Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2012 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg und der Gemeinde Radkersburg Umgebung, je politischer Bezirk Radkersburg
LGBL_ST_20121206_113Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2012 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg und der Gemeinde Radkersburg Umgebung, je politischer Bezirk RadkersburgGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/2012 Stück 45
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2012 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg und der Gemeinde Radkersburg Umgebung, je politischer Bezirk Radkersburg
Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Stadtgemeinde Bad Radkersburg und der Gemeinde Radkersburg Umgebung haben aufgrund des § 7 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:
Die Grundstücke Nr. 382, 386/1, 386/2 und 749 der KG 66301 Altneudörfl, Gemeinde Radkersburg Umgebung, werden abgetrennt bzw. ausgeschieden und dem Gebiet der KG 66331 Radkersburg, Stadtgemeinde Radkersburg, eingegliedert. Die zeichnerische Darstellung des neuen Grenzverlaufes ist in den im Vermessungsamt Leibnitz, Dienststelle Leibnitz, aufliegenden technischen Unterlagen, GFN 11188/2012/66 einzusehen.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung aufgrund des § 7 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 2013
die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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