Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz (Gemeindewahlordnung Graz 2012) beschlossen wird
LGBL_ST_20120903_86Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz (Gemeindewahlordnung Graz 2012) beschlossen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.09.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2012 Stück 32
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz (Gemeindewahlordnung Graz 2012) beschlossen wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Wahl des Gemeinderates
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Mitglieder, Wahlperiode
§ 2Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
§ 3Begriffsbestimmungen
Wahlbehörden
§ 4Allgemeines
§ 5Wirkungsbereich der Wahlbehörden
§ 6Stadtwahlbehörde
§ 7Sprengelwahlbehörden
§ 8Besondere Wahlbehörden
§ 9Frist zur Bestellung der
Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter, der ständigen
Vertreterinnen/Vertreter und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter,
Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiterinnen/Wahlleiter
§ 10Einbringung der Vorschläge auf Berufung der
Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer
§ 11Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und
Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen
§ 12Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der
Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer
§ 13Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 14Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch die
Wahlleiterin/den Wahlleiter
§ 15Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer
derselben
§ 16Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
Wahlrecht
§ 17Wahlrecht
§ 18Ausschluss vom Wahlrecht
Erfassung der wahlberechtigten Personen
§ 19WählerInnenverzeichnis
§ 20Ort der Eintragung
§ 21Bericht über die Zahl der wahlberechtigten Personen
Einspruchs- und Berufungsverfahren
§ 22Auflage des WählerInnenverzeichnisses
§ 23Kundmachung in den Häusern
§ 24Anspruch der wahlwerbenden Gruppen auf Ausfertigung des
WählerInnenverzeichnisses
§ 25Einsprüche
§ 26Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 27Entscheidung über Einsprüche, Einspruchskommission
§ 28Richtigstellung des WählerInnenverzeichnisses
§ 29Berufungen
§ 30Abschluss des WählerInnenverzeichnisses, Zustellung einer
amtlichen Wahlinformation
Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten und Briefwahl
§ 31Teilnahme an der Wahl
§ 32Ort der Ausübung des Wahlrechtes
§ 33Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 34Ausstellung der Wahlkarte
§ 35Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarte
§ 36Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte, Auskunftspflicht
§ 37Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte
Wählbarkeit und Wahlbewerbung
§ 38Wählbarkeit und Ausschluss von der Wählbarkeit
§ 39Wahlvorschlag
§ 40Zustellungsbevollmächtigte Person
§ 41Unterscheidende Gruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen
§ 42Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 43Ergänzungsvorschläge
§ 44Zurücknahme von Wahlvorschlägen
§ 45Wahlvorschläge mit gleichen wahlwerbenden Personen
§ 46Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Abstimmungsverfahren
§ 47Verfügungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der
Stadtwahlbehörde
§ 48Wahlort, Wahlsprengel
§ 49Wahllokale
§ 50Wahlzelle und Wahlurne
§ 51Verbotszonen
§ 52Wahlzeit
§ 53Vorgang bei der Briefwahl
§ 54Wahlzeuginnen/Wahlzeugen
§ 55Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt der Wahlleiterin/des
Wahlleiters
§ 56Beginn der Wahlhandlung
§ 57Wahlkuverts
§ 58Betreten des Wahllokales
§ 59Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
§ 60Identitätsfeststellung
§ 61Stimmabgabe
§ 62Vermerke im Abstimmungs- und WählerInnenverzeichnis durch die
Wahlbehörde
§ 63Vorgang bei Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern
§ 64Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität der wählenden Person
§ 65Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und
Pflegeanstalten
§ 66Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit
beschränkte Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler
§ 67Stimmabgabe vor dem Wahltag
§ 68Amtlicher Stimmzettel
§ 69Gültige Ausfüllung
§ 70Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 71Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 72Ungültige Stimmzettel
§ 73Prüfung der brieflich eingelangten Wahlkarten
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 74Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 75Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 76Niederschrift der Sprengelwahlbehörden
§ 77Übermittlung des Wahlaktes an die Stadtwahlbehörde
§ 78Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
Ermittlungsverfahren
§ 79Vorläufige Ermittlung des Wahlergebnisses, Auswertung der
brieflich eingelangten Wahlkarten
§ 80Endgültiges Ergebnis, Ermittlung der Gemeinderatsmandate
§ 81Ermittlung der Vorzugsstimmen im gesamten Gemeindebereich
§ 82Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Personen der Listen
der zum Gemeinderat wahlwerbenden Gruppen, Reihung der Ersatzmitglieder
§ 83Niederschrift der Stadtwahlbehörde
§ 84Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 85Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 86Verständigung der gewählten Personen
Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber
§ 87Berufung, Ablehnung, Streichung
Wahl der Bezirksräte
§ 88Allgemeines
§ 89Anzahl der Mitglieder der Bezirksräte
§ 90Wahlrecht
§ 91Wählbarkeit
§ 92Wahlvorschläge
§ 93Stimmabgabe
§ 94Amtlicher Stimmzettel
§ 95Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung, Vorzugsstimmenermittlung,
Niederschrift
§ 96Ergebnisermittlung
Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates
§ 97Begriffsbestimmung, Größe des Beirates, Wahlperiode
§ 98Wahlausschreibung
§ 99Wahlbehörden
§ 100Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 101Wahlordnung, Entfall der Wahl
§ 102Ende der Mitgliedschaft, Berufung, Ablehnung, Streichung
Schlussbestimmungen
§ 103Fristen
§ 104Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den
Verfassungsgerichtshof
§ 105Eigener Wirkungsbereich der Stadt
§ 106Verweise
§ 107Übergangsbestimmung
§ 108Inkrafttreten
§ 109Außerkrafttreten
Wahl des Gemeinderates
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Mitglieder, Wahlperiode
(1) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden Gemeinderat) besteht aus 48 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen sind. Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode).
§ 2
Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
(1) Die Wahl des Gemeinderates ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereit zu stellen. Die Wahlausschreibung hat zu enthalten:
(2) Die Wahl ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auf einen Sonntag oder einen anderen gesetzlichen Feiertag auszuschreiben. Die Ausschreibung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der neu gewählte Gemeinderat frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Wahlbehörden
§ 4
Allgemeines
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer ist für den Fall ihrer/seiner Verhinderung auch eine Ersatzbeisitzerin/ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Stadtwahlbehörde können nur wahlberechtigte Personen (§ 17) sein. Den Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden können auch Personen als Mitglieder angehören, die, abgesehen vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in Graz, die übrigen Voraussetzungen des § 17 erfüllen. Personen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede wahlberechtigte Person (§ 17) verpflichtet ist.
(5) An den Sitzungen der Wahlbehörden können auch die Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 3 teilnehmen.
(6) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass
sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der wahlberechtigten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
§ 5
Wirkungsbereich der Wahlbehörden
(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiterinnen/Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen und insbesondere auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
(2) Den Wahlbehörden sind von der Gemeinde die notwendigen Amtsräume, Hilfsorgane und Hilfsmittel beizustellen.
§ 6
Stadtwahlbehörde
(1) Für das gesamte Stadtgebiet wird die Stadtwahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder der/dem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Stellvertreterin/Stellvertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Stadtwahlleiterin/Stadtwahlleiter und sieben Beisitzerinnen/Beisitzern.
(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Stadtwahlleiterin/des Stadtwahlleiters eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) An den Sitzungen der Stadtwahlbehörde hat außerdem eine fachlich qualifizierte Magistratsbedienstete/ein fachlich qualifizierter Magistratsbediensteter mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen Wahlbehörde oder der Einspruchskommission (§ 27) sein.
(6) Der Stadtwahlbehörde obliegen insbesondere die in §§ 29 und 39 bis 46, § 47 Abs. 2, §§ 65, 66 und 67 Abs. 1 und 4 bis 6, § 68 Abs. 1 und 4, §§ 73 und 78 bis 84, § 85 Abs. 3 und 4 und §§ 86 und 87 Abs. 4 bezeichneten Aufgaben.
