Datum der Kundmachung
08.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2013 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2012, mit dem das Gesetz über das Fischereirecht in Steiermark (Steiermärkisches Fischereigesetz 2000) geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Fischereigesetz, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
„(4) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind dem Fischereiberechtigten auf seinen Antrag Fischergastkarten als Block zu 20 Stück ohne Angabe des Namens, jedoch unter Bezeichnung des Fischwassers gegen Entrichtung einer Abgabe von E 24,00 auszufolgen. Der Fischereiberechtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der Fischergastkarte an den Gast dessen Namen, ständigen Wohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte auf dauerhafte Weise einzutragen und hierüber laufend Aufzeichnungen zu führen, die er der Behörde über jederzeitiges Verlangen vorzuweisen hat.
(5) Die Abgabe für die Fischerkarte beträgt E 29,00. Minderjährige, Behinderte im Sinn des Behindertengesetzes, ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten sowie beeidete Aufsichtsfischer haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf eine Ermäßigung von 50 % dieser Abgabe.“
„(2) Die Änderung des § 9 Abs. 4 und 5 durch die Novelle, LGBl. Nr. 26/2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath
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