Gesetz vom 11. Dezember 2012, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie das Landespersonalvertretungsgesetz geändert werden und das Karenzurlaubsgeldgesetz in der als Landesgesetz geltenden Fassung aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013)
LGBL_ST_20130215_15Gesetz vom 11. Dezember 2012, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie das Landespersonalvertretungsgesetz geändert werden und das Karenzurlaubsgeldgesetz in der als Landesgesetz geltenden Fassung aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2013 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2012, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie das Landespersonalvertretungsgesetz geändert werden und das Karenzurlaubsgeldgesetz in der als Landesgesetz geltenden Fassung aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Artikel 2Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009
Artikel 3Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Artikel 4Änderung des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes 1999
Artikel 5Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes in der als Landesgesetz geltenden Fassung
Artikel 1
Änderung des Landes-Dienst- und -Besoldungsrechtes
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes
Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:
„(3a) Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.“
„§ 16a
Telearbeit
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem/einer Bediensteten vereinbart werden, dass er/sie regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner/ihrer Wohnung oder einer von ihm/ihr selbst gewählten nicht zu seiner/ihrer Dienststelle gehörenden Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik (Telearbeit) verrichtet, wenn
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um höchstens ein weiteres Jahr sind möglich.
(4) Die Vereinbarung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
(5) Für die Aufgabenbesorgung im Rahmen der Telearbeit besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.“
„(7a) Vor einer Versetzung von Bediensteten zu Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.“
„(9) Im Rahmen der Telearbeit gemäß § 16a Abs. 1 sind zeitliche Mehrleistungen – soweit sie nicht ausdrücklich angeordnet sind – ausgeschlossen.“
„(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z. 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
„(1a) Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines
im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.“
„(1) Dem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern
„(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 2 abgeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die Bedienstete
„(1a) Wenn die begründete Annahme besteht, dass der/die Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringen wird, ist er/sie vor Durchführung einer Dienstbeurteilung zweimal nachweislich zu ermahnen. Die zweite Ermahnung hat frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten Ermahnung zu erfolgen.“
„(1) Dem/Der Bediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie
einer allfälligen Ergänzungszulage (§ 185).
(2) Außer dem Monatsbezug gebührt dem/der Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, die ihm/ihr für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm/ihr als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Austritt eines Beamten/einer Beamtin aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines/einer Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses.“
(1) Ein Kinderzuschuss von Ä 19,1 monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige Beihilfe bezogen wird.
Als Kinder gelten:
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin/deren Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
(4) Dem Haushalt des/der Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des/der Bediensteten dessen/deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er/sie aber nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.
(6) Die Bestimmungen des § 151 Abs. 1 bis 3 sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.
(7) Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss oder die Erhöhung des Kinderzuschusses schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(8) Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.“
„Nebengebühr – Überstundenvergütung“
„Nebengebühr – Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan“
„Nebengebühr – Sonn- und Feiertagsvergütung“
„Nebengebühr – Journaldienstvergütung“
„Nebengebühr – Bereitschaftsvergütung“
„Nebengebühr – Erschwernisvergütung“
„Nebengebühr – Gefahrenvergütung“
„Nebengebühr – Aufwandsvergütung“
„Nebengebühr – Auslandsverwendungsvergütung“
„Nebengebühr – Kaufkraftausgleichsvergütung“
(1) Der Anspruch auf Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Zuschläge gemäß § 177a Z. 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f gebühren nur auf Antrag des/der Bediensteten.
(3) Die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f gelten als Aufwandsvergütung. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.
(4) Festzusetzen sind:
(5) Die Auslandsverwendungsvergütung und die Kaufkraftausgleichsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 177c, 177d und 177f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(6) Der Anspruch auf die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 177a Z. 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des/der Bediensteten den Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 177a Z. 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.
(8) Neu zu bemessen sind:
(9) Die Auslandsverwendungsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem/der Bediensteten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungsvergütung, die Kaufkraftausgleichsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Vergütungen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(11) Fließen der Ehegattin/dem Ehegatten des/der Bediensteten selbst Zuwendungen gemäß § 177 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 177a Z. 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß § 177c bis 177f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 177a Z. 5 und den Kinderzuschuss gemäß § 177d Z. 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.