(7) Die Stadtwahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach diesem Gesetz (Abs. 6 und § 5 Abs. 1) zukommenden Wirkungskreises, auch die Aufsicht über die ihr untergeordneten Wahlbehörden (besondere Wahlbehörden und Sprengelwahlbehörden). Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann sie insbesondere allgemeine Anordnungen an die Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter und Leiterinnen/Leiter der besonderen Wahlbehörden erlassen. Entscheidungen der Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden, z.B. über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, kann sie jedoch, auch wenn sich diese im Einzelfall als rechtswidrig darstellen, weder aufheben noch abändern. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag oder am Tag der vorgezogenen Stimmabgabe, die eindeutig ungesetzlich sind, z.B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Listen der wahlwerbenden Gruppen in der Wahlzelle, allfällige Verletzungen des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Stadtwahlbehörde bekannt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
(8) Die Stadtwahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 hinsichtlich der Sprengelwahlbehörden sowie der im § 24 Abs. 2, § 47 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch andere Termine und Fristen nach diesem Gesetz nicht beeinträchtigt werden.
(9) Die Namen der Mitglieder der Stadtwahlbehörde sind ortsüblich kundzumachen.
§ 7
Sprengelwahlbehörden
(1) Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahlbehörde zu bestellen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus der/dem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiterin/Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen/Beisitzern.
(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiterin/des Sprengelwahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Den Sprengelwahlbehörden obliegt die Leitung und Durchführung der Wahlhandlung (§§ 55 ff.) sowie die Feststellung des Sprengelwahlergebnisses (§§ 74 bis 78).
(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und Vertrauenspersonen (§ 11 Abs. 3) müssen am Wahltag im zugehörigen Wahllokal angeschlagen sein.
§ 8
Besondere Wahlbehörden
(1) Die Stadtwahlbehörde hat besondere Wahlbehörden einzurichten
(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der/des Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.
§ 9
Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreterinnen/Vertreter und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiterinnen/Wahlleiter
(1) Die Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter, die/der nach dem § 6 Abs. 2 allfällig zu bestellende ständige Vertreterin/Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Wahlleiterinnen/Wahlleiter der Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hand der Bürgermeisterin/des Bürger
meisters, oder in die Hand einer/eines von ihr/ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer/seiner Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Wahlleiterinnen/Wahleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte, die den Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Wahlleiterinnen/Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
§ 10
Einbringung der Vorschläge auf Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer
(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der wahlwerbenden Gruppen, die sich an der Wahl (§ 39) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs. 1 zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden einzubringen. Die Vorschläge über die zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden gemäß § 8 können auch zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht werden.
(2) Als Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Vorschläge für die Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer sind an die Stadtwahlleiterin/den Stadtwahlleiter zu richten.
(4)Verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung wie etwa durch Änderungen in den Wahlsprengeln, Gemeindegebieten oder politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(5) Sind der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist sie/er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die wahlwerbenden Gruppen vertreten, oder wird ein Vorschlag von einer im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Gruppe eingebracht, so hat sie/er den Vorschlag sofort in weitere Behandlung zu nehmen; ist dies nicht der Fall, so hat sie/er die Einbringerin/den Einbringer zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 wahlberechtigten Personen der Gemeinde unterschrieben wird.
(6) Die Stadtwahlleiterin/Der Stadtwahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer wahlwerbenden Gruppe, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringen, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese wahlwerbende Gruppe an der Wahlbewerbung gemäß § 39 beteiligen will. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht.
(7) Vor Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer können die Antragstellerinnen/Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 6 sinngemäß.
§ 11
Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer,
Entsendung von Vertrauenspersonen
(1) Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden werden aufgrund der Vorschläge der wahlwerbenden Gruppen unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmung des § 80 Abs. 3 bis 6 nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Gruppe nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzerinnen/Beisitzer vorschlägt, findet keine Berufung statt.
(2) Die Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden obliegt der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister. Tritt in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Tag der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensleute der von der Änderung betroffenen wahlwerbenden Gruppen (§ 10 Abs. 1) innerhalb der von der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Frist über Aufforderung der Stadtwahlleiterin/des Stadtwahlleiters die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde und jede Einspruchskommission (§ 27) höchstens zwei Vertreterinnen/Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Stadtwahlbehörde auch allen anderen wahlwerbenden Gruppen zu, die keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers haben. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 10, 12, 15 und 16 sinngemäß Anwendung.
§ 12
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand der Vorsitzenden/des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und ge
wissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde einberufen werden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (§§ 7 und 8) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 10 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
§ 13
Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
(1) Die Stadtwahlbehörde ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig wenn die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Die/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer ihrer wahlwerbenden Gruppe an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
§ 14
Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat sie/er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der wahlwerbenden Gruppen Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner wahlwerbenden Gruppe Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern (Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter kann unaufschiebbare Amtshandlungen selbst vornehmen, wenn die Wahlbehörde sie/ihn dazu ausdrücklich ermächtigt.
§ 15
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben
(1) Übt eine Beisitzerin/ein Beisitzer oder eine Ersatzbeisitzerin/ein Ersatzbeisitzer ihr/sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so wird sie/er desselben verlustig. Die wahlwerbende Gruppe, die den Vorschlag auf ihre/seine Entsendung erstattet hat, hat einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates einzubringen.
(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann die Bestellung zur Wahlleiterin/zum Wahlleiter oder zu einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter jederzeit zurücknehmen und diese Organe neu bestellen. Desgleichen steht es den wahlwerbenden Gruppen, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus den Wahlbehörden zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in die Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 39) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 46), so verlieren diese Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 11 auf die wahlwerbenden Gruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Bei Änderungen nach Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ 10, 11 und § 12 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des § 11 Abs. 1, so sind die der neuen Gruppenstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(6) Bei Änderungen nach Abs. 5 sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.
(7) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach den Abs. 1 bis 6 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 10 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen.
Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörden (§ 12) stattzufinden.
§ 16
Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.
(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter einzubringen.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister endgültig; gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gemeinde zu tragen.
Wahlrecht
§ 17
Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Graz den Hauptwohnsitz haben.
§ 18
Ausschluss vom Wahlrecht
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der NationalratsWahlordnung 1992 – NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteiles und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Einsichtsfrist (§ 22 Abs. 1 erster Satz) die Aufnahme in das WählerInnenverzeichnis begehrt werden.
Erfassung der wahlberechtigten Personen
§ 19
WählerInnenverzeichnis
(1) Die wahlberechtigten Personen sind in WählerInnenverzeichnisse einzutragen. Für die WählerInnenverzeichnisse sind die Muster in Anlage 1 und 2 zu verwenden.
(2) Die Anlegung der WählerInnenverzeichnisse obliegt der Gemeinde.
(3) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der wahlberechtigten Personen geführt werden, sind die WählerInnenverzeichnisse aufgrund dieser ständigen Evidenzen unter Beachtung der §§ 17 und 18 anzulegen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zur Gemeinderatswahl wahlberechtigte Personen im WählerInnenverzeichnis vollständig erfasst werden.
(4) Die WählerInnenverzeichnisse sind für die Stimmabgabe vor dem Wahltag in alphabetischer Reihenfolge der wahlberechtigten Personen und für die Stimmabgabe am Wahltag nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen und Hausnummern geordnet anzulegen. Die nach Wahlsprengeln gegliederten WählerInnenverzeichnisse haben die fortlaufenden Zahlen des alphabetischen WählerInnenverzeichnisses zu enthalten und dürfen erst nach Durchführung der durch die Stimmabgabe vor dem Wahltag erforderlichen Eintragungen (§ 67 Abs. 2) den am Wahltag tätigen Wahlbehörden vorgelegt werden.
§ 20
Ort der Eintragung
(1) Jede wahlberechtigte Person ist in das WählerInnenverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem sie am Stichtag (§ 2 Abs. 1) ihren Hauptwohnsitz hat.
