Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 2012 über die Höhe und die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in Vergaberechtsschutzverfahren (Steiermärkische Vergabe- Pauschalgebührenverordnung 2012)
LGBL_ST_20121018_97Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 2012 über die Höhe und die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in Vergaberechtsschutzverfahren (Steiermärkische Vergabe- Pauschalgebührenverordnung 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2012 Stück 37
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 2012 über die Höhe und die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in Vergaberechtsschutzverfahren (Steiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2012)
Auf Grund des § 28 Abs. 2 und Abs. 4 des Steiermärkischen
Vergaberechtsschutzgesetzes 2012, LGBl. Nr. 80/2012, wird verordnet:
§ 1
Gebührensätze
Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für Anträge gemäß § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012 – StVergRG 2012 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt für
§ 2
Erhöhte Gebührensätze für Verfahren im Oberschwellenbereich
(1) Wenn der (geschätzte) Auftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben um mehr als das Zehnfache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(2) Wenn der (geschätzte) Auftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben um mehr als das Zwanzigfache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des (geschätzten) Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Auftragswert des Loses.
§ 3
Reduzierte Gebührensätze
(1) Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 12 StVergRG 2012 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt jeweils 50 % der in § 1 festgesetzten Gebühr.
(2) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers von derselben Unternehmerin/demselben Unternehmer angefochten, dann ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu 100 % gemäß § 1 und § 2 zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der in § 1 und § 2 festgesetzten Gebühr.
(3) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.
(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 2 nach der gemäß Abs. 3 reduzierten Gebühr.
(5) Wird ein Antrag vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, oder wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, dann sind dem Antragsteller 25 % der entrichteten Pauschalgebühr zurückzuerstatten.
(6) Die Gebührensätze sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.
§ 4
Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Oktober 2012, in Kraft.
§ 6
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2010, LGBl. Nr. 65/2010, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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