Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2012, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013)
LGBL_ST_20130104_1Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2012, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2013 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2012, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013)
Auf Grund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet:
§ 1
Gemeindeverzeichnis
(1) Die Besorgung der in § 2 genannten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, betreffend gewerbliche Betriebsanlagen, wird in folgenden Gemeinden auf die folgenden Bezirkshauptmannschaften übertragen:
ABezirk Bruck-Mürzzuschlag:Gemeinderatsbeschluss vom
Bim Bezirk Deutschlandsberg: Gemeinderatsbeschluss vom
Cim Bezirk Graz-Umgebung:Gemeinderatsbeschluss vom
Dim Bezirk Hartberg-Fürstenfeld:Gemeinderatsbeschluss vom
Eim Bezirk Leibnitz:Gemeinderatsbeschluss vom
Fim Bezirk Leoben:Gemeinderatsbeschluss vom
Gim Bezirk Liezen:Gemeinderatsbeschluss vom
Him Bezirk Murau:Gemeinderatsbeschluss vom
Iim Bezirk Murtal:Gemeinderatsbeschluss vom
Jim Bezirk Südoststeiermark:Gemeinderatsbeschluss vom
Kim Bezirk Voitsberg:Gemeinderatsbeschluss vom
Lim Bezirk Weiz:Gemeinderatsbeschluss vom
(2) Die Übertragung erfolgt auf die Landesregierung, wenn für die Anlage eine gewerberechtliche Genehmigung des Landeshauptmannes in erster Instanz erforderlich ist.
§ 2
Übertragene Angelegenheiten
(1) Die Übertragung umfasst
–die Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung und zur Baufreistellung,
–die Angelegenheiten der Baudurchführung und Bauaufsicht und
–die baupolizeilichen Maßnahmen.
Von der Übertragung ausgenommen sind die Angelegenheiten nach § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995.
(2) Die Übertragung gilt nur für bauliche Anlagen, für die eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist.
(3) Bei einer Mischnutzung gilt die Übertragung nur, wenn die erfassten baulichen Anlagen überwiegend gewerblichen Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist anhand der beabsichtigten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächen anhand der Kubaturen, zu beurteilen.
§ 3
Mitteilungspflicht des Bürgermeisters
Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung erfasste bauliche Anlagen betreffen.
§ 4
Verweise
Verweise in dieser Verordnung auf Landesgesetze sind als Verweise auf die
jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 5
Übergangsbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 7
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1999, LGBl. Nr. 58, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2012,
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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