(2) Jede wahlberechtigte Person darf im WählerInnenverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein.
(3) Ist eine wahlberechtigte Person im WählerInnenverzeichnis mehrerer Wahlsprengel eingetragen, so
ist sie unverzüglich aus dem WählerInnenverzeichnis, in das sie zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon ist die wahlberechtigte Person unverzüglich zu verständigen.
§ 21
Bericht über die Zahl der wahlberechtigten Personen
Vor Auflegung des WählerInnenverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekannt zu geben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluss des WählerInnenverzeichnisses der Stadtwahlbehörde zu berichten.
Einspruchs- und Berufungsverfahren
§ 22
Auflage des WählerInnenverzeichnisses
(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das WählerInnenverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes WählerInnenverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die einsichtnehmende Person nicht möglich ist.
(2) Die Auflegung des WählerInnenverzeichnisses hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das WählerInnenverzeichnis aufliegt und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das WählerInnenverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 25 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht
zu nehmen, dass diese täglich nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und dass die Einsichtnahme zumindest an einem Werktag auch in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr möglich ist. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person in das WählerInnenverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften anfertigen oder gegen Kostenersatz nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Kopien oder EDV-Ausdrucke herstellen lassen. Eine Weitergabe dieser Daten auf Datenträgern ist nicht zulässig.
(4) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen im WählerInnenverzeichnis nur mehr aufgrund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind die Streichungen nach § 20 Abs. 3, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von wahlberechtigten Personen sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
§ 23
Kundmachung in den Häusern
Vor Beginn der Einsichtsfrist ist von der Gemeinde in jedem Haus an einer den Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Familiennamen oder Nachnamen und Vornamen der in diesem Haus wahlberechtigten und im WählerInnenverzeichnis eingetragenen Personen, sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das WählerInnenverzeichnis eingebracht werden können.
§ 24
Anspruch der wahlwerbenden Gruppen auf Ausfertigung des WählerInnenverzeichnisses
(1) Die Gemeinde hat den wahlwerbenden Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des WählerInnenverzeichnisses Kopien oder EDV-Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Unter denselben Voraussetzungen ist auch eine elektronische Übermittlung des WählerInnenverzeichnisses an eine wahlwerbende Gruppe zulässig. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.
(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben dieses Verlangen spätestens eine Woche vor der Auflegung des WählerInnenverzeichnisses zu stellen. Die Herstellungskosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum WählerInnenverzeichnis auszufolgen oder zu übermitteln.
§ 25
Einsprüche
(1) Gegen das WählerInnenverzeichnis kann jede Unionsbürgerin/jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Stelle (§ 22 Abs. 2) Einspruch erheben.
(2) Die Einsprüche müssen bei der Stelle, wo sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer vermeintlich wahlberechtigten Person zum Gegenstand, so sind die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer vermeintlich nichtwahlberechtigten Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerberinnen/Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Person genannt ist, die/der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 26
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das WählerInnenverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerberinnen/Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
§ 27
Entscheidung über Einsprüche, Einspruchskommission
(1) Über den Einspruch entscheiden binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist Einspruchskommissionen, die von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl eingerichtet werden. Sie bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Magistratsbediensteten als Vorsitzende/Vorsitzendem und sieben Beisitzerinnen/Beisitzern und der gleichen Anzahl von Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. Die Einspruchskommissionen werden vor jeder Gemeinderatswahl neu gebildet. Die Entscheidung ist der Einspruchswerberin/dem Einspruchswerber sowie der/dem durch die Entscheidung Betroffenen von der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer obliegt der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister. Die Anträge auf Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer sind an die Stadtwahlleiterin/den Stadtwahlleiter zu richten.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 mit Ausnahme des Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 2, §§ 10 und 11 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, §§ 12 bis 14, § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 sinngemäß auch für die Einspruchskommissionen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(4) Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften bundesgesetzlich zu führender ständiger Evidenzen noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen diese Evidenzen sind hinsichtlich der Feststellung des Wahlrechtes zur Gemeinderatswahl die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 anzuwenden.
§ 28
Richtigstellung des WählerInnenverzeichnisses
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des WählerInnenverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im WählerInnenverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des WählerInnenverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des WählerInnenverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 29
Berufungen
(1) Gegen die Entscheidung der Einspruchskommission können die Einspruchswerberin/der Einspruchswerber sowie die/der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat die Berufungsgegnerin/den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihr/ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an sie/ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
(2) Die Gemeinde hat die Berufung mit einer allfälligen Stellungnahme nach Ablauf der gemäß Abs. 1, letzter Satz, bestimmten Frist binnen 24 Stunden der Stadtwahlbehörde vorzulegen. Diese hat über die Berufung binnen vier Tagen nach deren Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 4 und des § 28 finden sinngemäß Anwendung.
§ 30
Abschluss des WählerInnenverzeichnisses, Zustellung einer amtlichen Wahlinformation
(1) Nach Abschluss des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das WählerInnenverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene WählerInnenverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
(3) Den wahlberechtigten Personen ist spätestens am elften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zuzustellen. Diese hat zumindest den Familiennamen oder Nachnamen und Vornamen der wahlberechtigten Person, ihr Geburtsjahr und ihre Adresse, den Wahlort, die fortlaufende Zahl aufgrund ihrer Eintragung in das alphabetische WählerInnenverzeichnis, den Wahltag und den Tag der vorgezogenen Stimmabgabe, sowie die Wahlzeiten und die Wahllokale, zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Fall einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 34 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz) angeführt sein.
Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten und Briefwahl
§ 31
Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl nehmen nur wahlberechtigte Personen teil, deren Namen im abgeschlossenen WählerInnenverzeichnis enthalten sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl des Gemeinderates nur eine Stimme.
§ 32
Ort der Ausübung des Wahlrechtes
(1) Jede wahlberechtigte Person übt ihr Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen WählerInnenverzeichnis sie eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte Personen, die im Besitz einer Wahlkarte sind oder von ihrem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch machen, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels ausüben.
§ 33
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
(1) Wahlberechtigte Personen, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag nicht Gebrauch machen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht ferner wahlberechtigten Personen zu, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 66) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 65 in Betracht kommt.
(3) Fällt bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat sie die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass sie auf einen Besuch durch eine gemäß § 66 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
§ 34
Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch eine Urkunde glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls die Wahlinformation gemäß § 30 Abs. 3 eine Zahlenkombination enthält, durch Anführung derselben, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 33 Abs. 1 hat die Angabe des Grundes und der Antrag gemäß § 33 Abs. 2 zudem das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (§ 8 Abs. 1 Z. 1) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.
(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die die wahlberechtigte Person betreffenden persönlichen Daten, insbesondere deren Unterschrift, vor Weiterleitung an die Stadtwahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten der wählenden Person sowie deren eidesstattliche Erklärung bei der Stadtwahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die Beisetzung ihres/seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl der Bezirksräte und ein verschließbares gelbes Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist der Antragstellerin/dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein von der Stadtwahlbehörde zur Verfügung zu stellendes Beiblatt auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates angeführt sind. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderates XXXX“ zu kennzeichnen.
(5) Eine wahlberechtigte Person ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihrem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
§ 35
Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarte
(1) Für die Ausfolgung und Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
(2) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Botinnen/Boten ausgefolgt wurden, sind an die Gemeinde zu übermitteln. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 34 Abs. 1 der Stadtwahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt anzuschließen.
(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten sind von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Stadtwahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt anzuschließen.
(4) Die Stadtwahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (§ 34 Abs. 4 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an die Antragstellerin/den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (§ 34 Abs. 4 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Stadtwahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeinde hat geeignete Maßnahmen, z.B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragstellerinnen/Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (§ 34 Abs. 4 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können.
§ 36
Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten, Auskunftspflicht
Die Ausstellung der Wahlkarte ist im WählerInnenverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei der betreffenden Person mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag hat die Gemeinde gegenüber jeder im WählerInnenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.
