Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 2012, mit der die Geschäftsordnung der Regionalvorstände erlassen wird (Geschäftsordnung Regionalvorstand – GeORegVo)
LGBL_ST_20120330_28Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 2012, mit der die Geschäftsordnung der Regionalvorstände erlassen wird (Geschäftsordnung Regionalvorstand – GeORegVo)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2012 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 2012, mit der die Geschäftsordnung der Regionalvorstände erlassen wird (Geschäftsordnung Regionalvorstand – GeORegVo)
Auf Grund des § 17a Abs. 7 und 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, wird verordnet:
§ 1
Sitz
Der Sitz des Regionalvorstandes hat sich innerhalb der Planungsregion zu befinden. Der exakte Sitz wird durch den Regionalvorstand beschlossen.
§ 2
Aufgaben der/des Vorsitzenden
(1) Die Aufgaben der/des Vorsitzenden sind:
(2) Im Falle der Abwesenheit der/des Vorsitzenden obliegen deren/dessen Aufgaben der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 3
Einberufung der Sitzungen
(1) Die/Der Vorsitzende hat den Regionalvorstand nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen, jedoch mindestens einmal pro Quartal.
(2) Der Regionalvorstand ist einzuberufen, wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Diese außerordentliche Sitzung hat binnen vier Wochen stattzufinden. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.
(4) Die Einberufung erfolgt mit elektronischer Ladung an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einberufung zum Regionalvorstand hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Der Einberufung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder in sonstiger Form elektronisch bereitzustellen.
(6) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur über Beschluss des Regionalvorstandes behandelt werden.
§ 4
Sitzungen des Regionalvorstandes
(1) Die Sitzungen des Regionalvorstandes sind nicht öffentlich.
(2) Von der/Vom Vorsitzenden oder über Beschluss des Regionalvorstandes können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 und 5.
(3) Die Leiterin/Der Leiter der mit fachlichen Angelegenheiten der Regionalplanung betrauten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist mit beratender Stimme beizuziehen. Diese/r kann sich durch geeignete Bedienstete vertreten lassen.
§ 5
Beschlüsse
(1) Für einen Beschluss des Regionalvorstandes sind erforderlich
(2) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Die Beschlussfassung im Umlaufwege ist nicht zulässig.
§ 6
Protokoll
Über jede Sitzung ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) einschließlich der gefassten Beschlüsse zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 4 Wochen allen Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen gegen das Protokoll sind spätestens bei Genehmigung des Protokolls in der nächsten Sitzung vorzubringen. Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufs richten.
§ 7
Ausschüsse
Der Regionalvorstand als Gesamtgremium hat die Möglichkeit, Ausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse leisten Vorarbeiten zu den einzelnen Sachbereichen für das Gesamtgremium und besorgen jene Aufgaben, die ihnen das Gesamtgremium zur selbständigen Erledigung überträgt. Derartigen Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Regionalvorstandes sind.
§ 8
Rechnungswesen
Der Regionalvorstand hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Für den Regionalvorstand ist unter der Verantwortung der Kassiererin/des Kassiers ein Rechnungswesen zu führen, das den Aufgaben des Regionalvorstandes entspricht.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. April 2012, in Kraft.
§ 10
Außerkrafttreten
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 89/2009, mit der die Geschäftsführung der Regionalversammlungen und der Regionalvorstände erlassen wurde, tritt außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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