Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012, mit der die Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten geändert wird
LGBL_ST_20121102_103Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012, mit der die Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/2012 Stück 40
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012, mit der die Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten geändert wird
Auf Grund der §§ 22 bis 30 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, wird verordnet:
Die Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten, LGBl. Nr. 27/2004, wird wie folgt geändert:
„§ 11a
Durchführung der Dienstprüfung
Die Dienstprüfung kann schriftlich und/oder mündlich durchgeführt werden.“
„(3) Die Dienstprüferinnen/Dienstprüfer haben die Leistungen in ihren Prüfungsfächern zu beurteilen und das Ergebnis der Prüfungsleiterin/dem Prüfungsleiter zur Feststellung der Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 Stmk. L-DBR mitzuteilen.“
„§ 13
Schriftliche Dienstprüfung
(1) Eine schriftliche Dienstprüfung kann ganz oder teilweise computerunterstützt mit für Prüfungsverfahren entwickelter Software durchgeführt werden. Die fachkundige Erstellung und Auswahl der Fragen obliegt der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer für ihr/sein Fachgebiet. Für die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung ist eine verantwortliche Person zu bestellen. Die Verwendung von Hilfsmitteln aller Art ist bei sonstiger Ungültigkeit der gesamten Prüfung unzulässig.
(2) Für die betreffenden Prüfungsfächer hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses ebenfalls computerunterstützt, getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern, zu erfolgen. Bei mehr als 50 Prozent der erreichbaren Punkte ist ein Prüfungsfach bestanden, bei mehr als 80 Prozent der erreichbaren Punkte mit Auszeichnung bestanden. Besteht Anlass zur Annahme, dass das Prüfungsverfahren in einem Prüfungsfach fehlerhaft war, ist die Prüfung einer Dienstprüferin/einem Dienstprüfer dieses Faches zur Kontrolle und allfälligen Korrektur des Prüfungserfolges vorzulegen.
§ 14
Prüfungsprotokoll und Prüfungszeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:
(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind. Es ist bei mündlicher Prüfung von allen Dienstprüferinnen/Dienstprüfern zu unterfertigen, bei schriftlicher Prüfung von der für die ordnungsgemäße Prüfungsabwicklung verantwortlichen Person sowie im Fall des § 13 Abs. 2 letzter Satz zusätzlich von den betreffenden Dienstprüferinnen/Dienstprüfern.
(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.“
„§ 22a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 5 Abs. 1 erster Satz, der §§ 13 und 14 sowie die Einfügung der §§ 11a und 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 103/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2012, in Kraft.“
Landeshauptmann Voves
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