§ 37
Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte
In welchen Wahllokalen Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können, bestimmt die Stadtwahlbehörde (§ 47 Abs. 2). Im Übrigen gelten für die Stimmabgabe von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern die Bestimmungen des § 63, für die Ausübung des Wahlrechtes in Heil- und Pflegeanstalten die Bestimmungen des § 65 und für die Ausübung des Wahlrechtes durch bettlägerige Personen die Bestimmungen des § 66.
Wählbarkeit und Wahlbewerbung
§ 38
Wählbarkeit und Ausschluss von der Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, in Graz ihren Hauptwohnsitz haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
(3) Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind überdies nur dann in den Gemeinderat wählbar, wenn sie die nach § 39 Abs. 4 dritter bis fünfter Satz, erforderliche Erklärung und allenfalls erforderliche Bescheinigung der Gemeinde vorlegen.
§ 39
Wahlvorschlag
(1) Eine wahlwerbende Gruppe hat ihren Wahlvorschlag spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr der Stadtwahlbehörde vorzulegen; die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Fallen der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter der wahlwerbenden Gruppe über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche zusammenhängende Eingabe sein und hat zu enthalten:
(3) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Gemeinderates unterschrieben oder
von wenigstens 200 am Stichtag zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterstützt sein. In der Unterstützungserklärung (Muster Anlage 4) ist der Familienname oder Nachname und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der wahlberechtigten Person anzuführen. Die Unterstützungserklärung ist von der wahlberechtigten Person eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag urschriftlich anzuschließen. Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde ist von dieser nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn gegenüber der Stadtwahlbehörde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Unterstützerin/ein Unterstützer des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift veranlasst worden ist.
(4) In den Wahlvorschlag darf eine wahlwerbende Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie hierzu ihre Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Gruppenliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der die wahlwerbende Person aufscheint und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Bei wahlwerbenden Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies eine schriftliche Erklärung erforderlich, dass sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates nicht in Folge einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz bzw. der letzte Wohnsitz im Herkunftsmitgliedsstaat anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass die wahlwerbende Person nach dem Recht dieses Staates wählbar ist.
(5) Die wahlwerbenden Gruppen haben gleichzeitig mit der Übermittlung der Wahlvorschläge bei der Stadtwahlbehörde einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 250 Euro an die Gemeinde zu entrichten. Unterbleibt die Leistung des Kostenbeitrages, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(6) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag rückzuerstatten.
§ 40
Zustellungsbevollmächtigte Person
(1) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Person jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Stadtwahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Person. Stimmt diese nicht zu oder ist sie nach Ansicht der Stadtwahlbehörde nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten wahlwerbenden Personen unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Stadtwahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch einer wahlwerbenden Person des Wahlvorschlages, die die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Stadtwahlbehörde vertreten kann.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Person anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende wahlwerbende Person als zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe.
§ 41
Unterscheidende Gruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Gruppenbezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die zustellungsbevollmächtigten Personen dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Gruppenbezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Stadtwahlbehörde Gruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Stadtwahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Gruppenbezeichnung nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen ist (Namensliste), der Name der Listenführerin/des Listenführers aber dem Namen der Listenführerin/des Listenführers einer anderen Gruppenliste gleicht oder nach Auffassung der Stadtwahlbehörde von diesem schwer unterscheidbar ist, hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die zustellungsbevollmächtigten Personen zu einer Besprechung zu laden und sie aufzufordern, eine andere Listenführerin/einen anderen Listenführer zu bezeichnen, deren/dessen Name zu einer Verwechslung keinen Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall keine andere Listenführerin/kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Gruppen die Gruppenbezeichnung der wahlwerbenden Gruppen den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
§ 42
Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Stadtwahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Gemeinderates unterschrieben oder von der gemäß § 39 Abs. 3 erforderlichen Zahl der wahlberechtigten Personen unterstützt und die in den Gruppenlisten vorgeschlagenen wahlwerbenden Personen wählbar sind, des Weiteren, ob die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen (in Worten und in der Kurzbezeichnung) so unterscheidbar sind, dass sie nicht zu Verwechslungen Anlass geben. Die Stadtwahlbehörde hat, wenn eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, deren Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen; die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen in der geforderten Form (§ 39 Abs. 3) auf oder entspricht er nicht den im § 39 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, so gilt er als nicht eingebracht. Wahlwerbende Personen, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 39 Abs. 4) bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In diesen Fällen ist die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe entsprechend zu verständigen.
§ 43
Ergänzungsvorschläge
Wenn eine wahlwerbende Person verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung oder Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaates (§ 39 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Gruppenliste durch Nennung einer anderen wahlwerbenden Person ergänzen oder die fehlende Erklärung bzw. Bescheinigung nachbringen. Die neu genannte wahlwerbende Person erhält in der Reihenfolge der Gruppenliste (§ 39 Abs. 2 Z. 2) jenen Rang, den die ersetzte wahlwerbende Person eingenommen hat. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen.
§ 44
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Die wahlwerbenden Personen eines Wahlvorschlages können im Wahlverfahren spätestens bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr durch eine schriftliche Erklärung auf ihre Wahlbewerbung verzichten. Nach Ablauf dieser Frist bei der Stadtwahlbehörde einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn sämtliche wahlwerbende Personen eines Wahlvorschlages bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben und ein Ergänzungsvorschlag gemäß § 43 von der zustellungsbevollmächtigten Person nicht eingebracht wurde, gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.
(2) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen und von dem Mitglied des Gemeinderates, das den Wahlvorschlag ursprünglich unterschrieben hat, oder der Hälfte der wahlberechtigten Personen, die den Wahlvorschlag ursprünglich unterstützt haben, unterfertigt sein.
§ 45
Wahlvorschläge mit gleichen wahlwerbenden Personen
Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird
sie gestrichen. Wenn sie sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird sie auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der ihren Namen trägt, belassen.
§ 46
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Gruppenliste mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthält, wie Mandate bei der Wahl des Gemeinderates zur Vergebung gelangen, sind die überzähligen wahlwerbenden Personen zu streichen. Sodann sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl für die betreffende Wählergruppe ermittelten Gesamtsumme der Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Gruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene wahlwerbende Gruppe nicht an der Wahlbewerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.
(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen und hat den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 39 Abs. 2), abgesehen von Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt anzuschließen.
(7) Bei allen wahlwerbenden Gruppen sind die Gruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Gruppenbezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
Abstimmungsverfahren
§ 47
Verfügungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Stadtwahlbehörde
(1) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister setzt die ordentlichen Wahlsprengel (§ 48) spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag fest.
(2) Die Stadtwahlbehörde setzt spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag die Wahlzeit (§ 52), die Verbotszonen (§ 51 Abs. 1), die besonderen Wahlsprengel in Heil- und Pflegeanstalten (§ 65) sowie für jeden Wahlsprengel das zugehörige Wahllokal (§ 49) fest. Die Stadtwahlbehörde hat auch zu bestimmen, ob und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler (allgemeine Wahlkartenwahllokale) zu errichten sind bzw. in welchen Wahllokalen abgesehen von den in den §§ 37, 65 und 66 geregelten Fällen wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sonst ihr Wahlrecht ausüben können.
(3) Spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag sind die nach Abs. 1 und 2 und die nach § 8 Abs. 1 Z. 2 getroffenen Verfügungen von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister ortsüblich kundzumachen. Die bezughabenden Kundmachungen sind am Tag der vorgezogenen Stimmabgabe und am Wahltag auch am Gebäude des Wahllokales anzuschlagen. In der Kundmachung ist anzugeben, wie viele Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, sowie an das im § 51 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(4) Die Stadtwahlbehörde hat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister sogleich ortsüblich kundzumachen.
§ 48
Wahlort, Wahlsprengel
(1) Wahlort ist die Gemeinde.
