Datum der Kundmachung
27.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/2012 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 2012, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Steiermärkische Landesregierung kann durch Verordnung zusätzlich zu Abs. 2 weitere Ausnahmebestimmungen für weitere schadstoffarme Beheizungsformen und -systeme erlassen.“
„(6) Der ordnungsgemäße Anschluss ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides und spätestens nach Ablauf einer angemessenen von der Behörde im Fernwärmeanschlussauftrag fest zu legenden Frist, die bei bestehenden mit Brennwerttechnik beheizten Gebäuden höchstens 15 Jahre zu betragen hat, bei Neubauten jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung, herzustellen.
(7) Bei der Festlegung der Fristen nach Abs. 5 und 6 ist im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Beheizungen, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten Wohnungen bzw. Betriebseinheiten Rücksicht zu nehmen.
(8) Feuerstätten in Gebäuden, die an die Fernwärme angeschlossen sind, dürfen – ausgenommen bei einer fremdverschuldeten Unterbrechung der Fernwärmeversorgung – nicht verwendet werden. Speicheröfen (z. B. Kachelöfen) hingegen dürfen in derartigen Gebäuden, die an die Fernwärme angeschlossen sind, als Zusatzheizung betrieben werden.“
„(2) Zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen nach Abs. 1 kann die Behörde die Aufstellung
von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung
von Verkehrshindernissen, Brandschutz-, Schallschutz- und Staubschutzmaßnahmen u. dgl. sowie zeitliche Beschränkungen für die Durchführung von Bau- und Abbrucharbeiten anordnen.“
„(3) Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei
„(4) Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs. 2 Z. 1 und 3 eingehalten werden.“
„§ 119k
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78/2012
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
„(13) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 4 Z. 5, 28 und 29, des § 6 Abs. 2 Z. 1 und 4, des § 6 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, des § 9, des § 13 Abs. 8, des § 19 Z. 1, des § 21 Abs. 1 bis 3, des § 21 Abs. 2 Z. 6, des § 23 Abs. 1 Z. 4, des § 29 Abs. 6, des § 33 Abs. 2 Z. 2 und des § 35 Abs. 2, des § 70 Abs. 3, des § 76 Abs. 4, des § 81 Abs. 1 Z. 2 und 4, die Einfügung des § 4 Z. 34a, des § 20 Z. 3 lit. h, des § 20 Z. 6, des § 21 Abs. 2 Z. 7, des § 118a Abs. 1 Z. 3 und des § 119k sowie der Entfall des § 4 Z. 50 und 59 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2012, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrat
VovesKurzmann
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