Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde- Verwaltungsabgabenverordnung 2012)
LGBL_ST_20121109_104Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde- Verwaltungsabgabenverordnung 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/2012 Stück 41
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012)
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinden aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen.
§ 2
(1) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben bar eingezahlt, so sind Bestätigungen über die Barzahlung durch die Amtskasse oder die Buchhaltung auszustellen, die dem Geschäftsstück beizufügen sind. Diese Bestätigungen gelten als Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung.
(2) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Amtskasse oder der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
§ 3
Wenn die ziffernmäßige Höhe der Gemeindeverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung oder vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.
§ 4
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Gemeindeverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.
§ 5
(1) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
(2) Der Begriff „Genehmigung“ in den Tarifen (Anlage) umfasst behördliche Bewilligungen und behördliche Genehmigungen jeder Art nach der jeweils maßgebenden Verwaltungsvorschrift.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2012 in Kraft.
§ 7
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1995, LGBl. Nr. 57, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anlage
Tarife über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung)
A. Allgemeiner Teil
Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten. Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.
B. Besonderer Teil
I. Raumordnung
II. Baurecht
III. Altstadterhaltung, Ortsbild
V. Straßenverwaltung
VI. Veranstaltungen
VII. Verschiedenes
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