(2) Die nach § 47 Abs. 1 und 2 festzusetzenden Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, dass am Wahltag in jedem Wahlsprengel die wählenden Personen in der für diese Wahl vorgesehenen Wahlzeit abgefertigt werden können. Der Wahlsprengel darf nicht über die Grenzen des zugehörigen Stadtbezirkes hinausreichen.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 wahlberechtigten Personen bedarf der Zustimmung der Stadtwahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
§ 49
Wahllokale
(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vornahme der Wahl notwendigen Einrichtungsstücke, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung zur Verfügung stehen. Weiters ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die wählenden Personen vorhanden
ist.
(2) Für jeden Wahlsprengel ist ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den wahlberechtigten Personen erreicht werden kann. Auch kann für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Gebäude ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die wählenden Personen aufweist.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jedem Stadtbezirk zumindest
ein für körperbehinderte Personen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Dieses Wahllokal ist auch als allgemeines Wahlkartenwahllokal gemäß § 47 Abs. 2 einzurichten. Für blinde und schwer sehbehinderte wählende Personen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
§ 50
Wahlzelle und Wahlurne
(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der wählenden Personen zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit mehr als 500 wahlberechtigten Personen sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die wählende Person in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der wählenden Person in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle kann insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden. Sie ist derart aufzustellen, dass die wählende Person die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Kugelschreiber, Farbstift oder dergleichen) auszustatten. Außerdem sind die von der Stadtwahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Listen der wahlwerbenden Gruppen (§ 46) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(6) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.
§ 51
Verbotszonen
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder Übertragung durch Lautsprecher oder Tonbandanlagen, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von sonstigen Wahlwerbeschriften u.dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Außerhalb der Verbotszone ist die Wahlwerbung durch Ansprachen, Übertragungen durch Lautsprecher oder Tonbandanlagen u. dgl., die in der Verbotszone gehört wird, ebenfalls verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs. 1 angesprochenen Verbote werden mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
§ 52
Wahlzeit
(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Wahlsprengeln sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle wählenden Personen gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16:00 Uhr bestimmt werden.
(2) Bei der Stimmabgabe am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Wahlzeit so festzusetzen, dass die dafür bestimmten Wahllokale jedenfalls in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr geöffnet sind.
§ 53
Vorgang bei der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen wählenden Personen, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadtwahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene gelbe Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die Stadtwahlbehörde zu übermitteln, dass diese dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Sprengelwahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 abzugeben. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Stadtwahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Stadtwahlbehörde sind die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 79 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
§ 54
Wahlzeuginnen/Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Stadtwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, die abgesehen vom Hauptwohnsitz in Graz die Voraussetzungen des § 17 erfüllen, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter am zwölften Tag, in begründeten Ausnahmefällen spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag, durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlleiterin/vom Stadtwahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 5), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung nicht zu. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.
§ 55
Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt der Wahlleiterin/des Wahlleiters
(1) Die Leitung der Wahl steht den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat sie/er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen der Wahlleiterin/des Wahlleiters ist von jeder Person Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.
§ 56
Beginn der Wahlhandlung
(1) Am Tag der Wahl wird zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal die Wahlhandlung durch die Sprengelwahlleiterin/den Sprengelwahlleiter eingeleitet, die/der der Wahlbehörde das WählerInnenverzeichnis, das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 6), die Wahlkuverts und eine entsprechende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 sowie der §§ 13 und 14 vorhält. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die gegen Bestätigung von der Stadtwahlbehörde übernommene Anzahl von Stimmzetteln bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der in den Wahlkuverts befindlichen Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, hierauf deren etwaige Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ihre Stimmen abgeben. Soweit sie im WählerInnenverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur aufgrund einer Wahlkarte (§§ 33ff.) ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler die Bestimmungen des § 63.
§ 57
Wahlkuverts
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu benützen. Für die Abgabe von Stimmen mittels Wahlkarte sind verschließbare gelbe Kuverts zu verwenden, die übrigen Wahlkuverts müssen sich von diesen farblich unterscheiden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes durch Mitglieder der Wahlbehörden wird, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
§ 58
Betreten des Wahllokales
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfsorgane nur die Vertrauenspersonen,
die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, die wählenden Personen zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimmen haben die wählenden Personen das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister und die Mitglieder der Stadtwahlbehörde sind berechtigt, jedes Wahllokal zu betreten.
(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die Wahlleiterin/der Wahlleiter verfügen, dass die wählenden Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 59
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten wählenden Personen
sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte wählende Personen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 60
Identitätsfeststellung
(1) Jede wählende Person tritt vor die Wahlbehörde, nennt ihren Namen, gibt ihre Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der ihre Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität sind alle amtlichen Lichtbildausweise zuzulassen; insbesondere kommen in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine.
(3) Besitzt eine wählende Person eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist sie dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn sie der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und keine Einwendungen gemäß § 64 Abs. 1 erhoben werden. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
§ 61
Stimmabgabe
(1) Hat die wählende Person sich entsprechend ausgewiesen und ist sie im WählerInnenverzeichnis eingetragen, so erhält sie von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates.
(2) Handelt es sich um eine Wahlkartenwählerin/einen Wahlkartenwähler, so hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter den ihr/ihm von der Wahlkartenwählerin/vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 34 Abs. 4 erster Satz) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit dem gelben Wahlkuvert der Wahlkartenwählerin/dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Hat eine Wahlkartenwählerin/ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht zur Verfügung, so ist ihr/ihm für die Wahl des Gemeinderates ein amtlicher Stimmzettel auszuhändigen.
(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat die wählende Person anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt die wählende Person den Stimmzettel nach Ausfüllung in das Kuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert der Wahlleiterin/dem Wahlleiter, die/der es ungeöffnet in die Urne legt.
(4) Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt sie die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist ein solcher Umstand im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und daraufhin dieser wählenden Person ein weiterer gleichartiger Stimmzettel auszufolgen. Die wählende Person hat den ihr zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
§ 62
Vermerke im Abstimmungs- und WählerInnenverzeichnis durch die Wahlbehörde
(1) Der Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des WählerInnenverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird ihr Name von einer zweiten Beisitzerin/einem zweiten Beisitzer im WählerInnenverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von der zweiten Beisitzerin/vom zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des WählerInnenverzeichnisses an entsprechender Stelle (weibliche, männliche wahlberechtigte Person) vermerkt.
(3) Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen der §§ 61 und 63.
§ 63
Vorgang bei Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern
(1) Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 60 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht eigene Wahllokale (Abs. 2) eingerichtet sind, am Schluss des WählerInnenverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des WählerInnenverzeichnisses zu versehen ist, ist der wählenden Person abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) In den nur für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokalen sind die Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf derselben zu vermerken. Die Eintragung in ein WählerInnenverzeichnis hat zu entfallen.
(3) Erscheint eine Wahlkartenwählerin/ein Wahlkartenwähler vor der nach ihrer/seiner ursprünglichen Eintragung im WählerInnenverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um ihr/sein Wahlrecht auszuüben, so hat sie/er unter Verwendung des ihr/ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und des gelben Wahlkuverts unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieser Wahlordnung ihre/seine Stimme abzugeben, nachdem sie/er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
(4) Jede Wahlbehörde hat während der Wahlzeit Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Stadtwahlbehörde (§ 76 Abs. 2 Z. 5 und § 77) entgegenzunehmen. Erfolgt die Entgegennahme in einem Sprengelwahllokal, so ist dort ein eigenes Behältnis für die mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten bereitzuhalten.
§ 64
Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität der wählenden Person
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität der wählenden Person Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund können von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden wählenden Personen nur solange Einsprüche erhoben werden, als das Wahlkuvert der Person, deren Wahlberechtigung beeinsprucht wird, nicht in die Wahlurne eingeworfen wurde.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig und in der Niederschrift zu vermerken.
