Gesetz vom 20. März 2012, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird
LGBL_ST_20120604_42Gesetz vom 20. März 2012, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2012 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. März 2012, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert:
„§ 4
Wildgatter
(1) Wildgatter sind eingefriedete Flächen eines Jagdgebietes, die
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Wildgattern hat die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer um die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind Projektunterlagen, insbesondere zweifacher Lageplan, Beschreibung der Anlage, Zielbestand beizulegen. Eine solche Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (insbesondere über die Mindestgröße, die Wilddichte, die Umzäunung, die Fütterung und den Zeitpunkt des Öffnens und Schließens des Gatters) zu erteilen, sofern gewährleistet ist, dass der Zweck des Wildgatters sichergestellt wird und ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst ausgeschlossen werden. Überdies ist auf die forstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen und sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(3) Um die Auflassung eines unbefristet genehmigten Wildgatters ist bei der Behörde spätestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auflassung anzusuchen. Bei befristet genehmigten Wildgattern ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigung die Auflassung der Anlage der Behörde mitzuteilen oder um eine neue Genehmigung des Wildgatterbetriebes anzusuchen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig um eine neue Genehmigung angesucht, so hat die Behörde amtswegig die erforderlichen Begleitmaßnahmen für die Auflassung auf Kosten der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Auflassung darf erst dann erfolgen, wenn durch die Umsetzung der von der Behörde vorgeschriebenen erforderlichen Begleitmaßnahmen sichergestellt ist, dass ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum sowie Wildschäden tunlichst ausgeschlossen werden. Im Verfahren sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(4) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung und den Betrieb eines Wildgatters maßgebend waren (z.B. durch großräumige Windwürfe, Veränderungen im Bereich benachbarter Fütterungen), ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen und die erforderliche Änderung der Genehmigung oder die Auflassung des Wildgatters bescheidmäßig anzuordnen.
(5) Wildgatter, die ausschließlich oder vorwiegend dazu dienen, das Wild im Gatter zu erlegen, sind verboten und dürfen nicht errichtet und betrieben werden. Die Errichtung und der Betrieb von Wildgattern ohne Genehmigung, das Nichtbetreiben eines genehmigten Wildgatters sowie die Auflassung eines genehmigten Wildgatters ohne Genehmigung und ohne vorherige Umsetzung der vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen sind strafbar.“
(1) Die/Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungen ist wildgerecht zu füttern.
(2) Fütterungen für Rotwild dürfen über Antrag der/des Jagdberechtigten nur aufgrund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden. Dem Ansuchen sind Projektunterlagen, insbesondere zweifacher Lageplan, Beschreibung der Anlage, Zielbestand beizulegen. Vor Genehmigung sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und ist die Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers, auf deren/dessen Grund die Fütterung errichtet werden soll, einzuholen. Fütterungen für Rotwild dürfen nur außerhalb des rotwildfreien Gebietes genehmigt werden.
(3) Um die Auflassung einer unbefristet genehmigten Fütterung ist bei der Behörde anzusuchen. Bei befristet genehmigten Fütterungen ist zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigung die Auflassung der Fütterung der Behörde mitzuteilen oder um eine neue Genehmigung des Betriebes einer Fütterungsanlage anzusuchen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig um eine neue Genehmigung angesucht, so hat die Behörde amtswegig die erforderlichen Begleitmaßnahmen für die Auflassung auf Kosten der/des Jagdberechtigten bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Auflassung darf erst dann erfolgen, wenn durch die Umsetzung der von der Behörde vorgeschriebenen erforderlichen Begleitmaßnahmen sichergestellt ist, dass ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum sowie Wildschäden tunlichst ausgeschlossen werden.
(4) Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Fütterungen für Rotwild darf nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen. Die Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (wie insbesondere die Dauer der jeweiligen Fütterungsperiode und den Zielbestand) zu erteilen. Das Nichtbetreiben einer genehmigten Fütterung sowie die Auflassung einer genehmigten Fütterung ohne vorherige Umsetzung der vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen sind strafbar.
(5) Außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen dürfen Futtermittel und eingebrachte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, von niemandem diesem zugänglich gemacht werden. Die übliche fachgerechte Lagerung und Verwendung von Futtermitteln und von eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind davon ausgenommen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn erforderlich,
die Vorlage bestimmter Futtermittel, die besonders geeignet sind, Schalenwild anzulocken, mittels Bescheid für einzelne oder mehrere Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile oder mit Verordnung für alle Jagdgebiete verbieten. Das Füttern von Gams-, Stein-, Schwarz-, Muffel- und Damwild ist jedermann verboten. In Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde zeitlich befristete Ausnahmen von den Fütterungsverboten genehmigt werden.
(6) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung und den Betrieb einer Fütterung maßgebend waren (z.B. durch gehäuftes Auftreten von Wildschäden insbesondere bei flächenhafter Gefährdung des forstlichen Bewuchses, Käferbefall, großräumige Windwürfe, Veränderungen im Bereich benachbarter Fütterungen usw.), ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen und die erforderliche Änderung der Genehmigung oder die Auflassung der Fütterung bescheidmäßig anzuordnen.
