Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 2012, mit der das Steiermärkische Sozialhilfegesetz durchgeführt wird (Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StSHG-DVO)
LGBL_ST_20120308_18Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 2012, mit der das Steiermärkische Sozialhilfegesetz durchgeführt wird (Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StSHG-DVO)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.03.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2012 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 2012, mit der das Steiermärkische Sozialhilfegesetz durchgeführt wird (Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StSHG-DVO)
Auf Grund des § 5 Abs. 1a und des § 28 Z. 2 lit. a des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, wird verordnet:
Einkommen
§ 1
Einkommen
Zum Einkommen zählen insbesondere:
§ 2
Einkommensermittlung
(1) Vom Einkommen gemäß § 1 sind die auf die Einkünfte gemäß § 1 Z. 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.
§ 3
Nachweise
(1) Nachweise über Einkünfte aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkünfte auch in Zukunft anfallen.
(2) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z. 1, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften gemäß § 1 Z. 2 bis 9 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(3) Bei Einkünften gemäß § 1 Z. 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.
(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z. 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.
(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z. 1 lit. d sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(6) Ist gemäß § 2 Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommenssteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
Ersatzansprüche
§ 4
Ersatzansprüche
(1) Für die gewährten Leistungen der Sozialhilfe ist von den
(2) Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach dem Einkommen der ersatzpflichtigen Person (§ 5 SHG), wobei ein für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen geleisteter Unterhalt in Abzug zu bringen ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zur Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht.
§ 5
Ersatzpflicht jedes Elternteiles
Die Höhe der Ersatzpflicht jedes Elternteiles des Hilfeempfängers wird wie
folgt festgelegt:
Einkommen in EuroErsatz in % des Einkommens
vonbis
15001599,999,00
16001699,999,50
17001799,9910,00
18001899,9910,50
19001999,9911,00
20002099,9911,50
21002199,9912,00
22002299,9912,50
23002399,9913,00
24002499,9913,50
25002599,9914,00
26002699,9914,50
ab 2700–15,00
§ 6
Ersatzpflicht jedes Kindes
Die Höhe der Ersatzpflicht jedes Kindes des Hilfeempfängers wird wie folgt
festgelegt:
Einkommen in EuroErsatz in % des Einkommens
vonbis
15001599,994,00
16001699,994,50
17001799,995,00
18001899,995,50
19001999,996,00
20002099,996,50
21002199,997,00
22002299,997,50
23002399,998,00
24002499,998,50
25002599,999,00
26002699,999,50
ab 2700–10,00
Schlussbestimmung
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. März 2012, in Kraft.
§ 8
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Höhe der Ersatzpflicht von Eltern und Kindern von Hilfeempfängern nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StSHG RegressVO), LGBl. Nr. 78/2011, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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