§ 65
Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Stadtwahlbehörde für den örtlichen Bereich der Anstalt einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Stimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.
(2) Im Fall des Abs. 1 haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge, die eine Wahlkarte besitzen oder im WählerInnenverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liegeräume begeben. Die Sprengelwahlleiterin/Der Sprengelwahlleiter hat den bettlägerigen Personen den Stimmzettel und das Wahlkuvert zu übergeben. Es ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, dass der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 33, 34 und § 63 über die Wahlkarten, zu beachten.
§ 66
Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler
(1) Um wahlberechtigten Personen, die aufgrund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, hat die Stadtwahlbehörde spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Der/Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der wählenden Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des WählerInnenverzeichnisses, der Familienname oder Nachname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, hervorzugehen. Die Bestimmungen der §§ 47 und 49 Abs. 1 sind sinngemäß zu beachten.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 65 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.
(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 74 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 76 Abs. 1 Z. 1 bis 5, 7 bis 9, Abs. 2 Z. 1 bis 5, 8 und 9 sowie Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden hat die Stadtwahlbehörde festzustellen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der Stadtwahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil des Wahlaktes der Stadtwahlbehörde.
§ 67
Stimmabgabe vor dem Wahltag
(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechtes vor dem Wahltag vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, hat die Stadtwahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden
(§ 8 Abs. 1 Z. 2) einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Die §§ 54 bis 60, der § 61 Abs. 1, der § 62 Abs. 1 und 2 und die §§ 64 und 68 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Macht eine wählende Person von ihrem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Ab
stimmungsverzeichnis ihr Name unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des alphabetischen WählerInnenverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig wird ihr Name unter Hinzufügung des Vermerkes „Vorgezogene Stimmabgabe“ im alphabetischen WählerInnenverzeichnis abgestrichen.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit muss die besondere Wahlbehörde die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss diese Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Hinsichtlich der Niederschrift ist § 76 Abs. 1, ausgenommen die Z. 6, 8 und 10, Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 8 sowie Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Darüber hinaus hat die besondere Wahlbehörde die ungeöffneten Wahlkuverts in einen Umschlag
oder eine vergleichbare Umschließung zu verpacken und zu versiegeln; auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die besondere Wahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen (wie das Abstimmungsverzeichnis und die Niederschrift) einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt und spätestens am Wahltag zum Ende der festgesetzten Wahlzeit der gemäß Abs. 5 tätig zu werdenden Wahlbehörde übergeben werden.
(5) Die Stadtwahlbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses eine Wahlbehörde bestimmen, welche die Auswertung der vor dem Wahltag in einem Wahllokal abgegebenen Stimmen durchzuführen hat. Diese Wahlbehörde hat am Wahltag die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen und ihr Wahlergebnis zu ermitteln. Die übergebenen Wahlunterlagen bilden einen Teil des Wahlaktes dieser Wahlbehörde.
(6) Wird von der Stadtwahlbehörde keine andere Wahlbehörde zur Feststellung des Wahlergebnisses der besonderen Wahlbehörde bestimmt, so sind diese Geschäfte von ihr selbst zu besorgen. In diesem Fall sind die Wahlunterlagen längstens bis zu der in Abs. 4 genannten Frist der Stadtwahlbehörde zu übergeben.
§ 68
Amtlicher Stimmzettel
(1) Die amtlichen Stimmzettel (Muster Anlage 7) und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Stadtwahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates haben für jede wahlwerbende Gruppe eine gleich große Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Gruppenbezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung und jeweils in derselben Zeile einen freien Raum zur Eintragung eines Namens einer wahlwerbenden Person der gewählten Gruppenliste zu enthalten.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Gruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Stadtwahlbehörde den Sprengelwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der wahlberechtigten Personen im Bereiche der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 5 %, und den besonderen Wahlbehörden zu übermitteln. Die Stimmzettel sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen.
(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder diesen gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel gleicher oder ähnlicher Art für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 69
Gültige Ausfüllung
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert der wählenden Person übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Gruppenliste die wählende Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die wählende Person in einem der links von jeder Gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie die in derselben Zeile angeführte Gruppenliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der wählenden Person auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder durch Eintragung einer wahlwerbenden Person einer Gruppenliste eindeutig zu erkennen ist.
§ 70
Vergabe von Vorzugsstimmen
(1) Die wählende Person kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen einer wahlwerbenden Person der von ihr gewählten Gruppenliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Person der gewählten Gruppenliste die wählende Person bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen der wahlwerbenden Person oder bei wahlwerbenden Personen derselben Gruppenliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. Angabe der Reihungsziffer in der Gruppenliste, des Vornamens, des Geburtsjahres oder Berufes) enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung einer wahlwerbenden Person aufweist, gilt als gültige Stimme für die Gruppenliste der von der wählenden Person eingetragenen wahlwerbenden Person, wenn der Name der wahlwerbenden Person in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Gruppenbezeichnung der wahlwerbenden Person enthält.
(3) Die Eintragung einer wahlwerbenden Person durch die wählende Person gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere wahlwerbende Personen eingetragen wurden oder eine wahlwerbende Person einer Gruppenliste eingetragen wurde, die nicht wahlwerbende Person der von der wählenden Person gewählten Gruppenliste ist.
§ 71
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(2) Nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.
§ 72
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die für die gleiche Wahl auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 73
Prüfung der brieflich eingelangten Wahlkarten
(1) Die Stadtwahlbehörde hat zu prüfen, welche bei ihr brieflich eingelangten oder an sie weitergeleiteten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist festzustellen, ob
(2) Die Unversehrtheit der Wahlkarte ist insbesondere dahin gehend zu prüfen, ob die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann. Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind nicht einzubeziehen.
(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:
(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 nicht einbezogen wurden, anzuschließen.
(5) Wahlkarten, die nach der im § 53 Abs. 3 Z. 8 genannten Frist bei der Stadtwahlbehörde einlangen oder bei den dort genannten Wahlbehörden abgegeben wurden, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Die Stadtwahlleiterin/Der Stadtwahlleiter hat sie zu verpacken und dem Wahlakt anzuschließen.
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 74
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder am von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen wählenden Personen gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde und deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen sowie die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
(4) Die von den Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegebenen gelben Wahlkuverts sind ungeöffnet in einen Umschlag oder eine vergleichbare Umschließung zu legen; der Umschlag oder die Umschließung sind der Stadtwahlbehörde verschlossen zu übermitteln.
(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
(6) Die nach den Abs. 3 bis 5 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift (§ 76) zu beurkunden und hierauf der Stadtwahlbehörde in der von ihr vorgeschriebenen Weise bekanntzugeben.
§ 75
Ermittlung der Vorzugsstimmen
(1) Nach Feststellung der Gruppensummen hat die Wahlbehörde für jede wahlwerbende Gruppe die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel unter Bedachtnahme auf § 70 nach
(2) Jede wahlwerbende Person auf einer Gruppenliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung ihres Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch die wählende Person eine Vorzugsstimme erhalten.
(3) In einem Verzeichnis der wahlwerbenden Personen (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.
(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
§ 76
Niederschrift der Sprengelwahlbehörden
(1) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.
§ 77
Übermittlung des Wahlaktes an die Stadtwahlbehörde
Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind sodann der Stadtwahlbehörde in verschlossenen Umschlägen in der von ihr vorgeschriebenen Weise zu übermitteln.
§ 78
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Sprengelwahlbehörde kurzfristig den Beginn der Wahlhandlung verschieben oder die begonnene Wahlhandlung unterbrechen, muss aber von diesen Umständen die Stadtwahlbehörde sofort verständigen und deren Entscheidung einholen.
