Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. August 2012 über die Zulässigkeit ?von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen ?(Verbrennungsverbot-AusnahmenVO)
LGBL_ST_20120810_77Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. August 2012 über die Zulässigkeit ?von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen ?(Verbrennungsverbot-AusnahmenVO)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2012 Stück 29
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. August 2012 über die Zulässigkeit ?von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen ?(Verbrennungsverbot-AusnahmenVO)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I ?Nr. 77/2010, wird verordnet:
§ 1
Ziel der Verordnung
Ziel dieser Verordnung ist es, Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zu regeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
§ 2
Schädlings- und krankheitsbefallene Materialien
(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien ist zulässig, wenn
(2) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 24 Stunden vor dem Entzünden des Feuers zu melden und in geeigneter Form (z.B. mittels Fotos) zu dokumentieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Auf Verlangen sind die Dokumentationen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen.
§ 3
Weitere Ausnahmen
(1) Vom Verbrennungsverbot außerhalb von Anlagen sind weiters ausgenommen:
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 4
Sicherheitsvorkehrungen
(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, z.B. durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
§ 5
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz
strafbar.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. August 2012, in Kraft.
Für den Landeshauptmann:?Der Landesrat:?Dr. Kurzmann
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