Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2012, mit der die Steiermärkische BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung geändert wird
LGBL_ST_20120621_51Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2012, mit der die Steiermärkische BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2012 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2012, mit der die Steiermärkische BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung geändert wird
Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, wird verordnet:
Die Steiermärkische BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-StBHG, LGBl. Nr. 43/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 116/2011, wird wie folgt geändert:
„(4) MitarbeiterInnen von Trägern der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 als FrühförderInnen in der Leistungsart III.A.
Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung, III.B.
Interdisziplinäre Sehfrühförderung und Familienbegleitung oder III.C. Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und Familienbegleitung der Anlage 1 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 tätig waren und die keine der in Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 43/2011 geforderte Grundqualifikation nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der Behindertenhilfe verfügen.“
„(7) Die Einfügung des § 3a Abs. 4 sowie die Neuerlassung der Anlage 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 51/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Juni 2012, in Kraft.
(8) Die Neuerlassung der Anlagen 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 51/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann V o v e s
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