Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird
LGBL_ST_20120926_93Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2012 Stück 36
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird
Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung wird wie folgt geändert:
Artikel 9 lautet:
„Artikel 9
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel III
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Landeshauptmann Voves
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