(12) Der/Die Bedienstete hat der Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 177a Z. 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
Euro
11.652,81.683,31.720,5
1.764,91.812,81.882,8
21.664,41.696,01.735,6
1.781,11.829,01.903,7
31.689,01.722,91.763,9
1.812,81.865,21.943,3
41.713,51.749,71.793,0
1.845,51.900,31.984,3
51.738,01.776,51.822,1
1.877,01.935,32.025,1
61.756,61.796,31.845,5
1.901,61.962,22.054,3
71.768,51.810,31.859,4
1.917,81.978,52.075,3
81.781,11.823,11.874,5
1.932,91.996,02.095,1
91.790,41.833,81.885,1
1.945,92.009,82.110,3
101.800,01.844,41.896,9
1.958,72.022,92.125,5
111.809,31.854,81.908,4
1.970,32.035,62.140,9
121.817,31.864,11.918,8
1.981,92.048,42.155,9
131.826,71.874,51.929,4
1.993,62.061,42.169,8
141.837,31.883,91.941,1
2.005,22.075,32.186,3
151.843,01.890,91.948,1
2.014,72.084,72.196,9
161.850,11.899,01.956,3
2.022,92.092,82.206,1
171.855,91.906,11.963,4
2.031,12.101,02.215,3
181.861,71.912,01.971,6
2.038,02.110,32.225,9
191.867,51.918,81.978,5
2.046,22.118,52.236,5
201.874,51.926,11.985,3
2.054,32.127,92.246,9
211.880,31.931,81.992,6
2.063,72.137,22.256,3
221.880,31.931,81.992,6
2.063,72.137,22.256,3
231.880,31.931,81.992,6
2.063,72.137,22.256,3
241.880,31.931,81.992,6
2.063,72.137,22.256,3
im Besoldungsschema Steiermark
in der Gehaltsstufein der Gehaltsklasse
ST07ST08ST09ST10ST11
ST12
Euro
11.979,52.101,02.225,9
2.359,12.531,72.760,6
22.004,22.127,92.256,3
2.391,72.571,42.807,1
32.050,72.181,62.317,0
2.458,12.653,02.901,6
42.097,62.234,02.372,8
2.523,52.734,82.996,1
52.144,12.286,62.431,4
2.590,22.816,53.091,8
62.179,22.326,32.475,7
2.639,12.877,03.162,7
72.202,62.353,02.503,6
2.671,82.918,13.210,8
82.224,62.378,62.534,0
2.704,52.957,73.259,1
92.243,42.398,62.555,1
2.727,82.989,33.293,3
102.259,82.418,52.577,1
2.754,73.018,43.329,9
112.277,32.439,52.600,6
2.779,23.050,03.366,3
122.297,02.458,12.621,6
2.803,83.080,33.401,6
132.313,52.479,12.643,7
2.828,33.110,73.438,0
142.331,02.497,92.664,9
2.851,53.142,73.472,1
152.341,42.510,62.680,1
2.869,13.161,43.498,1
162.354,22.524,72.695,1
2.886,63.181,33.521,7
172.365,92.537,62.709,1
2.901,63.203,93.545,3
182.376,52.550,52.723,0
2.919,23.223,93.568,6
192.388,22.563,32.738,2
2.935,73.243,83.592,2
202.399,92.577,12.753,5
2.950,73.265,13.617,0
212.412,72.591,22.768,7
2.967,13.285,03.640,6
222.412,72.591,22.768,7
2.967,13.285,03.640,6
232.412,72.591,22.768,7
2.967,13.285,03.640,6
242.412,72.591,22.768,7
2.967,13.285,03.640,6
im Besoldungsschema Steiermark
Gehaltsstufein der Gehaltsklasse
ST13ST14ST15ST16ST17
ST18
Euro
13.018,43.365,03.807,7
4.257,44.703,55.156,6
23.074,53.433,33.890,1
4.354,04.821,15.295,6
33.186,13.568,64.054,9
4.548,05.057,75.575,7
43.295,53.702,94.219,7
4.742,45.293,25.855,7
53.407,43.838,34.384,5
4.936,65.529,86.136,0
63.492,23.938,14.509,2
5.081,25.707,56.344,4
73.547,54.007,74.592,7
5.178,95.825,26.485,6
83.602,94.073,84.673,8
5.276,85.944,26.624,4
93.644,04.125,44.736,4
5.349,86.032,56.730,4
103.686,54.176,24.797,6
5.421,56.121,86.836,3
