoff ? Biodiesel ?
Pflanzenöl ? Erdgas ? Flüssiggas
? Biogas ? Klärgas ? Holzgas
? Deponiegas
PrüforganPrüfdatum
Prüfnummer
BHKW (Fabrikat/Type)
Messgerät
FabrikatKalibrierstelle
Typenbezeichnung
Letztkalibrierung am
Anlass der Überprüfung
? einfache Überprüfung
? Mängelbehebung
? außerordentliche Überprüfung
Abgasführung ordnungsgemäß? ja ? neinzulässiger
Kraftstoff? ja ? nein
Luftzufuhr ausreichend? ja ? nein
MesswerteBeurteilungswertGrenzwert
CO-GehaltppmCO-Gehalt
NOx-Gehalt
bei 5 % O2mg/m³
mg/m³
mg/m³
mg/m³
NOx-Gehaltppm
Boschzahl1. Messung2. Messung
Mängel? ja ? neinBehebung bis Art der Mängel / Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigten
Kraftstoffverbrauch pro Jahr
Heizöl (l)Erdgas (m³)
Diesel (l)Flüssiggas (kg)
Biodiesel (l)Biogas (m3)
Pflanzenöl (l)Klärgas (m3)
Holzgas (m3)
Deponiegas (m3)
Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 27 Abs. 2 mit 18. Juli 2013 in Kraft.
Landeshauptmann Mag. Franz Voves
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