Gesetz vom 14. Februar 2012, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 geändert wird (10. STLAO-Novelle)
LGBL_ST_20120420_35Gesetz vom 14. Februar 2012, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 geändert wird (10. STLAO-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.04.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2012 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Februar 2012, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 geändert wird (10. STLAO-Novelle)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2011, und in Ausführung des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2011, beschlossen:
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/2011, wird wie folgt geändert:
„(3a) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters, deren sexuellen Orientierung oder deren Behinderung diskriminiert wird.“
„(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird.“
„(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.“
„(3) Das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung richtet sich
in gleicher Weise an private Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und an mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen des öffentlichen Rechts.
(4) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber oder die private Arbeitsvermittlerin/der private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“
„(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z. 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z. 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.
(2) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz.“
„(1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende ihrer/seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.“
„(3a) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinne des Abs. 3, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.“
„(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jede betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmerin/jeder betriebs(gruppen)zugehöriger Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.“
„(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschlussfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 195 Abs. 5 und 197 Abs. 1 Z. 3, 4 und 8. Wurde eine Betriebsversammlung gemäß § 200 Abs. 2 Z. 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einberufen, so kann die Wahl des Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anwesend ist. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß § 197 Abs. 1 Z. 5 kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anwesend ist.“
„(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.“
„(6) Kommt der Wahlvorstand den in Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)Versammlung zu entheben. In diesem Fall kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer die Betriebs(Gruppen)Versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen.“
„(4) Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Die/Der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung Sorge zu tragen.“
(1) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann.
(2) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.
(3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn
(3a) Umstände gemäß Abs. 3 Z. 2 lit. a), die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers haben, die/der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung der älteren Dienstnehmerin/des älteren Dienstnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Bei älteren Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, erst ab Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört.
(3b) Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß Abs. 3 Z. 2 lit. b) ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für die Gekündigte/den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer des gleichen Betriebes auf derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit die/der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt.
(4) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen der gekündigten Dienstnehmerin/des gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers nicht nach, so kann diese/dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Abs. 3b nicht vorzunehmen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht anfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt.
(4a) Bringt die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die Klage damit als rechtzeitig eingebracht.
(5) Insoweit die Klägerin/der Kläger im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z. 1 beruft, hat sie/er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.
(6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kündigung gemäß Abs. 3 Z. 2 nicht angefochten werden.
(7) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.“
„(1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann die betroffene Dienstnehmerin/der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. § 267 Abs. 4a ist anzuwenden.“
„(2) Die Informations- und Beratungspflicht der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers gemäß Abs. 1 gilt insbesondere auch für die Fälle des Überganges, der rechtlichen Verselbständigung, des Zusammenschlusses oder der Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen. Die Information hat zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen, die dem Zweck angemessen sind und es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat die Betriebsinhaberin/
der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über die geplante Maßnahme durchzuführen. Insbesondere hat die Information
„(6) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(10) Die Änderungen des § 16 Abs. 8, des § 19 Abs. 2, des § 39 Abs. 1, des § 59g Abs. 1 und 2, des § 79 Abs. 1, des § 98, des § 113 Abs. 2, des § 164 Abs. 3, des § 204 Abs. 1 und Abs. 3, des § 207 Abs. 1, des § 208 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2, des § 210 Abs. 6, des § 225 Abs. 1, des § 256 Abs. 1 Z. 4, des § 258 Abs. 1 Z. 16, des § 267, des § 269 Abs. 1, des § 270 Abs. 2, des § 272 Abs. 1, des § 276 Abs. 3, des § 305 Abs. 1 und des § 307 Abs. 1b, die Einfügungen des § 15 Abs. 3a, des § 15c Abs. 4, des § 15d Abs. 4, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 164 Abs. 3a, des § 226 Abs. 4 und des § 304 Abs. 6 sowie der Entfall des § 95 Abs. 3 und des § 208 Abs. 1 Z. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2012, in Kraft.“
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