113.727,74.225,64.862,4
5.495,66.208,96.939,9
123.768,74.277,34.923,5
5.567,46.298,47.045,9
133.811,14.326,74.984,7
5.640,56.388,07.151,7
143.852,44.377,35.047,3
5.712,16.476,17.254,2
153.879,54.412,65.088,4
5.761,76.535,17.325,9
163.907,74.445,65.128,4
5.809,96.593,97.395,5
173.934,84.479,85.170,8
5.858,36.652,77.466,1
183.964,34.511,85.212,0
5.906,66.712,77.534,4
193.991,34.545,85.253,2
5.957,06.771,77.606,2
204.019,44.581,15.294,3
6.005,16.830,47.675,7
214.046,54.614,15.336,5
6.052,46.889,27.746,2
224.046,54.614,15.336,5
6.052,46.889,27.746,2
234.046,54.614,15.336,5
6.052,46.889,27.746,2
244.046,54.614,15.336,5
6.052,46.889,27.746,2
im Besoldungsschema Steiermark
Gehaltsstufein der Gehaltsklasse
ST19ST20ST21ST22ST23
ST24
Euro
15.689,96.165,36.677,4
7.116,47.463,97.797,9
25.852,56.347,96.876,4
7.331,87.693,48.044,1
36.177,06.712,77.275,6
7.759,18.152,58.536,1
46.500,87.076,57.672,1
8.188,98.612,69.028,0
56.827,07.442,58.069,9
8.616,29.072,79.520,2
67.069,57.713,28.369,0
8.937,59.417,79.889,6
77.231,87.897,08.566,6
9.152,99.647,310.135,7
87.394,48.079,38.765,7
9.364,89.877,910.381,8
97.516,78.215,98.913,9
9.526,110.049,810.566,6
107.637,98.352,49.063,4
9.687,210.223,010.750,2
117.760,48.489,29.213,0
9.848,610.394,710.936,2
127.881,68.624,39.361,3
10.009,810.567,611.120,9
138.002,98.762,19.511,8
10.169,910.739,511.304,7
148.126,58.897,49.660,2
10.330,110.912,711.489,4
158.207,68.990,39.760,1
10.437,011.026,911.613,1
168.287,69.079,99.860,2
10.544,311.142,411.736,6
178.370,09.171,69.959,2
10.652,511.257,511.859,0
188.450,29.262,310.058,0
10.759,711.372,911.982,8
198.532,59.353,010.158,1
10.864,411.487,112.103,9
208.612,69.446,110.257,1
10.972,811.602,512.227,5
218.695,19.535,410.357,1
11.079,811.717,812.351,1
228.695,19.535,410.357,1
11.079,811.717,812.351,1
238.695,19.535,410.357,1
11.079,811.717,812.351,1
248.695,19.535,410.357,1
11.079,811.717,812.351,1
Euro
12.242,5
22.344,5
32.444,1
42.545,0
52.824,9
62.891,1
72.979,7
83.098,5
93.540,3
103.653,1
113.766,1
123.879,2
133.992,2
144.105,1
154.218,1
164.330,9
174.444,0
184.557,1
194.670,0
204.782,8
214.925,2
225.048,3
235.180,6
245.317,3
255.459,6
265.608,7
275.762,4
Euro
15.223,1
25.337,8
35.484,4
45.641,6
55.830,1
66.037,1
76.268,4
86.530,4
96.920,4
107.318,4
Euro
11.996,72.111,51.840,8
1.671,51.562,1
22.035,62.162,51.883,6
1.695,51.575,5
32.113,52.213,81.926,8
1.744,01.601,9
42.153,82.265,11.970,0
1.768,71.615,2
52.194,52.316,32.013,5
1.793,91.628,4
62.339,42.367,02.075,8
1.870,31.668,3
72.399,02.417,62.109,5
1.895,71.681,8
82.510,82.482,72.184,8
1.932,11.704,7
92.746,82.547,82.292,7
2.010,11.745,5
102.825,02.612,72.329,3
2.036,21.759,8
112.903,92.678,02.365,6
2.062,81.774,2
122.982,92.743,02.402,0
2.089,71.788,5
133.061,42.808,02.438,3
2.117,41.802,4
143.140,72.889,62.504,5
2.146,01.816,5
153.219,72.971,22.573,9
2.174,31.831,2
163.299,03.052,52.643,2
2.203,01.846,0
173.377,83.134,42.712,6
2.231,61.860,3
183.456,93.216,52.781,8
2.260,41.875,1
193.536,03.298,42.851,1
2.289,01.889,7
