Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2012 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 2012)
LGBL_ST_20120627_55Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2012 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2012 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2012 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012)
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (selbstständiger Wirkungsbereich des Landes und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in Landesangelegenheiten) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen.
§ 2
(1) Werden Verwaltungsabgaben bar eingezahlt, so sind Bestätigungen über die Barzahlung durch die Amtskasse oder die Buchhaltung auszustellen, die dem Geschäftsstück beizufügen sind. Diese Bestätigungen gelten als Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung.
(2) Werden Landesverwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Amtskasse oder der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Bundespolizeidirektionen haben für die Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben sinngemäß die Bestimmungen über die Art der Einhebung der Bundesverwaltungsabgaben anzuwenden.
(4) Die Entrichtung und der Betrag der Landesverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
§ 3
Wenn die ziffernmäßige Höhe der Landesverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung oder vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.
§ 4
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Landesverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.
§ 5
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
§ 7
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2011, LGBl. Nr. 51/2011, zuletzt in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/2012, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anlage
Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaftswesen
II. Lichtspielwesen
III. Veranstaltungen
IV. Einrichtungen zur Vermittlung sportlicher Fähigkeiten, Schischulen, Tanzlehranstalten,
Berg- und Schiführerbefugnisse
V. Leichen- und Bestattungswesen
VII. Jagd, Fischerei, Natur- und Waldschutz
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht heimisch sind, wenn sich diese nicht
nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt E 12,00
VIII. Grundverkehr
IX. Elektrizitätswesen
X. Straßenpolizei
Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 4 StVO für jedes Fahrzeug, sofern für die
Erteilung der Bewilligung nicht bereits eine Abgabe gemäß TP 39 lit. b der Gemeinde-
Verwaltungsabgabenverordnung 1995 entrichtet wurde E 31,50
XI. Verschiedenes
XII. Baurecht soweit dessen Vollziehung durch Landesbehörden erfolgt (§ 40 Abs. 5 Stmk. Gemeindeordnung 1967)
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.