Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 2013 über die Ausbildungsbescheinigung nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetz (Stmk. Pflanzenschutzmittel- Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2013)
LGBL_ST_20130215_17Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 2013 über die Ausbildungsbescheinigung nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetz (Stmk. Pflanzenschutzmittel- Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2013)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2013 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 2013 über die Ausbildungsbescheinigung nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetz (Stmk. Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2013)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 87/2012, wird verordnet:
§ 1
Aussehen und Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung
Die Ausbildungsbescheinigung hat aus Hartplastik zu bestehen und hinsichtlich Aussehen und Format dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen.
§ 2
Inhalt der Ausbildungsbescheinigung
Die Ausbildungsbescheinigung enthält:
§ 3
Antragstellung
(1) Für die Antragstellung ist das Formular in Anlage 2 zu verwenden.
(2) Der Identitätsnachweis, die Nachweise der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Nachweise über die Änderung des Wohnsitzes oder des Namens und die Vollmacht sind im Original vorzuweisen.
(3) Fremdsprachige Nachweise über die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie fremdsprachige Vollmachten sind zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
§ 4
Ausstellung eines Ausbildungsbescheinigungsduplikats
(1) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag ausgestellt werden, wenn
(2) Die anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben für das Duplikat hat die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2013, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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