203.615,23.376,92.920,3
2.317,71.904,2
213.709,93.455,82.989,6
2.346,31.918,6
223.794,13.534,53.059,0
2.374,71.933,0
233.878,03.613,43.128,7
2.403,11.947,5
Euro
12.234,01.876,61.708,7
1.649,21.584,1
22.422,01.969,91.740,0
1.672,61.597,6
32.608,72.064,41.802,1
1.720,71.623,8
42.982,52.111,51.833,6
1.744,81.637,0
53.075,92.234,01.865,0
1.768,91.650,6
63.264,32.328,61.960,4
1.841,61.690,2
73.358,82.422,01.993,1
1.866,31.704,2
83.482,22.515,32.041,9
1.901,31.727,9
93.630,02.627,52.149,4
1.975,61.768,6
103.776,82.721,12.186,5
2.001,31.782,3
113.938,22.815,32.223,5
2.027,81.795,9
124.098,72.908,62.260,3
2.055,01.809,8
134.240,33.011,32.296,6
2.082,41.823,5
144.382,23.114,42.333,1
2.111,31.837,3
154.524,23.218,22.369,5
2.139,21.851,3
164.657,33.321,82.406,0
2.167,91.865,1
174.790,83.425,52.442,1
2.197,01.878,9
184.923,83.528,92.478,4
2.225,71.893,0
195.057,13.632,72.514,7
2.254,51.906,8
205.190,43.736,52.550,9
2.283,41.920,7
215.323,63.821,82.587,0
2.312,01.934,5
22 3.907,22.623,0
2.340,71.948,4
23 3.992,72.659,0
2.369,41.962,3
im Entlohnungsschema SIIIa/Funktionslaufbahn
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe
sIII/1asIII/2asIII/3a
sIII/4a
Euro
12.234,01.876,61.708,7
1.649,2
22.422,01.969,91.740,0
1.672,6
32.968,12.292,91.886,5
1.764,4
43.344,02.339,91.918,2
1.788,6
53.438,12.461,51.950,2
1.812,6
63.626,52.554,82.046,8
1.886,0
73.720,82.648,02.079,2
1.910,7
83.844,22.741,72.128,2
1.945,9
93.992,32.853,92.236,0
2.020,8
104.139,02.947,12.272,7
2.046,4
114.300,63.041,32.309,5
2.072,9
124.460,93.135,32.346,3
2.100,1
134.602,63.238,72.382,4
2.127,6
144.744,53.342,42.418,8
2.156,3
154.886,43.446,22.455,0
2.184,4
165.019,63.549,72.491,4
2.213,3
175.152,93.653,42.527,6
2.242,1
185.286,33.757,22.563,9
2.270,7
195.419,33.860,62.600,1
2.299,4
205.552,23.964,42.636,3
2.328,4
215.685,14.050,02.672,5
2.356,8
22 4.135,62.708,7
2.385,5
23 4.221,22.744,9
2.413,9
Euro
13.920,24.328,94.737,2
24.033,04.454,14.875,3
34.145,84.579,35.013,2
44.258,84.705,05.151,2
54.371,54.830,55.289,1
64.484,44.955,55.427,0
74.597,25.081,05.565,3
84.710,15.206,65.703,0
94.823,25.332,35.841,1
104.936,05.457,55.979,2
Euro
11.845,51.780,11.752,7
1.752,71.752,71.688,4
1.602,71.602,71.575,9
21.877,41.811,31.779,6
1.779,61.779,61.712,9
1.621,01.621,01.589,5
31.941,31.875,21.833,9
1.833,91.833,91.761,0
1.658,11.658,11.616,3
41.974,11.907,41.860,8
1.860,81.860,81.785,6
1.676,31.676,31.629,8
52.006,11.939,01.888,5
1.888,51.888,51.809,9
1.695,31.695,31.642,9
62.103,92.036,42.036,4
2.000,31.971,31.932,9
1.779,41.752,51.752,5
72.136,82.069,52.069,5
2.028,71.999,11.960,8
1.800,91.771,31.771,3
82.182,12.115,12.115,1
2.066,62.037,61.999,2
1.833,21.800,71.800,7
92.291,72.224,52.224,5
2.154,82.125,02.086,8
1.911,71.858,31.858,3
102.328,62.261,32.261,3
2.184,82.155,42.117,4
1.935,21.878,01.878,0
112.365,42.298,72.298,7
2.216,52.187,32.148,7
1.958,81.897,31.897,3
122.401,72.335,32.335,3
2.248,32.218,92.180,8
1.982,71.916,71.916,7
132.438,12.371,82.371,8
2.279,62.250,42.212,2
