Datum der Kundmachung
29.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2012 Stück 31
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Juni 2012 über die Ehrungen durch das Land Steiermark und die Gemeinden (Steiermärkisches Ehrungsgesetz – StEhrG)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
§ 1
Ehrungen
Das Land Steiermark und die Gemeinden können Personen anlässlich bestimmter
Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen ehren.
§ 2
Mitwirkungspflicht
Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Steiermark in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
§ 3
Veröffentlichung
(1) Das Land Steiermark und die Gemeinden sind berechtigt, die Namen der geehrten Personen in Zeitungen oder im Internet zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die für eine Ehrung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung dagegen ausgesprochen haben.
(2) Die für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind im Rahmen der Befragung nach Abs. 1 über die Art der Veröffentlichung zu informieren.
§ 4
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Landesregierung, das Amt der Landesregierung und die Gemeinden dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Be
fragung nach § 3, Art der Ehrung;
(2) Die Gemeinden dürfen Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Steiermark erforderlich sind.
(3) Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
§ 5
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 2
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist
der 1. September 2012, in Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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