Datum der Kundmachung
08.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2013 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2012 über die Einhebung einer Wettterminalabgabe (Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz – StWAG)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Abgabe
Die Wettterminalabgabe ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals gemäß § 2 Z. 4 des Steiermärkischen Wettgesetzes, LGBl. Nr. 79/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
§ 2
Abgabepflichtige
(1) Abgabepflichtig sind jene Personen, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wettgesetzes für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals eine Berechtigung haben oder haben müssten.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der gemäß § 4 Abs. 2 örtlich zuständigen Gemeinde das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals spätestens drei Tage vorher anzuzeigen.
§ 3
Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt E 1.100,00 je Wettterminal und Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.
§ 4
Entrichtung, Erhebung und Abfuhr der Abgabe
(1) Die/Der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen und spätestens bis zum 15. jeden Monats für den vorangegangenen Monat an jene Gemeinde zu entrichten, in der der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.
(2) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegt den Gemeinden
als Abgabenbehörden erster Instanz. Örtlich zuständig ist jene Gemeinde, in deren Gebiet der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.
(3) Für die Erhebung der Abgabe steht den Gemeinden eine Vergütung von 4 % des Abgabenertrages zu.
(4) Die Gemeinden haben die im Verlauf eines Monats an sie abgeführten Abgaben nach Abzug der ihnen zustehenden Vergütung jeweils bis zum 15. des folgenden Monats an das Land abzuführen.
(5) Über Berufungen gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz entscheidet die Landesregierung.
§ 5
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2013, in Kraft.
(2) § 4 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.