Gesetz vom 13. November 2012, mit dem das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20121228_126Gesetz vom 13. November 2012, mit dem das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 126/2012 Stück 49
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. November 2012, mit dem das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997), LGBl. Nr. 66, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:
„Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Rechtliche Stellung
Gemeindeverbände durch Vereinbarung
§ 3Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung
§ 4Bildung, Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden
§ 5Satzung, Name und Sitz des Gemeindeverbandes
§ 6Auflösung des Gemeindeverbandes
§ 7Verbandsversammlung
§ 8Kostenersätze und Beiträge
§ 9Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung
§ 10entfallen
Gemeindeverbände durch Gesetz
§ 11Bildung von Gemeindeverbänden durch Gesetz
§ 12Name und Sitz des Gemeindeverbandes
§ 13Verbandsversammlung
§ 14Kostenersätze und Beiträge
§ 15Sonderbestimmungen für Standesamts- und
Staatsbürgerschaftsverbände
§ 16entfallen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 17Organe
§ 18Verbandsvorstand
§ 19Verbandsobmann
§ 20Vermögen und Haushaltsführung
§ 21Geschäftsführung und Wahl der Organe
§ 21aAufwandsersätze
§ 22Aufsicht
§ 23Entscheidung in Streitfällen
§ 24Erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung
Schluss und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
§ 25Eigener Wirkungsbereich
§ 25aVerweise
§ 26Übergangsbestimmungen
§ 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 28Inkrafttreten von Novellen
Artikel III
(zu Novelle LGBl. Nr. 13/1999)“
(1) Die Organe eines Standesamtsverbandes nach § 60 des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.
(2) Die in Abs. 1 genannten Gemeindeverbände haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.
(3) Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz) zugrundezulegen.
(4) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses nach der Zahl der Eintragungen und dem mit diesen verbundenen durchschnittlichen Aufwand anordnen, wenn eine solche Aufteilung den Interessen der verbandsangehörigen Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen der verbandsangehörigen Gemeinde zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes für die Eintragung zuständig gewesen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung anteilsmäßig zuzuordnen.“
„(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, I. Abschnitt, mit Ausnahme des § 103, der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.“
„§ 25a
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(5) Die Änderung des § 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z. 3 und Z. 8, § 11 Abs. 1, § 15, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, und der §§ 24 und 25 sowie die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses und des § 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 126/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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