2.006,31.936,01.936,0
142.475,02.408,42.408,4
2.311,72.282,32.243,9
2.030,21.955,51.955,5
152.511,52.445,02.445,0
2.343,32.313,82.275,7
2.055,01.975,81.975,8
162.548,02.481,72.481,7
2.374,92.345,62.307,5
2.081,31.997,01.997,0
172.584,62.518,12.518,1
2.406,52.377,02.339,4
2.108,42.018,02.018,0
182.621,42.554,72.554,7
2.437,92.408,62.371,0
2.135,42.039,12.039,1
192.657,72.591,22.591,2
2.469,62.440,52.402,5
2.163,62.060,22.060,2
202.694,02.627,62.627,6
2.501,02.471,82.434,0
2.190,92.081,32.081,3
212.730,72.664,12.664,1
2.532,72.503,52.465,5
2.217,82.102,22.102,2
222.767,42.700,92.700,9
2.564,22.535,22.497,2
2.244,82.123,12.123,1
232.804,12.737,42.737,4
2.595,72.567,02.528,6
2.271,72.144,02.144,0
„(1a) Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Anstellungserfordernisse für Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung gelten als Voraussetzung für die Einreihung in Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas SV. Hierbei entsprechen:
der Verwendungsgruppe A die Entlohnungsgruppe sV/1,
der Verwendungsgruppe B die Entlohnungsgruppe sV/2, sV/3
der Verwendungsgruppe C die Entlohnungsgruppe sV/4, sV/5
der Verwendungsgruppe D die Entlohnungsgruppe sV/6.“
Euro
13.278,72.941,12.604,9
2.324,82.044,81.708,7
23.357,73.008,22.672,1
2.392,12.112,11.776,0
33.448,13.086,52.750,5
2.470,42.190,51.854,5
43.549,73.177,02.840,1
2.560,12.280,01.943,9
53.741,83.312,62.974,5
2.694,52.414,42.078,4
63.866,13.380,33.041,7
2.761,82.481,72.134,4
73.990,43.448,13.109,3
2.828,92.548,82.190,5
84.114,63.515,93.177,0
2.896,22.616,02.246,4
94.238,93.583,73.244,7
2.963,42.683,42.302,5
104.340,63.640,13.301,3
3.019,32.739,22.347,3
114.442,33.696,63.357,7
3.075,32.795,32.392,1
124.543,83.753,13.414,1
3.131,82.851,42.436,9
134.645,53.809,73.470,8
3.188,22.907,42.481,7
144.735,93.866,13.527,2
3.244,72.963,42.526,5
154.826,43.922,63.583,7
3.301,33.019,32.571,2
164.916,83.979,13.640,1
3.357,73.075,32.616,0
175.007,34.035,63.696,6
3.414,13.131,82.660,9
185.074,94.080,73.741,8
3.459,43.177,02.694,5
195.142,74.125,83.787,0
3.504,63.222,12.728,2
205.210,64.171,13.832,1
3.549,73.267,42.761,8
215.278,24.216,23.877,3
3.594,93.312,62.795,3
225.346,04.261,53.922,6
3.640,13.357,72.840,1
235.413,84.306,63.967,8
3.685,43.402,92.885,0
Euro
12.361,12.138,41.696,9
22.428,22.194,91.720,7
32.495,62.251,31.744,2
42.570,12.308,11.768,0
52.731,42.364,61.792,5
62.900,72.479,81.830,2
73.070,42.617,81.889,6
83.234,02.755,01.952,5
93.404,92.913,52.017,9
103.580,33.072,12.084,5
113.799,03.269,02.167,4
123.968,63.430,22.233,2
134.138,53.591,32.300,3
144.308,23.752,82.367,9
154.477,83.914,02.459,3
164.642,54.057,32.550,7
174.857,24.208,02.641,6
184.857,24.368,62.732,4
195.178,64.515,32.823,4
„§ 232a
Nebengebühr – Funktionsvergütung am Konservatorium
(1) Für qualitative und quantitative Mehrdienstleistungen, die mit der Funktion der
(2) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin, der/die mit der Studienleitung betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von Ä 353,5.
