Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Mai 2012 über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA)
LGBL_ST_20120622_52Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Mai 2012 über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2012 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Mai 2012 über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung und, soweit Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1
Bezeichnung und Funktion des Amtes
(1) Das in der Steiermark bestehende Amt der Landesregierung führt die Bezeichnung „Amt der Steiermärkischen Landesregierung“.
(2) Das Amt ist der Geschäftsapparat der Landesregierung und der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und jener anderen Landesorgane, hinsichtlich derer dies gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Das Amt hat überdies behördliche Aufgaben wahrzunehmen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
§ 2
Grundsätze für die Aufgabenbesorgung
Die Aufgabenbesorgung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu erfolgen.
§ 3
Leitung des Amtes
(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des Inneren Dienstes des Amtes der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor.
§ 4
Gliederung des Amtes
(1) Das Amt gliedert sich in Abteilungen.
(2) Die von der Landesregierung oder von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu besorgenden Geschäfte sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen aufzuteilen.
(3) Jeder Abteilung sind als Aufgabengebiet Geschäfte zuzuweisen, die untereinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Einer Abteilung können als Aufgabengebiete auch mehrere Geschäfte, die untereinander nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zugewiesen werden, sofern dies im Sinne eines wirtschaftlichen Personal- und Sachmitteleinsatzes zweckmäßig ist.
(4) Die Zahl der Abteilungen, ihre Bezeichnungen und ihre Aufgabenbereiche sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzulegen. Diese wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen.
§ 5
Gliederung der Abteilungen
(1) In einer Abteilung können Fachabteilungen eingerichtet werden, Abteilungen und Fachabteilungen können in Referate gegliedert werden.
(2) Eine Fachabteilung ist zur Besorgung eines großen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines umfangreichen Aufgabengebietes zu bestimmen. Eine Fachabteilung kann auch zur Besorgung eines gesamten Aufgabengebietes bestimmt werden, wenn einer Abteilung mehrere Aufgabengebiete zugewiesen sind.
(3) Ein Referat ist zur Besorgung eines weniger umfangreichen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines Aufgabengebietes oder eines gesamten kleinen Aufgabengebietes zu bestimmen.
(4) Es können nachgeordnete Dienststellen oder Außenstellen eingerichtet werden. Eine nachgeordnete Dienststelle ist eine Organisationseinheit, die aufgrund besonderer Rahmenbedingungen (Dislozierung von der Abteilung, besondere Aufgabenstellung mit Dienstleistungsschwerpunkt, spezieller Kundinnenkreis/Kundenkreis, häufig in Räumlichkeiten mit spezieller Funktionalität) organisatorisch selbständig ist. Eine Außenstelle ist ein Teil einer Abteilung, die aus Gründen der Zweckmäßigkeit außerhalb von Graz eingerichtet ist.
(5) Fachabteilungen und Referate werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der jeweiligen Abteilungsleitung nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann eingerichtet.
§ 6
Organisationshandbücher der Abteilungen
Für jede Abteilung ist von der Abteilungsleitung mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors ein Organisationshandbuch zu erstellen. Den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung des Organisationshandbuches mitzuwirken. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Abteilung sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen festgelegt. Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen:
–die Aufgaben der Abteilung,
–die Gliederung der Abteilung samt allfälligen in der Abteilung
eingerichteten Fachabteilungen sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,
–die Leitung der Fachabteilungen und/oder Referate,
–Weisungsbefugnisse,
–Zeichnungsbefugnisse,
–Vertretungsbefugnisse,
–sonstige organisatorische Regelungen,
–die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Leiterinnen/Leiter
nachgeordneter Dienststellen.
§ 7
Leitung der Geschäftsbesorgung
(1) Die Abteilungen besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung der Landesregierung oder des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung unter der Leitung des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau oder des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
(2) Den Abteilungen stehen Beamtinnen/Beamte des Amtes vor. Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter werden von der Landesregierung bestellt.
(3) Für jede Abteilungsleiterin/jeden Abteilungsleiter ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters wird von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt.
(4) Fachabteilungen werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters auf einvernehmlichen Vorschlag des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors bestellt.
