Datum der Kundmachung
06.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2013 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2012, mit dem das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 80/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:
„(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Förderung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird. Beruht die Ablehnung eines Antrags auf der negativen Begutachtung durch das Kulturkuratorium, so ist dessen Begründung beizulegen. Die Entscheidung ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber innerhalb von 14 Wochen ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Antrags (Abs. 2) mitzuteilen.“
„§ 6
Fachliche Beurteilung der finanziellen Förderungen
(1) Das Kulturkuratorium (§ 9) ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1.000 Euro zu informieren. Es kann zu Ansuchen bis 3.500 Euro ein Gutachten abgeben; in diesem Fall sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Kulturkuratorium ist bei Ansuchen um finanzielle Förderung ab 3.500 Euro verpflichtet,
(3) Soweit dies zur Endbegutachtung eines Förderansuchens erforderlich ist, kann das Kulturkuratorium das Ansuchen zu einer Vorbegutachtung an die Fachexpertinnen/Fachexperten (§ 11) des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche übertragen. Diese haben ein Gutachten zu beschließen und spätestens binnen vier Wochen an das Kulturkuratorium zu übermitteln.
(4) Das Kulturkuratorium darf ein negatives Gutachten nicht beschließen, bevor es nicht der Förderungswerberin/dem Förderungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
§ 7
Förderung der Kunst im öffentlichen Raum
Zur Förderung der Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und der damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst, Dokumentation, Wartung) ist jährlich ein Betrag im Landesvoranschlag bereitzustellen und in den Fonds für Kunst im öffentlichen Raum gemäß § 8 einzubringen.“
„(3) Das Kulturkuratorium berät die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum. Insbesondere erarbeitet es unter allfälliger Einbeziehung von Fachexpertinnen/Fachexperten nach § 11 Vorschläge zur Vergabe der Mittel und zur Auswahl der Künstler und Künstlerinnen, die zu Wettbewerben oder zur Realisierung von Projekten geladen und mit ihnen beauftragt werden sollen.
(4) Freigaben aus dem Fonds erfolgen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung.“
„§ 9
Kulturkuratorium
(1) Das Kulturkuratorium wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichtet. Es besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, welche fachlich die Förderungsbereiche gemäß § 2 Abs. 1 abdecken sollen.
(2) Die Mitglieder des Kulturkuratoriums dürfen während ihrer Funktionsperiode keine Funktion ausüben, die ihre vollständige Objektivität beeinträchtigen könnte, insbesondere keine mit § 10 Z. 1, 2, 6 oder 7 vergleichbare Funktion bei einer anderen Gebietskörperschaft. Ist dies doch der Fall, ist dies ein Enthebungsgrund.
(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag der Landeskulturreferentin/des Landeskulturreferenten für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei der Bestellung ist auf Ausgewogenheit in Hinblick auf die Regionen der Steiermark sowie die Geschlechter zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung für die folgende Funktionsperiode ist möglich.
(4) Die konstituierende Sitzung des Kulturkuratoriums wird von der Landeskulturreferentin/dem Landeskulturreferenten einberufen; die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Das Kulturkuratorium wählt in dieser Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
§ 10
Aufgaben des Kulturkuratoriums
Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:
§ 11
Fachexpertinnen/Fachexperten
(1) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Kulturkuratoriums für jeden der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der Funktionsperiode des Kulturkuratoriums.
(2) Die Fachexpertinnen/Fachexperten werden kollegial tätig (§ 6 Abs. 3). Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln (§ 12).
§ 12
Gemeinsame Bestimmungen für das Kulturkuratorium und die Fachexpertinnen/Fachexperten
(1) Das Kulturkuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltung ist außer bei Befangenheit unzulässig. Diese Bestimmungen gelten auch für die kollegiale Tätigkeit der Fachexpertinnen/Fachexperten.
(2) Für die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexpertinnen/Fachexperten gilt:
„(2) Das Kulturkuratorium überprüft regelmäßig die Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 auf
ihre Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind dem Kulturbericht anzuschließen.“
„§ 15
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 13/2013
(1) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Mitglieder des Förderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des Kulturkuratoriums tätig. Für diesen Zeitraum ist die fehlende Mitgliederzahl des Kulturkuratoriums nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ergänzen.
(2) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode nach den Bestimmungen dieses Gesetzes tätig.“
„(2) Die Änderungen der §§ 5 Abs. 7, 7, 8 Abs. 3, 9, 10, 14 Abs. 2 und 15 sowie die Einfügung der §§ 6, 8
Abs. 4, 11 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das
ist der 7. Februar 2013, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrat
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