(2) Jede von der Stadtwahlbehörde getroffene Entscheidung über eine Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist von dieser sofort auf bestmögliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
Ermittlungsverfahren
§ 79
Vorläufige Ermittlung des Wahlergebnisses, Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten
(1) Die Stadtwahlbehörde hat am Wahltag die von den Sprengelwahlbehörden in verschlossenen Umschlägen oder vergleichbaren Umschließungen übermittelten gelben Wahlkuverts der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler zu mischen und nach dem Öffnen der Wahlkuverts die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und die Feststellungen im Sinne des Abs. 2 Z. 1 bis 4 und 7 zu treffen. Auf dieselbe Weise sind auch die von den besonderen Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 4 übernommenen Wahlkuverts zu behandeln.
(2) Für die Wahl in den Gemeinderat hat die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 74 Abs. 6 bekanntgegebenen Sprengelwahlergebnisse und aufgrund des von ihr nach Abs. 1 ermittelten Ergebnisses das vorläufige Wahlergebnis für den gesamten Gemeindebereich nach den Vorschriften des § 80 Abs. 2 bis 4 zu ermitteln. Sie stellt fest:
(3) Am Tag nach der Wahl, 9 Uhr, hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzerinnen/Beisitzer die brieflich eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 63 Abs. 4 von den Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Stadtwahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten hinsichtlich der Voraussetzungen zur Einbeziehung gemäß § 73 Abs. 1 zu prüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden gelben Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53 Abs. 3 Z. 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt ungeöffnet anzuschließen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Stadtwahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
(4) Sodann hat die Stadtwahlbehörde das Wahlergebnis der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Stadtwahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jede wahlwerbende Person auf den Gruppenlisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.
§ 80
Endgültiges Ergebnis, Ermittlung der Gemeinderatsmandate
(1) Hierauf überprüft die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 übermittelten Wahlakten die Sprengelwahlergebnisse, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 79 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig.
(2) Die zu vergebenden Gemeinderatsmandate werden auf die Listen der wahlwerbenden Gruppen mittels der Wahlzahl verteilt.
(3) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet. Die für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die achtundvierziggrößte der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Wahlzahl.
(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Gemeinderatsmandate, als die Wahlzahl in ihrer Gruppensumme enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein oder mehrere noch zu vergebende Gemeinderatsmandate den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(6) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen.
§ 81
Ermittlung der Vorzugsstimmen im gesamten Gemeindebereich
(1) Die Gesamtzahl der einer wahlwerbenden Person zugeteilten Vorzugsstimmen ist für den gesamten Gemeindebereich zu ermitteln.
(2) Zu diesem Zwecke ermittelt die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr gemäß § 77 übermittelten Wahlakten und der im Weg der Briefwahl eingelangten miteinzubeziehenden Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jede auf dem Stimmzettel eingetragene wahlwerbende Person der gewählten Gruppenliste erreicht hat. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in dem Vorzugsstimmenprotokoll der Stadtwahlbehörde festzuhalten.
§ 82
Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Personen der Listen der zum Gemeinderat
wahlwerbenden Gruppen, Reihung der Ersatzmitglieder
(1) Die auf eine Gruppe gemäß § 80 Abs. 4 entfallenden Mandate werden auf die wahlwerbenden Personen dieser wahlwerbenden Gruppe nach den folgenden Bestimmungen zugewiesen.
(2) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen wahlwerbenden Personen zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Anzahl der Vorzugsstimmen einer jeden wahlwerbenden Person, wobei die Reihenfolge mit der Anzahl der meisten Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten hiernach zwei oder mehrere wahlwerbende Personen auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, so ist, wenn
es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zufallenden Mandates oder
um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Wahlgruppe zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der wahlwerbenden Personen auf der Gruppenliste maßgebend.
(3) Mandate einer wahlwerbenden Gruppe, die aufgrund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an wahlwerbende Personen vergeben werden können, sind den wahlwerbenden Personen in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Gruppenliste angeführt sind. Hierbei bleiben wahlwerbende Personen außer Betracht, die bereits aufgrund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(4) Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hierbei sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 83
Niederschrift der Stadtwahlbehörde
(1) Die Stadtwahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Die Niederschrift gemäß Abs. 2, die gemäß § 46 veröffentlichten Wahlvorschläge sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß § 75 Abs. 3 bilden den Wahlakt der Stadtwahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden und die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler entsprechend § 53 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen. Eine Gleichschrift davon ist umgehend der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
§ 84
Verlautbarung des Wahlergebnisses
Die Stadtwahlbehörde hat sodann die endgültigen Wahlergebnisse (§ 80 Abs. 1) sowie die Namen der gewählten wahlwerbenden Personen und der nicht gewählten wahlwerbenden Personen für den Gemeinderat unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung von Einsprüchen nach § 85 sobald als möglich durch öffentlichen Anschlag ortsüblich kundzumachen und auf die Dauer einer Woche zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt anzugeben, an dem sie angeschlagen wurde.
§ 85
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
(1) Binnen drei Tagen, gerechnet vom Ablauf des ersten Tages der Verlautbarung des Wahlergebnisses
(§ 84), können von den an der Wahlbewerbung beteiligt gewesenen wahlwerbenden Gruppen durch ihre zustellungsbevollmächtigten Personen bei der Stadtwahlbehörde gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen schriftlich Einsprüche erhoben werden.
(2) In den Einsprüchen ist glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen
nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, können solche Einsprüche ohne weitere Überprüfung zurückgewiesen werden.
(3) Werden begründete Einsprüche erhoben, so überprüft die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Wahlakten das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Stadtwahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung nach § 84 zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Stadtwahlbehörde die Einsprüche abzuweisen.
(5) Andere als die in den Abs. 2 bis 4 genannten Überprüfungen und Richtigstellungen stehen der Wahlbehörde nicht zu.
§ 86
Verständigung der gewählten Personen
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens bzw. im Falle der Einbringung von Einsprüchen gegen ein Wahlergebnis nach erfolgter Entscheidung setzt die Stadtwahlbehörde die gewählten Personen von ihrer Wahl in Kenntnis.
Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber
§ 87
Berufung, Ablehnung, Streichung
(1) Wahlwerbende Personen, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber verlangt haben. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Wahlvorschlag.
(2) Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber auf Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl werden von der Stadtwahlleiterin/vom Stadtwahlleiter auf das freigewordene Gemeinderatsmandat berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach Abs. 1. Der Name der einberufenen nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber ist zu verlautbaren.
(3) Lehnt eine nicht gewählte Bewerberin/ein nicht gewählter Bewerber, die/der auf ein freigewordenes Gemeinderatsmandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt sie/er dennoch in der Reihe auf der Liste der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber, in diesem Fall hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die nächstgereihte nicht gewählte Bewerberin/den nächstgereihten nicht gewählten Bewerber einzuberufen.
(4) Eine nicht gewählte Bewerberin/Ein nicht gewählter Bewerber auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Stadtwahlbehörde ihre/seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Stadtwahlbehörde zu verlautbaren.
Wahl der Bezirksräte
§ 88
Allgemeines
(1) Die Wahl der Bezirksräte ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 1. Hauptstückes auf die Wahl der Bezirksräte sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wahl der Bezirksräte ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderates ortsüblich kundzumachen. Die Wahlausschreibung hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bezirksräte im jeweiligen Stadtbezirk sowie die gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu enthalten. Als Stichtag für die Wahl der Bezirksräte gilt der Stichtag für die Wahl des Gemeinderates.
§ 89
Anzahl der Mitglieder der Bezirksräte
(1) Bezirksräte sind für jeden Stadtbezirk zu wählen. Der Bezirksrat besteht in Stadtbezirken bis zu
10.500 Einwohnerinnen/Einwohnern mit Hauptwohnsitz aus sieben Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 1.500 Einwohnerinnen/Einwohner mit Hauptwohnsitz um ein Mitglied, wobei die Höchstzahl 19 beträgt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Stadtbezirken zu wählenden Mitglieder des Bezirksrates ein Überhang von mehr als 750 Einwohnerinnen/Einwohnern mit Hauptwohnsitz, ist die Zahl der Mitglieder um eins zu erhöhen, doch darf auch in diesem Fall die Höchstzahl von 19 Mitgliedern nicht überschritten werden.
