Gesetz vom 22. Jänner 2013 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz – StLWFöG)
LGBL_ST_20130318_32Gesetz vom 22. Jänner 2013 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz – StLWFöG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2013 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. Jänner 2013 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz – StLWFöG)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§1Ziel des Gesetzes
§2Ziele der Förderungsmaßnahmen
§3Allgemeine Förderungsgrundsätze
§4Förderungsformen
§5FörderungsnehmerInnen
Förderungsbereiche
§6Infrastrukturelle Einrichtungen
§7Agrarstruktur
§8Betriebliche Maßnahmen
§9Überbetriebliche Zusammenarbeit
§10Soziale Maßnahmen
§11Absatzförderung, Verarbeitung und Vermarktung
§12Beratung
§13Berufsaus- und -fortbildung
§14Landwirtschaftliches Versuchswesen sowie Forschung und
Entwicklung
§15Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft und Erhaltung der
Siedlungsdichte im ländlichen Raum
Grundsätze, Schlussbestimmungen
§16Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen
§17Grundsätze für die Gewährung von Förderungen
§18Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§19Verweise
§20Inkrafttreten
§21Außerkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes durch Förderungsmaßnahmen den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern und auszubauen. Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich zur Verfolgung dieser Ziele.
§ 2
Ziele der Förderungsmaßnahmen
Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere
§ 3
Allgemeine Förderungsgrundsätze
(1) Das Land hat nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Förderungen zu gewähren, wenn die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 17 erfüllt sind.
(2) Soweit dies zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen aufgrund notwendiger Festlegung von Förderungsvoraussetzungen für die Vergabe von Förderungen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen oder agrarische Programme zu erstellen, welche den Förderungsmaßnahmen des 2. Abschnittes zugrunde gelegt werden. Mit diesen Richtlinien sind insbesondere die fachlichen Kriterien für die Vergabe von Förderungen festzulegen.
(3) Förderungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, dass die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Betriebsinhaber/-innen und Bewirtschafter/-innen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verstärkt wird.
§ 4
Förderungsformen
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von Geldleistungen, Dienst- und Sachleistungen.
(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger (Bund oder Europäische Union) verbunden sind, werden gemeinsam finanziert und vorrangig angestrebt.
§ 5
FörderungsnehmerInnen
Gefördert werden können auf Antrag:
Förderungsbereiche
§ 6
Infrastrukturelle Einrichtungen
Zur ausreichenden Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Infrastruktur werden insbesondere gefördert:
§ 7
Agrarstruktur
Die Agrarstruktur ist vor allem durch die Förderung folgender Maßnahmen zu
verbessern:
§ 8
Betriebliche Maßnahmen
Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
§ 9
Überbetriebliche Zusammenarbeit
(1) Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
(2) Die auf Bundes- und Landesebene zu Verbänden zusammengeschlossenen Ringe und Gemeinschaften können gefördert werden, wenn sie Gewähr für die Durchführung der Förderungsziele bieten und jährlich einen Tätigkeitsbericht, einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen einen Rechnungsabschluss vorlegen.
§ 10
Soziale Maßnahmen
Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere in Betracht:
§ 11
Absatzförderung, Verarbeitung und Vermarktung
Als Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen aus möglichst umweltgerechter Produktion sowie zur Sicherung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht:
§ 12
Beratung
(1) Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und aller in der Land- und Forstwirtschaft unselbstständig tätigen Personen ist im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl. Nr. 14/1970, bzw. des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991, LGBl. Nr. 56/1991 weitestmöglich unentgeltlich zu gewähren. Diese hat insbesondere wirtschaftliche, ökologische, hauswirtschaftliche, produktionstechnische, soziale, berufliche und kulturelle Belange zu umfassen.
(2) Bei der Berechnung der Beratungsleistung sind Beratungsfinanzierungen Dritter (z.B. EU, Bund, AMA) zu berücksichtigen.
§ 13
Berufsaus- und -fortbildung
(1) Die Berufsaus- und -fortbildung ist im Landwirtschaftskammergesetz 1970, im Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz 1991 sowie im Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregelt. Darüber hinaus können auch zertifizierte Einrichtungen, welche entsprechende Lehrgänge für die berufliche Aus- und Fortbildung anbieten, berücksichtigt werden.
(2) Als FörderungsempfängerInnen sind auch Personen anzusehen, die ein Bildungsangebot mittels Bildungsscheck in Anspruch nehmen.
(3) Bei internatsmäßig geführten Kursen kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein Betrag bis zur Höhe dieser Kosten gefördert werden.
§ 14
Landwirtschaftliches Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung
(1) Das landwirtschaftliche Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung sind Grundlagen zur Erreichung von Zielen der Förderungsmaßnahmen. Als Maßnahmen zur Bereitstellung dieser Grundlagen kommen die Durchführung sowie die Finanzierung dieses Förderungsbereiches in Betracht.
(2) Bei der Durchführung und Finanzierung des landwirtschaftlichen Versuchswesens sowie von Forschung und Entwicklung ist auch die Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an die Veränderung des Klimas zu berücksichtigen.
(3) Die zu fördernden Projekte sind mit anderen Projekt- und Rechtsträgern abzustimmen und werden je nach Bedeutung für die steirische Land- und Forstwirtschaft mitfinanziert.
§ 15
Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft und Erhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum
(1) Nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel werden für die Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, die Erhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und die Anwendung ökologischer Produktionsverfahren Abgeltungen in Form von Direktzuschüssen geleistet.
(2) In Gebieten mit besonderen naturbedingten Schwierigkeiten (z.B. Höhenlage, Hanglage, Klima, Ertragsfähigkeit des Bodens) können Ausgleichszahlungen zum Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse in Form von Direktzuschüssen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel gewährt werden.
(3) Nach Maßgabe der finanziellen Mittel können ferner z.B. gewährt werden:
Grundsätze, Schlussbestimmungen
§ 16
Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen
(1) Die für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit im Wege des Internets unter folgender Adresse über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark zu informieren: www.agrar.steiermark.at „Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen“.
(2) Diese Information erfolgt durch jährliche Aktualisierung folgender Kennzahlen:
§ 17
Grundsätze für die Gewährung von Förderungen
(1) Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist zu beachten:
(2) Soweit die in § 18 Abs. 1 genannten Kammern Förderungsmaßnahmen durchführen, haben sie entsprechend den Förderungsgrundsätzen des § 3 für einzelne Förderungsaktionen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(3) In erster Linie sollten Möglichkeiten zur Ausnützung von Förderungsmitteln anderer Rechtsträger ausgeschöpft werden, welche durch Kofinanzierungen in EU- oder Bundesregelungen vorgesehen sind.
§ 18
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
(1) Die Landesregierung ist mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betraut. Die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind verpflichtet, im eigenen Wirkungsbereich für kammerzugehörige Personen eine fachgerechte Beratung nach diesem Gesetz zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landwirtschaftskammer Steiermark und
die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist. Die Organe der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Das Land hat den in Abs. 2 genannten Kammern jenen Teil des Personal-Sach- und Investitionsaufwandes zu ersetzen, der sich aus der Besorgung der vom Land übertragenenen Aufgaben inklusive des Beratungsaufwandes ergibt. Die Kammern haben hierzu der Landesregierung rechtzeitig vor Beschlussfassung durch die Landesregierung den notwendigen Aufwand zu begründen.
§ 19
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf
die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2013, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 21
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische
Landwirtschaftsförderungsgesetz LGBl. Nr. 9/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012 außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
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