(5) Referate werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Referate werden von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Sind in einer Abteilung Fachabteilungen eingerichtet, ist bei der Bestellung der Leiterinnen/Leiter der Referate der Fachabteilungen auf die Vorschläge der jeweiligen Fachabteilungsleitung Bedacht zu nehmen.
§ 8
Leitung, Verantwortlichkeit und Kontrolle
(1) Der Abteilungsleiterin/Dem Abteilungsleiter obliegen die Dienst- und Fachaufsicht, die Festlegung von Zielen und Richtlinien, die Koordination der Aufgabenbesorgung sowie die Personal-, Budget- und organisatorischen Angelegenheiten in der Abteilung. Gleiches gilt für die Leiterinnen/Leiter der in einer Abteilung eingerichteten Fachabteilungen und Referate für ihre Organisationseinheit nach Maßgabe der Vorgaben der jeweiligen (Fach)Abteilungsleitung. Die Leiterinnen/Leiter der Abteilungen, Fachabteilungen und Referate sind für die Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben sowie für alle von ihnen selbst getroffenen oder veranlassten Akte verantwortlich.
(2) Abweichend von Abs. 1, 1. Satz kann die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter die Fachaufsicht im zweckmäßigen Umfang an die Fachabteilungsleiterin/den Fachabteilungsleiter delegieren.
(3) Weisungen an die Abteilung sind an die Abteilungsleiterin/den Abteilungsleiter zu richten. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter ist gegenüber allen der Abteilung zugeteilten Bediensteten weisungsbefugt. Weisungen innerhalb einer Abteilung sind an die Leiterinnen/Leiter der jeweils untergeordneten Organisationseinheit zu richten. Wird eine Weisung ausnahmsweise an nicht direkt untergeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter sind verpflichtet, die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor laufend über die Führung ihrer Abteilung in Kenntnis zu setzen.
(5) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt der/dem unmittelbar Vorgesetzten die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.
(6) Die Kontrolle hat, sofern in besonderen Vorschriften nicht anderes vorgesehen ist, stichprobenartig zu erfolgen.
(7) Wenn bei der Kontrolle einer nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterin/eines nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiters die/der unmittelbare Vorgesetzte nicht anwesend war, ist diese/dieser von den Feststellungen der Kontrolle so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen.
(8) Anlässlich der Kontrolle festgestellte Mängel sind unverzüglich beheben zu lassen.
§ 9
Information
(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben haben die Vorgesetzten ihre unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über alle wesentlichen Umstände zu informieren.
(2) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter haben ihre unmittelbaren Vorgesetzten über alle wesentlichen Vorgänge in ihrem Arbeitsbereich umfassend und zeitgerecht zu informieren, damit diese den für die Erfüllung ihrer fachlichen und führungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Überblick über den gesamten ihnen nachgeordneten Bereich erhalten.
(3) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter haben einander über die für die Besorgung ihrer Aufgaben wesentlichen Umstände zu informieren.
(4) Zur Ermittlung und Feststellung von Zielen sowie zur Information und gemeinsamen Erörterung
von Fragen, die sich aus der Besorgung der Aufgaben ergeben, sind regelmäßig Besprechungen mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern abzuhalten.
§ 10
Genehmigungsbefugnis
Unbeschadet der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters kann verlässlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Bediensteten die Befugnis zur Genehmigung von Erledigungen erteilt werden. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter kann die Leiterin/den Leiter einer Fachabteilung zur Erteilung der Genehmigungsbefugnis ermächtigen. Die Genehmigungsbefugnis wird mit Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam.
§ 11
Vertretung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, der Landesregierung und der einzelnen Mitglieder der Landesregierung durch Beamtinnen/Beamte
(1) Eine Vertretung durch Beamtinnen/Beamte ist in all jenen Angelegenheiten zulässig, in denen die Bundesverfassung oder die Landesverfassung eine Amtshandlung nicht dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau oder der Landesregierung bzw. einem Mitglied derselben vorbehalten.
