Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Jänner 2013 über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2013
LGBL_ST_20130201_9Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Jänner 2013 über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2013Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2013 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Jänner 2013 über die Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2013
Auf Grund des § 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 – StKAG, LGBl. Nr. 111/2012, wird verordnet:
§ 1
Euro-Wert pro LKF-Punkt
Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Euro-Wert je LKF-Punkt wird ab dem Jahr 2013 für die Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:
§ 2
Kostendeckend ermittelte Euro-Werte
Die Höhe der im § 1 festgesetzten Euro-Werte ist gleich mit der Höhe der
kostendeckend ermittelten
Euro-Werte.
§ 3
Amtliche Pflegegebühren
Auf der Grundlage der für das Jahr 2013 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2013 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalen wie folgt festgesetzt:
§ 4
Zuschläge
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt
festgesetzt:
MehrbettzimmerEinbettzimmer
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 6
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Festsetzung des Euro-Wertes je
LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten für das Jahr 2010, LGBl. Nr. 109/2009, sowie die Verordnung über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 6/2012, außer Kraft, soweit sie sich auf Landeskrankenanstalten beziehen.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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