(7) Rehwildfütterungen sind, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen und zu erhalten. Die Einzäunung ist jedenfalls erforderlich, wenn Rotwild als Standwild vorhanden ist oder zumindest wiederholt als Wechselwild auftritt. Innerhalb der Einzäunung hat die Futtermittelvorlage so zu erfolgen, dass Rotwild nicht zu den Futtermitteln gelangen kann. Eine Fütterung von Rehwild in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September ist jedermann verboten.
(8) Das Anlegen von Kirrungen (Lockfütterungen oder Ausbringung von anderen Lockstoffen) für Schalenwild ist jedermann verboten. Ausgenommen davon ist das Ankirren von Schwarzwild nur zum Zwecke des Abschusses. Die Kirrstellen für Schwarzwild sind der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mittels Lageplan zu melden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfallen (Saufängen) ist gestattet. Die Menge des Kirrmittels, die Anzahl der Kirrstellen pro 100 ha und die Art der Vorlage sowie die Vorschriften über die Ausgestaltung der Lebendfallen sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln. Das gefangene Schwarzwild ist durch Kugelschuss zu töten. Die lebende Entnahme aus dem Saufang, der Lebendtransport und die Freilassung im eigenen oder fremden Jagdgebiet sowie in landwirtschaftlichen Gehegen sind verboten.
(9) Die Verwendung von Salzlecken ist zulässig. Salz darf nur in Form von Bergkern oder Viehsalz ohne jegliche Beimischungen vorgelegt werden.
(10) Sind durch den Betrieb einer Rehwildfütterung oder einer Schwarzwildkirrung Wildschäden eingetreten oder drohen Wildschäden unmittelbar einzutreten, hat die Behörde die Auflassung der Rehwildfütterung, deren schwarzwildsichere Einzäunung oder die Auflassung der Schwarzwildkirrung bescheidmäßig anzuordnen.
(11) Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister, die Hegemeisterin/der Hegemeister und das beeidete Jagdschutzpersonal haben die Einhaltung der Vorschriften über Fütterungen und Kirrungen zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“
„(5) Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen gemäß Abs. 2 zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen und Sachen nicht betreten. Jagdfremde Personen sind Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden. Jagdfremde Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung durch das beeidete Jagdschutzpersonal unverzüglich zu verlassen. Das beeidete Jagdschutzpersonal und erforderlichenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Zuwiderhandlung befugt, die Identität der jagdfremden Personen festzustellen und Anzeigen zu erstatten.“
„(2a) Zum Schutz von Vogelarten, die in Anhang II Teil A als jagdbar angeführt oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Österreich als jagdbar genannt sind, ist es, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd, jedermann verboten:
(2b) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2a Z. 5 für weitere Vogelarten des Abs. 2a gemäß Anhang III Teil B der Vogelrichtlinie zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde.
Vor Beschlussfassung der Verordnung hat die Landesregierung die Europäische Kommission zu konsultieren.
Die Landesregierung überprüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung noch vorliegen.
(2c) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2a bewilligen oder verordnen:
(2d) Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 2c bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
„(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach §§ 34ff, 52 Abs. 5 und Abs. 1 dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“
„§ 77a
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 77 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise abzuändern. Der Bescheid ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erlassen.
(2) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.“
„§ 82d
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 42/2012
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2012 rechtskräftig bewilligten Muffelwildwintergatter bleiben bestehen, bis sich an den Grundeigentumsverhältnissen eine Änderung ergibt, sofern nicht bereits vorher Umstände eingetreten sind oder eintreten, die eine Auflassung des Gatters gemäß § 4 Abs. 4 erforderlich machen. Für jede Gatterauflassung hat die Behörde gemäß § 4 Abs. 3 die erforderlichen Begleitmaßnahmen bescheidmäßig vorzuschreiben.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2012 bereits bestehende Stein-, Schwarz-, Muffel- und Damwildfütterungen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und über Antrag der/des Jagdberechtigten unter Berücksichtigung des § 50 in besonders begründeten Fällen (z. B. zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder zur Vermeidung sonstiger ungünstiger Auswirkungen auf den Lebensraum) unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen befristet zu genehmigen oder deren Auflassung gemäß § 50 Abs. 3 anzuordnen. Schwarzwildfütterungen dürfen nur im rotwildfreien Gebiet genehmigt werden.
(3) § 58 Abs. 2a, 2c und 2d gilt für alle Vorhaben, mit deren Errichtung oder Ausführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2012 noch nicht begonnen wurde.“
„(14) Die Änderungen des § 4, des § 44 Abs. 3, des § 50, des § 58 Abs. 2 Z. 14, des § 59 Abs. 3, des § 74b und des § 76 Abs. 2, der Entfall des § 58 Abs. 2 Z. 17 sowie die Einfügungen des § 52 Abs. 5, des § 58 Abs. 2a bis 2d, des § 76 Abs. 3, des § 77a und des § 82d durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Juni 2012, in Kraft.“
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