Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. September 2012, mit der die Stmk. LuftreinhalteVO 2011 geändert wird
LGBL_ST_20120919_91Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. September 2012, mit der die Stmk. LuftreinhalteVO 2011 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/2012 Stück 35
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. September 2012, mit der die Stmk. LuftreinhalteVO 2011 geändert wird
Auf Grund der §§ 10, 13 und 15 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
Die Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012, in der Fassung LGBl. 36/2012, wird wie folgt geändert:
„§ 4a
Aufbringung von Streumitteln im Rahmen des Winterdienstes
(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen in den Sanierungsgebieten gemäß § 2 nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindenden oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte (mindestens LA25) sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, quarzhaltigen abstumpfenden Streumitteln und Recyclingmaterial wie Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
(2) Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen in den Sanierungsgebieten sind von den aufgebrachten abstumpfenden Streumitteln zu reinigen, sobald sie unter Beachtung der aktuellen und prognostizierten Witterungsverhältnisse nicht mehr für die Verkehrssicherheit erforderlich sind.
(3) Die Reinigung von für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen hat im Ortsgebiet unter Befeuchtung zu erfolgen, um die Staubentwicklung soweit wie möglich zu verhindern.
(4) Die Reinigungspflicht im Sinne des Abs. 3 entfällt, solange widrige Witterungsverhältnisse eine Befeuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der Reinigung aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulassen.
§ 4b
Verwendungsbeschränkung von „Heizöl leicht“ in ortsfesten Anlagen
(1) Ortsfeste Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z. 1 des Immissionsschutzgesetzes– Luft, die in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 liegen und mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff (zB. „Heizöl extra leicht“, Erdgas oder Flüssiggas) betrieben werden.
(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn:
(3) Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der Betrieb von allen Anlagen im Sinne des Abs. 2 Z. 2 mit „Heizöl leicht“ untersagt.“
„(2) Die Einfügung der §§ 4a, 4b und 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2012, in Kraft.“
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Kurzmann
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