(3) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 Z. 2 und 4 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin bei Ausübung seiner/ihrer Funktion unterstellt ist und beträgt:
GruppenLehrer/LehrerinnenBetrag /Euro
Gruppe 1bis zu 10126,9
Gruppe 2ab 11 bis 20139,6
Gruppe 3ab 21 bis 30152,2
Gruppe 4ab 31164,9
Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion nach Abs. 1 Z. 3 und 5 eine Vergütung in der Höhe der Vergütung der Gruppe 1.
(4) Alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf diese Vergütung oder für die Änderung der Höhe des Anspruchs von Bedeutung sind, sind binnen eines Monats schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt die Vergütung oder ihre Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Vergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag wirksam.“
„(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Absatz 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für den gleichen Zeitraum 50 v. H. des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses. Der zweite Satz des Absatzes 2 findet mit der Abweichung Anwendung, dass an Stelle des vollen Monatsentgeltes und des vollen Kinderzuschusses 49 % des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses gewährt werden können.“
Euro
11.759,8
21.803,0
31.846,6
41.890,2
51.934,1
61.978,8
72.066,5
82.154,6
92.242,5
102.330,6
112.417,5
122.504,5
132.591,6
142.707,6
152.823,8
162.939,8
173.055,9
183.172,9
193.289,9
203.406,8
Euro
11.576,01.640,41.698,4
––
21.590,11.663,21.729,0
––
31.604,21.686,41.759,4
––
41.617,91.709,21.790,1
––
51.631,71.732,21.820,7
––
in der Dienstklasse II
Euro
11.646,21.755,01.851,5
1.858,2–
21.660,21.778,21.881,7
1.896,3–
31.674,01.801,11.912,4
1.934,8–
41.688,21.824,01.943,6
1.973,9–
51.702,31.846,71.975,0
––
in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe
EDCBA
in der Dienstklasse III
Euro
11.727,81.881,32.022,5
2.029,22.253,2
21.741,81.904,02.056,0
2.071,3–
31.755,41.926,92.090,5
2.115,2–
41.769,61.950,52.126,8
––
51.783,71.974,4––
–
61.797,91.997,8––
–
71.811,62.063,8––
–
81.825,8––––
in der Gehaltsstufein der Dienstklasse
IVVVIVIIVIII
IX
Euro
1––3.106,9
3.696,14.808,56.600,0
2–2.642,73.181,7
3.795,25.025,56.927,5
32.173,52.717,73.256,1
3.893,45.242,67.254,8
42.248,42.792,33.354,1
4.110,35.569,97.582,9
52.324,12.867,43.452,0
4.327,15.897,17.910,2
62.399,72.942,33.550,0
4.544,26.224,78.237,5
72.475,53.017,93.648,4
4.760,76.552,4–
82.551,43.092,63.747,6
4.977,86.879,9–
92.626,93.167,13.845,8
5.194,9––
Euro
11.691,41.665,91.640,4
1.601,51.576,0
21.722,01.691,41.663,2
1.619,41.590,1
31.752,41.717,11.686,4
1.637,11.604,2
41.783,11.742,51.709,2
1.654,81.617,9
51.813,71.768,11.732,2
1.672,91.631,7
in der Dienstklasse II
Euro
11.844,51.793,41.755,0
1.690,51.646,2
21.874,71.818,51.778,2
1.708,51.660,2
31.905,41.844,51.801,1
1.726,21.674,0
41.936,61.869,91.824,0
1.744,01.688,2
51.968,01.895,31.846,7
1.761,91.702,3
in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe
P1P2P3P4P5
in der Dienstklasse III
Euro
12.011,01.932,51.881,3
1.791,31.727,8
22.044,61.958,61.904,0
1.809,41.741,8
32.079,11.984,81.926,9
1.826,81.755,4
42.115,42.011,01.950,5
1.844,71.769,6
52.121,62.039,01.974,4
1.862,71.783,7
62.128,32.067,51.997,8
1.880,51.797,9
7–2.124,52.063,8
1.898,41.811,6
8–––1.916,4
1.825,8
Euro
1–––––
2–––––
32.173,52.173,5––
–
42.248,42.248,4––
–
52.324,12.324,1––
–
62.399,72.399,7––
–
72.475,52.475,5––
–
82.551,42.551,4––
–
92.626,92.626,9––
–
Euro
11.659,52.062,1--
21.681,42.116,42.313,5
31.702,82.171,62.383,4
41.724,22.225,82.453,2
51.745,92.280,22.553,4
61.780,02.390,42.721,3
71.833,82.522,32.889,9
81.890,22.654,23.058,5
91.966,42.843,33.289,6
102.028,82.995,43.459,3
112.092,13.147,93.629,4
122.155,73.301,13.799,0
132.218,93.454,73.968,6
142.282,73.609,04.138,5
152.370,93.762,64.308,2
162.458,73.899,44.477,8
172.546,04.042,44.648,7