(2) Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksräte ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz) zu ermitteln und als Verordnung kundzumachen. Diese Verordnung ist allen Wahlen der Bezirksräte zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung an bis zur Kundmachung des Ergebnisses der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.
§ 90
Wahlrecht
(1) Das Wahlrecht zu den Bezirksräten steht den zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindeeinwohnerinnen/Gemeindeeinwohnern nur hinsichtlich jenes Stadtbezirkes zu, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben und auch im WählerInnenverzeichnis für die Gemeinderatswahl eingetragen sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl des Bezirksrates seines Hauptwohnsitzbezirkes nur eine Stimme.
§ 91
Wählbarkeit
Für die Wahl des Bezirksrates sind, außer den im § 38 genannten
Voraussetzungen,
(1) Die Einbringung von Wahlvorschlägen ist für einen, mehrere oder alle Stadtbezirke möglich.
(2) Wahlwerbende Gruppen, die sowohl für den Gemeinderat als auch für die Bezirksräte kandidieren, haben ihre Wahlvorschläge gesondert vorzulegen.
(3) Der Wahlvorschlag für einen Bezirksrat bedarf der Unterstützung jener wahlberechtigten Personen der Gemeinde, die im jeweiligen Stadtbezirk ihren Hauptwohnsitz haben und dort in der Wählerevidenz eingetragen sind. Der Wahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Bezirksrates unterschrieben oder von
zehn wahlberechtigten Personen je zur Besetzung gelangendem Bezirksratssitz unterstützt werden. In der Unterstützungserklärung (Muster Anlage 8) ist der Familienname oder Nachname und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der wahlberechtigten Person anzuführen.
(4) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
(5) Das gleichzeitige Kandidieren derselben wahlwerbenden Person auf je einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl der Bezirksräte ist zulässig.
(6) Im Übrigen gelten die den Gemeinderat betreffenden Bestimmungen über Wahlvorschläge (§§ 39 ff.) mit der Maßgabe sinngemäß, dass die wahlwerbenden Gruppen an die Gemeinde einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 150 Euro nur für den jeweils ersten eingebrachten Wahlvorschlag zu leisten haben. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des ersten Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde zu entrichten. Wird der Kostenbeitrag nicht geleistet, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(7) Wird der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag rückzuerstatten.
§ 93
Stimmabgabe
(1) Neben dem von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter übergebenen leeren Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates erhält die wählende Person einen Stimmzettel für die Wahl des Bezirksrates.
(2) Handelt es sich um eine Wahlkartenwählerin/einen Wahlkartenwähler und hat sie/er einen Stimmzettel für die Wahl des Bezirksrates nicht zur Verfügung, so ist ihr/ihm für die Wahl des Bezirksrates ein Stimmzettel für jenen Stadtbezirk auszuhändigen, in dem sie/er im WählerInnenverzeichnis eingetragen ist.
(3) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und der Stimmzettel für die Wahl des Bezirksrates sind jedenfalls in ein Wahlkuvert zu geben.
§ 94
Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirksräte (Muster Anlage 9) hat neben den Formerfordernissen des § 68 überdies die Bezirksbezeichnung zu enthalten.
(2) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl der Bezirksräte sind verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden.
§ 95
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung, Vorzugsstimmenermittlung, Niederschrift
Die Stimmzettelprüfung, die Stimmenzählung sowie die Vorzugsstimmenermittlung und das Ausfüllen der Niederschrift hat unter Berücksichtigung der §§ 74 bis 76 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl der Bezirksräte zu erfolgen.
§ 96
Ergebnisermittlung
Die Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses sowie des endgültigen Ergebnisses, die Ermittlung der Mandate und der Vorzugsstimmen, die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Personen und das Erstellen der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 79 bis 83 getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und der Wahl der Bezirksräte durchzuführen.
Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates
§ 97
Begriffsbestimmung, Größe des Beirates, Wahlperiode
(1) Migrantin/Migrant im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt oder staatenlos ist.
(2) In der Stadt Graz ist, sofern mehr als 1.000 Migrantinnen/Migranten in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, zur Wahrung der Interessen der Migrantinnen/Migranten ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat besteht aus neun Mitgliedern. Die Anzahl der in der Stadt gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.
(3) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden aufgrund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Stadt Graz bildet hierbei einen einzigen Wahlkörper.
(4) Die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen.
§ 98
Wahlausschreibung
(1) In der Ausschreibung der Wahl in den Gemeinderat gemäß § 2 ist auch die Wahl zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat auszuschreiben.
(2) Die Kundmachung der Wahlausschreibung der Gemeinderatswahl gemäß § 2 Abs. 1 hat für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates folgende zusätzliche Bestimmungen zu enthalten:
(3) Die Kundmachung der Wahlausschreibung hat außer in deutscher Sprache in weiteren von den wahlberechtigten Personen häufig verwendeten Sprachen zu erfolgen. Diese werden durch Verordnung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters festgelegt. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Migrantinnen- und Migrantenbeirat zu hören. Jede wahlberechtigte Person kann darüber hinaus gegen Ersatz der Kosten eine Übersetzung der Kundmachung der Wahlausschreibung in der Staatssprache des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, verlangen.
§ 99
Wahlbehörden
Die anlässlich der Gemeinderatswahl eingerichteten Wahlbehörden sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates berufen.
§ 100
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Migrantinnen/Migranten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, im Stadtgebiet von Graz ihren Hauptwohnsitz haben und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen oder staatenlos sind.
(2) Die §§ 18 und 31 Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) In den Migrantinnen- und Migrantenbeirat wählbar sind alle nach Abs. 1 und 2 wahlberechtigten Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag einen gültigen Aufenthaltstitel und in Graz seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz haben.
§ 101
Wahlordnung, Entfall der Wahl
(1) Die Landesregierung hat für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres über das Wahlverfahren, die Erfassung und Verzeichnung der wahlberechtigten Personen, die Wahlbewerbung, das amtliche Wahlkuvert, den amtlichen Stimmzettel, das von
der Stadtwahlbehörde durchzuführende Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Personen und die Reihung der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber
zu regeln.
(2) Wird innerhalb der durch die Wahlordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht oder sind alle eingebrachten Wahlvorschläge als nicht eingebracht anzusehen, so hat die Wahl zu entfallen.
§ 102
Ende der Mitgliedschaft, Berufung, Ablehnung, Streichung
Die Mitgliedschaft zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat endet, wenn ein Mitglied gemäß § 13q Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 seiner Mitgliedschaft verlustig wird oder durch eine an die Stadtwahlleiterin/den Stadtwahlleiter gerichtete Verzichtserklärung.
Schlussbestimmungen
§ 103
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden außer bei der im § 85 Abs. 1 vorgesehenen Frist für Einsprüche gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses eingerechnet.
§ 104
Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof
(1) Wird aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die gänzliche oder teilweise Wiederholung des Wahlverfahrens notwendig, so sind die §§ 1 bis 87 und § 103 insoweit sinngemäß anzuwenden, als im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist das Abstimmungsverfahren der Gemeinderatswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Wiederholungswahl unverzüglich durch Kundmachung auszuschreiben. Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die WählerInnenverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten.
§ 105
Eigener Wirkungsbereich der Stadt
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt, ausgenommen die Handhabung der Strafbestimmungen im § 25 Abs. 4, § 51 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 4 und § 68 Abs. 5 und 6, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 106
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 107
Übergangsbestimmung
(1) Bis zum Ablauf der Funktionsdauer des im Jahr 2008 gewählten Gemeinderates besteht dieser aus
56 Mitgliedern.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Gemeinderatswahl weiter im Amt.
§ 108
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. September 2012, in Kraft.
§ 109
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, außer Kraft.
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