(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben werden durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor, die Leiterinnen/Leiter der ihnen unterstehenden Abteilungen sowie durch die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen und Referate oder durch andere den Abteilungen zugewiesene Bedienstete vertreten. Der Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationshandbuch.
(3) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor ist das Hilfsorgan der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.
(4) Der Landeshauptfrau/Dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung bleiben vorbehalten die Genehmigung von
§ 12
Form der Fertigung von Erledigungen
(1) Die Fertigung der Erledigungen hat in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu lauten: „Für die Steiermärkische Landesregierung:“. In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist, wenn die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann selbst unterfertigt, die Funktionsbezeichnung anzuführen. Fertigt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann nicht selbst, lautet die Fertigungsklausel: „Für die Landeshauptfrau:/Für den Landeshauptmann:“. Wenn vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung Bescheide kraft eigener Behördenqualität erlassen werden, so hat die Fertigungsklausel zu lauten: „Für das Amt der Steiermärkischen Landesregierung:“.
(2) Der geschäftsordnungsmäßigen Fertigung „Für die Steiermärkische Landesregierung:“ oder „Für die Landeshauptfrau:/Für den Landeshauptmann:“ ist, wenn die Fertigung einem Regierungsmitglied gemäß § 11 Abs. 4 vorbehalten ist, die Funktionsbezeichnung desselben beizusetzen.
(3) Bei den im Namen des Landes auszustellenden Urkunden hat die Fertigungsklausel zu lauten: „Für das Land Steiermark“.
(4) Sofern das zuständige Regierungsmitglied oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung die Ermächtigung zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigung durch die Kanzlei erteilt hat, hat dies in der mit der Beglaubigungsverordnung des Bundes, BGBl. II Nr. 494/1999, vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
§ 13
Zusammenarbeit zwischen Abteilungen
Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu bedenken, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben. Kann ein Einvernehmen zwischen den Abteilungen nicht erzielt werden, ist die Entscheidung der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes einzuholen. Die Befassung der Landesregierung bzw. der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes hat von den betroffenen Abteilungen gemeinsam zu erfolgen. Vor einer Befassung der Landesregierung bzw. der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ist die Landesamtsdirektorin/der Landesamtsdirektor zu informieren.
§ 14
Projekt- und Arbeitsgruppen
(1) Zur Besorgung besonderer Aufgaben, die sich zeitweilig stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereiches anderer Behörden und Ämter des Landes Steiermark betreffen, können für einen begrenzten Zeitraum Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden, die abteilungsübergreifend sein können.
(2) Projekt- und Arbeitsgruppen können durch die Leiterinnen/Leiter der sachlich betroffenen Abteilungen einvernehmlich oder durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung schriftlich festzulegen:
–die Ziele und der Aufgabenbereich;
–der Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben;
–die Leiterin/der Leiter und die Mitglieder;
–das Ausmaß, in dem die Mitglieder der Arbeitsgruppe für Aufgaben dieser Arbeitsgruppe tätig sein sollen.
(3) Projekt- und Arbeitsgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter werden von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor bestellt. Vor der Bestellung sind die Leiterinnen/Leiter aller jener Abteilungen und allfälliger sonstiger Behörden und Ämter, deren Tätigkeitsbereich die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe berührt, zu hören.
§ 15
Einheitlichkeit des Inneren Dienstes
(1) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Inneren Dienstes.
(2) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Vorschläge für die Organisation des Amtes zu erstatten und für die Umsetzung der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien getroffenen Organisationsmaßnahmen zu sorgen.
(3) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass alle schriftlichen Äußerungen des Amtes und alle sonstigen sichtbaren Darstellungen des Amtes ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und die Beschaffung von Sachmitteln für das Amt nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.
(4) Die Festlegung der Dienststunden im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Arbeitszeit obliegt der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor.
(5) Die kanzleimäßige Behandlung von Geschäftsstücken ist in einer von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor zu erlassenden Kanzleiordnung zu regeln. Allenfalls erforderliche Ausführungsregelungen sind von den Abteilungsleitungen zu erlassen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft.
§ 17
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 28/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2010, außer Kraft.
Landeshauptmann Voves
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