18––4.884,0
DAZ2.677,04.256,95.237,0
„§ 264a
Bemessungsgrundlage für Zulagen
Soweit eine Zulage nach einem Prozentsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 bemessen wird, beträgt die Bemessungsgrundlage Ä 2.324,2.“
Euro
12.333,41.902,61.731,0
1.671,31.604,8
22.379,91.937,91.761,4
1.694,61.617,9
32.426,01.974,01.791,4
1.718,21.631,2
42.472,82.010,41.821,6
1.741,91.644,6
52.519,22.049,11.851,8
1.764,91.657,8
62.566,02.088,91.882,0
1.788,51.671,1
72.644,92.130,71.912,4
1.812,01.684,3
82.724,02.172,51.943,1
1.835,51.697,7
92.844,32.232,11.974,1
1.858,81.710,5
102.922,62.292,62.005,3
1.882,31.724,3
113.064,62.407,82.054,3
1.917,31.748,8
123.143,02.487,62.088,1
1.940,91.762,1
133.221,92.566,82.124,0
1.964,91.775,2
143.300,62.645,62.159,7
1.989,41.788,3
153.379,22.724,52.196,1
2.013,91.801,8
163.481,82.803,02.232,6
2.039,31.814,9
173.585,22.882,02.269,5
2.065,51.828,1
183.688,62.960,32.306,2
2.092,31.841,6
193.792,53.039,22.342,5
2.120,51.854,7
203.896,13.117,82.379,4
2.148,31.868,0
21 2.416,0
2.176,91.881,2
Euro
11.730,61.704,01.677,4
1.637,31.610,5
21.761,11.730,31.701,1
1.655,81.624,1
31.791,81.756,41.724,4
1.674,11.637,3
41.821,91.782,51.748,2
1.692,81.650,9
51.852,71.808,51.771,7
1.710,91.664,2
61.882,81.834,91.795,4
1.729,41.677,4
71.913,51.861,01.818,8
1.748,01.690,8
81.944,91.886,81.842,4
1.766,51.704,5
91.976,11.912,91.866,0
1.785,01.717,7
102.008,01.939,81.889,6
1.803,51.730,9
112.053,11.978,31.924,6
1.833,61.755,8
122.087,32.005,21.948,8
1.851,81.769,4
132.123,72.033,41.973,0
1.870,31.782,6
142.160,52.063,01.997,3
1.888,71.795,8
152.196,82.092,32.022,4
1.907,41.809,7
162.234,12.123,52.048,2
1.926,21.822,7
172.270,82.155,02.074,8
1.945,21.836,1
182.307,62.186,02.102,2
1.964,31.849,4
192.344,72.217,72.131,0
1.983,31.862,8
202.381,72.249,32.158,7
2.002,51.876,1
212.418,62.281,32.186,9
2.023,21.889,9
„(10) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses. Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt war, ist für die Berechnung der Abfertigung jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das sich aus
dem, aufgrund der in Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß auf der Grundlage des einem/einer vollbeschäftigten Vertragsbediensteten im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses errechnet. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 72 sind der Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt gebührende Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen.“
„(3) Bei Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses das Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen, die sich – bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze – aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten
24 Kalendermonate ergeben.“
„Nebengebühr – Anästhesievergütung“
„(1) Dem Assistenzarzt/Der Assistenzärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie dem Facharzt/der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin gebührt eine Anästhesievergütung als Erschwernisvergütung. Die Anästhesievergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.“
„Nebengebühr – Zonenvergütung“
„(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die in einer Krankenanstalt in der Zone II und III beschäftigt ist, gebührt eine Zonenvergütung. Die Zonenvergütung beträgt in der Zone II Ä 52,0 und in der Zone III Ä 229,8. Damit wird dem Arzt/der Ärztin der Mehraufwand abgegolten, der ihm/ihr aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht. Die Zonenvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.“
„(1) Das monatliche Sonderentgelt jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2013 um 2 % erhöht.“
„§ 300g
Einmalzahlung
