Gesetz vom 11. Dezember 2012, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes geändert wird (Steiermärkisches Jagdabgabegesetz)
LGBL_ST_20130308_23Gesetz vom 11. Dezember 2012, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes geändert wird (Steiermärkisches Jagdabgabegesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2013 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2012, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes geändert wird (Steiermärkisches Jagdabgabegesetz)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 317/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Die jährliche Abgabe beträgt 28 % des Jagdwertes.
(2) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert das jährliche Pachtentgelt einschließlich des Wertes aller der Verpächterin/dem Verpächter von der Jagdpächterin/vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen; Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin/des Pächters an die Verpächterin/den Verpächter, die nicht ausschließlich und unmittelbar die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.“
„§ 5
(1) Die/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer, die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 75 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986) zu erstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1. April jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft der Jagdpächterin/des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat sie/er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.“
„(4) Die Änderung der §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 6 durch die Novelle, LGBl. Nr. 23/2013, tritt mit 1. April 2013 in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.