Datum der Kundmachung
05.04.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2013 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. Jänner 2013, mit dem das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 50/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, wird wie folgt geändert:
„Geltungsbereich und Abgabengegenstand“
„(1) Dieses Landesgesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Gemeinden berechtigt
werden, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeverordnung) eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen einzuheben.“
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Glücksspielgesetz sind als Verweis auf das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2012, zu verstehen.“
„(7) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z. 3, § 2 letzter Satz und § 4 Abs. 5 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2013, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(8) Die Änderung der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1und 2 Z. 1, § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, der §§ 7 und 9 Abs. 1 sowie des § 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2013, in Kraft.
(9) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 44/2013 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 7 und 8 genannten Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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