Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 2013 über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Fondskrankenanstalten ausgenommen Landeskrankenanstalten
LGBL_ST_20130318_38Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 2013 über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Fondskrankenanstalten ausgenommen LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/2013 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 2013 über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Fondskrankenanstalten ausgenommen
Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, wird verordnet:
§ 1
Euro-Wert pro LKF-Punkt
Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Euro-Wert je LKF-Punkt wird ab dem Jahr 2013 für Fondskrankenanstalten ausgenommen die Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:
§ 2
Kostendeckend ermittelte Euro-Werte
Die Höhe der im § 1 festgesetzten Euro-Werte ist gleich mit der Höhe der
kostendeckend ermittelten Euro-Werte.
§ 3
Amtliche Pflegegebühren
Auf der Grundlage der für das Jahr 2013 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2013 pro Pflegetag für Fondskrankenanstalten ausgenommen die Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten für das Jahr 2010, LGBl. Nr. 109/2009, sowie die Verordnung über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 6/2012, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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