Gesetz vom 18. September 2012, mit dem das Zukunftsfondsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20121121_108Gesetz vom 18. September 2012, mit dem das Zukunftsfondsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 108/2012 Stück 43
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. September 2012, mit dem das Zukunftsfondsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Zukunftsfondsgesetz, LGBl. Nr. 75/2001 i. d. F. 45/2005, wird wie folgt geändert:
„(3) Der Zukunftsfonds ist von der Landesregierung zu verwalten; er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.“
„(1) Die Förderung erfolgt insbesondere durch Geldleistungen in Form nicht rückzahlbarer Förderungsbeiträge oder rückzahlbarer Darlehen.“
„(2) Das Kuratorium besteht aus
(3) Die Funktionsperiode für die Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre.“
„(6) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
„§ 11
(1) Zur Begutachtung der Förderungsansuchen sowie zur Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Fachjury eingerichtet, die aus drei bis fünf Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder der Fachjury werden von der Landesregierung bestellt; eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen wird angestrebt. Sie müssen aus den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, anwendungsorientierte Forschung und Technologie, Qualifizierung und Beschäftigung, Kunst und Kultur sowie Jugend stammen. Die Mitglieder der Fachjury müssen Experten in den jeweiligen Themen der ausgeschriebenen Calls sein. Die Funktionsdauer der Fachjury beinhaltet den Zeitraum der Ausschreibung des jeweiligen Calls bis einschließlich das Ende der Abwicklung der in diesem Call geförderten Projekte.
(3) Ausscheidende Mitglieder sind für die verbleibenden Aufgaben durch Neubestellung zu ersetzen.
(4) Die Fachjury trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung der Fachjurys, die von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossen wird.“
„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, 3 und 6, des § 11 und § 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 108/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. November 2012, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrätin
VovesEdlinger-Ploder
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