(1) Die Beamtinnen/Beamten des Dienststandes, die Vertragsbediensteten und die Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, erhalten zusätzlich zur Erhöhung der Gehälter und Monatsentgelte um 2 % eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Jänner 2013 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Landesdienstverhältnis haben.
(2) Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich aus dem zwölffachen Unterschiedsbetrag zwischen der Erhöhung des Gehaltes/Entgeltes um 2 % und höchstens Ä 50,0. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Einmalzahlung ist der Gehalt/Entgelt für den Monat Jänner 2013 sowie eine allfällige Ergänzungszulage heranzuziehen. Beträgt die so ermittelte Einmalzahlung weniger als Ä 10,0, besteht kein Anspruch auf eine Einmalzahlung.
(3) Haben die in Abs. 1 angeführten Bediensteten am 1. Jänner 2013 nur deswegen keinen Anspruch auf Bezüge, weil sie an diesem Tag
(4) Die Einmalzahlung gebührt den Bediensteten nach Abs. 1, die am 1. Jänner 2013 nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, in der Höhe jenes Teiles, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes entspricht. Wenn eine Bedienstete am 1. Jänner 2013 nach Abs. 3 Z. 1 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(5) Die am 1. Jänner 2013 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Mai 2013 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.“
„(19) Durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2013 treten in Kraft:
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden monatlichen wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen.“
„(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.“
„(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses.
(4) Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.“
„§ 36a
Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat dauert oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer/eines inhaftierten Beamtin/Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres/seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der/des inhaftierten Beamtin/Beamten nicht übersteigen, erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des/der Angehörigen.“
„(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten.“
„(4) Die Beitragsgrundlagen sind monatlich der Beamtin/dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.“
„(2a) Für Personen, die am 1. Jänner 2013 wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz beziehen, beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1:
„(3) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 und 2a ist, allenfalls in Verbindung mit § 80 Abs. 1, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 4 bis 7 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.“
„§ 82
Erlassung von Verordnungen und Kundmachungen
(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(2) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
„(6) Durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2013 treten in Kraft:
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1956, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Arzt/Die Ärztin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.“
„(11) Die Änderungen des § 11 sowie des § 27 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes 1999
Das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 64, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert:
„(6) Ist bereits mehr als die Hälfte der laufenden Wahlperiode (Abs. 2) vergangen und finden Neuwahlen statt, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode.“
„(6) Die Änderung des § 34 Abs. 6 und des § 38 Abs. 6 zweiter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 5
Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Karenzurlaubsgeldgesetz, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 52/2002, tritt mit 31. Dezember 2012 außer Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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