Landesverfassungsgesetz vom 11. Dezember 2012 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz) (StPFöLVG)
LGBL_ST_20130129_6Landesverfassungsgesetz vom 11. Dezember 2012 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz) (StPFöLVG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2013 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 11. Dezember 2012 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz) (StPFöLVG)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Förderung der landespolitischen Arbeit
§ 1
Förderung
Den Landtagsparteien sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung sowie die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses 1. Teiles zuzuwenden.
§ 2
Antrag auf Förderung
Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der
jeweiligen Landtagspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
§ 3
Höhe der Förderung
(1) Der Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten mit dem Betrag von 11,00 Euro multipliziert wird. Er umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
(2) Der Sockelbetrag errechnet sich, indem die Anzahl der Landtagsparteien mit dem Betrag von 50.000 Euro multipliziert wird. Er ist unabhängig von der im Landtag Steiermark gegebenen Mandatszahl gleichmäßig auf alle Landtagsparteien aufzuteilen.
(3) Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem Sockelbetrag. Er ist auf jede Landtagspartei in dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Landtagswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
(4) Jede Landtagspartei ist für den Anteil am Jahresbetrag antragsberechtigt, der sich aus den Berechnungen nach Abs. 2 und 3 ergibt.
(5) Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.
Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit
Landesförderung
§ 4
Förderung
Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes sowie die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären sind über Antrag der jeweiligen Landtagspartei entweder der Landtagspartei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Landtagspartei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.
§ 5
Antrag auf Förderung
Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der
jeweiligen Landtagspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
§ 6
Höhe der Förderung
(1) Der Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei den letzten Gemeinderatswahlen in jeder Steirischen Gemeinde Wahlberechtigten mit dem Betrag von 5,55 Euro multipliziert wird.
(2) Jede Landtagspartei ist für den Anteil des Jahresbetrages antragsberechtigt, der dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen entspricht.
(3) Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.
(4) Nach einer Landtagswahl neu hinzu kommende Landtagsparteien haben erst ab dem nächstfolgenden Halbjahr Anspruch auf Förderung.
(5) Nach einer Landtagswahl wegfallenden Landtagsparteien steht die Förderung bis Ende des Halbjahres zu, in das die Landtagswahl fällt.
Gemeinschaftliche Bestimmungen
§ 7
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
§ 8
Exklusivität der Förderungen
Eine über die nach diesem Gesetz geregelten Förderungen hinaus gehende Förderung politischer Parteien durch das Land ist unzulässig.
§ 9
Entscheidung über die Förderungen
Über Anträge auf Förderung nach den §§ 2 und 5 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
§ 10
Verwendung und Kontrolle
(1) Förderungsempfängerinnen nach diesem Gesetz dürfen die erhaltenen Mittel ausschließlich nach den Vorgaben dieses Gesetzes – insbesondere auch für Finanzierungskosten – verwenden.
(2) Für politische Parteien gelten in Bezug auf die Rechenschaftspflicht und deren Kontrolle die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Parteiengesetzes 2012.
§ 11
Wertsicherung
Die Beträge gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.
§ 12
Fälligkeit
(1) Die Förderung ist in Halbjahresbeträgen jeweils zum 31. Jänner und 31. Juli fällig. Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des Jahresbetrages des Vorjahres zur Auszahlung. Anlässlich der Auszahlung im Juli ist die Wertsicherung für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen. Gibt es keinen Vorjahresbetrag gemäß diesem Gesetz, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen.
(2) Die Förderung ist auf ein im Antrag bzw. Ansuchen angeführtes Konto zu leisten.
§ 13
Berechnung
Die sich aus den Berechnungen nach § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 2 und 3 ergebenden Förderbeträge sind auf volle 100 Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.
§ 14
Budgetierung
Die Förderungen nach diesem Gesetz sind in den jeweiligen
Landesvoranschlägen zu berücksichtigen.
§ 15
Rücklagenbildung
Die Förderungsnehmerinnen dürfen mit nicht verbrauchten Fördermitteln Rücklagen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren bilden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16
Verweise
Verweise in diesem Gesetz
§ 17
Übergangsbestimmungen
(1) Antragstellungen gemäß § 2 und § 5 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.
(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 12 Abs. 1) einen Monat nach Antragstellung fällig.
(3) § 11 ist auf § 3 Abs. 1 erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden.
(4) § 15 ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2011 gewährte Förderungen anzuwenden.
§ 18
Inkrafttreten
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 19
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes tritt das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992 in der Fassung
LGBl. Nr. 55/2011 außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath
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