Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004 geändert wird
LGBL_ST_20120903_85Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.09.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/2012 Stück 32
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004, LGBl. Nr. 22/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:
„(1) In diesem Gesetz wird die Verordnung (EG) des Rates Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. L 299 vom 16.11.2007, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010, ABl. L 346 vom 30.12.2010, S 11 als Einheitliche GMO bezeichnet.“
„(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht haben Bewirtschaftende, die eine rechtmäßig bestehende Rebfläche nachweislich roden. Unterliegt die Rebfläche der Beschränkung auf Tafeltraubenanbau, besteht das Wiederbepflanzungsrecht nur hinsichtlich der ausdrücklich in einer Verordnung nach § 12 Abs. 2 als Tafeltrauben bezeichneten Rebsorten.“
„(5) Der Antrag ist bis spätestens 31. Juli für das nachfolgende Weinwirtschaftsjahr einzubringen und hat über die im § 7 Abs. 1 angeführten Angaben hinaus auch jene Nachweise zu enthalten, die zur Prüfung der im Artikel 85k Abs. 1 lit. a und b der Einheitlichen GMO normierten Voraussetzungen notwendig sind.“
„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 2 und 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 8, 9 und 11, des § 4 Abs. 2 Z. 6, des § 5 Abs. 1 und 4, des § 6 Abs. 1 Z. 1, des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 13 Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 Z. 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 und die Einfügung des § 3 Abs. 2 Z. 13, des § 4 Abs. 2 Z. 7, § 13 Abs. 3 Z. 4, des § 13 Abs. 4 Z. 1a sowie des § 18 Z. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 85/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. September 2012, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrat
VovesSeitinger
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