Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012 über die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StSHG-RSVO)
LGBL_ST_20121212_118Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012 über die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StSHG-RSVO)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 118/2012 Stück 46
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012 über die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StSHG-RSVO)
Auf Grund des § 8 Abs. 8 und 10 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, wird verordnet:
§ 1
Lebensunterhalt
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:
(2) Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 8 Euro.
§ 2
Energiekosten
In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag in der Höhe von 51 Euro.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, Grazer Zeitung Nr. 20/2010, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 309/2011, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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