Gesetz vom 3. Juli 2012, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) beschlossen und das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20120910_89Gesetz vom 3. Juli 2012, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) beschlossen und das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/2012 Stück 33
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 2012, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) beschlossen und das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
„Inhaltsverzeichnis
Artikel 1Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013
Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes
Artikel 1
Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013)
Inhaltsverzeichnis
§1Geltungsbereich
§ 2Höhe der Abgabe
§ 3Begriffsbestimmung
§ 4Abgabenbefreiung
§ 5Abgabenbegünstigung
§ 6Abgabenerhöhung
§ 7Antragstellung
§ 8Abgabepflichtige
§ 9Selbstberechnung und Fälligkeit der Abgabe
§ 10Einrechnung der Abgabe
§ 11Meldepflicht
§ 12Auskunftspflicht und Kontrolle
§ 13Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 14Verweise
§ 15Strafbestimmungen
§ 16Übergangsbestimmungen
§ 17Inkrafttreten
§ 18Außerkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008 mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.
(2) Gemeinden gemäß Abs. 1 werden über die bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.
§ 2
Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:
(2) Eine gestaffelte Abgabenfestsetzung für unter die Regel der Z. 1 fallende Hunde ist für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Hund zulässig.
§ 3
Begriffsbestimmung
(1) Unter Wachhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die ständig zur Bewachung von
(2) Unter Nutzhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(3) Unter Jagdhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die von Inhaberinnen/Inhabern oder Pächterinnen/Pächtern von Revieren oder Jagdverwalterinnen/Jagdverwaltern gehalten oder im Rahmen der von der Steirischen Landesjägerschaft eingerichteten Jagdgebrauchshundestationen verwendet werden.
§ 4
Abgabenbefreiung
Der Abgabe unterliegt nicht das Halten von:
§ 5
Abgabenbegünstigung
(1) Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.
(2) Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass
(3) Für das Halten von Hunden gemäß § 1 Abs. 1, mit denen ein Kurs „Begleithund I oder II“ oder ein anderer übergeordneter Kurs einer vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder von der Österreichischen Hunde-Sport-Union (ÖHU), vom Österreichischen Jagdhundegebrauchsverband oder von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, absolviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der nach § 2 Abs. 1 Z. 1 festzusetzenden Abgabe zu gewähren, wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
§ 6
Abgabenerhöhung
(1) Ist ein Hundekundenachweis gemäß § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitgesetz erforderlich und kann die Hundehalterin/der Hundehalter bei einer Meldung gemäß § 11 diesen nicht vorlegen, so erhöhen sich die gemäß § 2 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.
(2) Wird im Falle des Abs. 1 der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt, so ist die Abgabe wieder auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß § 2 herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage des Hundekundenachweises folgenden Monatsersten wirksam; der Vorlage eines Hundekundenachweises ist die Bestätigung über die Absolvierung eines Kurses gemäß § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe gleich zu halten, dass in diesem Fall auch die dort geregelte Begünstigung zur Anwendung gelangt.
§ 7
Antragstellung
(1) Die Anerkennung eines Hundes als Wachhund, Nutzhund oder Jagdhund sowie die Geltendmachung eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach den §§ 4 und 5 ist spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres bei der Gemeinde zu beantragen.
(2) Über Anträge nach Abs. 1 hat die Gemeinde im Falle der Stattgebung – allenfalls unter Setzung einer Frist – formlos schriftlich und im Falle einer Ablehnung mittels Bescheid zu entscheiden.
§ 8
Abgabepflichtige
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer in der Gemeinde einen über 3 Monate alten Hund hält. Der Nachweis, dass ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt der Halterin/dem Halter des Hundes. Vermag diese/dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist sie/er zur Leistung der Hundeabgabe heranzuziehen.
(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Wer einen Hund auf Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird.
§ 9
Selbstberechnung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Hundeabgabe ist von der/vom Abgabepflichtigen für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 15. April an die Gemeinde zu entrichten. Die Selbstberechnung gilt als Festsetzung der Abgabe auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach §§ 4 oder 5 eine neue Festsetzung zu erfolgen hat. Weist die/der Abgabepflichtige das Ableben, die Weitergabe oder das Abhandenkommen des Hundes bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres nach, entfällt ab diesem Jahr die Abgabepflicht für diesen Hund.
(2) Wird der Hund innerhalb eines Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Weist die Hundehalterin/der Hundehalter anlässlich der Anmeldung nach, dass der Hund erst nach dem 30. September eines Kalenderjahres erworben wurde, so ist für dieses Jahr keine Hundeabgabe zu entrichten.
(3) Ist ein Verfahren nach § 7 Abs. 1 anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. April, fällig.
§ 10
Einrechnung der Abgabe
Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen Hund anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe verlangen.
§ 11
Meldepflicht
(1) Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
(3) Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe
des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von vier Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.
§ 12
Auskunftspflicht und Kontrolle
Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Unterlagen bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß § 11 zu melden, wird hiedurch nicht berührt.
§ 13
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 14
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand eines in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der Verpflichtung der Nachzahlung der verkürzten Abgabe, bei vorsätzlicher Begehung bis zum fünffachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 4.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 2.000 Euro zu bestrafen.
(4) Die aufgrund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Gemeinde bestehende Abgabenbefreiungen oder –begünstigungen, die mit Bescheid der Gemeinde erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig, soweit sich nicht die Vorraussetzungen für die Befreiung oder Begünstigung geändert haben.
(2) § 11 Abs. 1 gilt für Halterinnen/Halter von Hunden, die ihren Hund bereits nach den Bestimmungen
des Hundeabgabegesetzes, LGBl. Nr. 24/1950 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, angemeldet haben, mit der Maßgabe, dass sie ihrer Meldeverpflichtung innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Gemeindeverordnung nachzukommen haben.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 18
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 24/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes
Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 37/2011, wird wie folgt geändert:
„(7) Halterinnen/Halter von Hunden haben für diese eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.
(8) Personen, die das Halten von Hunden über einen Zeitraum von durchgehend mindestens fünf Jahren nicht nachweisen können, haben binnen eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes die erforderliche Sachkunde durch einen Hundekundenachweis zu erbringen. Die 5-Jahres-Frist wird ausgehend vom Monat der Meldung des Hundes gemäß § 11 bzw. § 16 Abs. 2 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, LGBl. Nr. 89/2012 berechnet. Als Nachweis für das Halten von Hunden gilt insbesondere die erfolgte Meldung eines Hundes gemäß § 11 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 oder § 10 Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 24/1950.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Hundekundenachweis zu erlassen. Die Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:
(10) Die Gemeinde hat der Hundehalterin/dem Hundehalter das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen, wenn die erforderliche Sachkunde nicht binnen eines Jahres ab Anschaffung des Hundes nachgewiesen wird.“
„(1) Bei Gefahr im Verzug für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier oder bei rechtskräftiger Untersagung der Hundehaltung (§§ 3b und 3c) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden. Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.“
„(5) Die Anfügung des § 3b Abs. 7 bis 10 und die Änderung des § 3d Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 89/2012 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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