Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 2013, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_20130521_53Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 2013, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.05.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2013 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 2013, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
„(4) Die Beträge gemäß Abs. 2 und 3 können zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen der Wohnungswerber bzw. Wohnungsinhaber oder Heimplatzinhaber erhöht werden, wenn wesentliche Mehrkosten infolge ungewöhnlicher Umstände vorliegen. Weiters können diese Beträge bei der Heranziehung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger bzw. der Abwärmenutzung für die Beheizungs- oder Warmwasserbereitungsanlage sowie für den Anschluss an Biomassefernwärmeanlagen bis zum Ausmaß der Mehrkosten erhöht werden. Bei Erfüllung des Passivhausstandards können die Beträge gemäß Abs. 2 und 3 um Euro 50,– pro Quadratmeter erhöht werden. Für die Umsetzung ökologischer und nachhaltiger Maßnahmen kann die Basis-förderung gemäß Abs. 2 auch um höchstens Euro 250,– pro Quadratmeter erhöht werden, wobei davon maximal 50 % als Förderungsbeitrag vorgesehen ist.“
„§ 8
Förderung der Errichtung von Eigenheimen
(1) Für die Errichtung von Eigenheimen werden Förderungsbeiträge gewährt. Diese Förderungsbeiträge können auch als Zuschuss zu einem Darlehen oder Kredit eines Kreditinstitutes in fünffacher Höhe des Förderungsbeitrages und mit einer zumindest 10-jährigen Laufzeit ausbezahlt werden, das (der) den Bedingungen des § 6 entspricht.
(2) Die Förderungsbeiträge werden in folgender Höhe gewährt:
(3) Die Beträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich
(4) Die Förderung gemäß Abs. 1 bis 3 wird für Eigenheime, das sind Gebäude mit ein oder zwei Wohnungen, gewährt. Bei Doppelhäusern auf getrennten Grundstücken oder bei Vorliegen von Wohnungseigentum kann jeder Eigentümer (Wohnungseigentümer) um die Förderung gemäß Abs. 1 bis 3 ansuchen.
(5) Für die Errichtung von Wohnungen durch natürliche Personen zum Zwecke deren eigener Wohnungsversorgung durch andere Maßnahmen als durch Errichtung oder Erweiterung von Eigenheimen wird die -Förderung im Ausmaß gemäß Abs. 1 bis 3 gewährt.“
„(5) Bei Einsatz von Eigenmitteln in der Höhe von 50 % der förderbaren Kosten wird gemeinnützigen Bauträgern für den Restbetrag ein Förderungsdarlehen gewährt. Die Laufzeit der Förderung beträgt 25 Jahre, wobei in den ersten 15 Jahren die Eigenmittel zurückzuzahlen sind sowie die Zinsentilgung für das Landesdarlehen einzusetzen hat. Die Verzinsung der Eigenmittel erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 Wohnungsgemeinnützigkeits-gesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2006, die Verzinsung des Förderungsdarlehens erfolgt gemäß Abs. 4.“
„Vor Einholung dieses Gutachtens ist jedenfalls in jenen Fällen, in denen mehr als 30 Wohnungen gefördert werden sollen, der Sanierungswohnbautisch mit der Frage zu befassen, in welcher Anzahl Wohnungen zu fördern sind.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(2) Für Förderungsansuchen für Eigenheime, die bis einschließlich 30. September 2013 im Amt der Landesregierung eingelangt sind, können die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen wahlweise weiter angewandt werden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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