Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Behindertengesetz geändert werden
LGBL_ST_20120215_10Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Behindertengesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2012 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Behindertengesetz geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011, wird wie
folgt geändert:
„(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff hat die Landesregierung durch Verordnung zu
erlassen.“
„§ 24a
Kostentragung der 24-Stunden-Betreuung
(1) Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern
über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009 in der jeweils geltenden
Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.
(2) Alle dem Land entstehenden Kosten sind vorläufig von diesem zu tragen. Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 40 % dieser Kosten zu ersetzen. Die Zuständigkeit zum Ersatz obliegt
jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte
seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte.“
„(19) Die Änderung des § 4 Abs. 1a und die Einfügung des § 5 Abs. 1a, des § 24a sowie des § 41a durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, wird
wie folgt geändert:
9 LGBl., Stück 5, Nr. 10, ausgegeben am 15. Februar 2012 61
„(4) Bei der Inanspruchnahme von teilstationären Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 haben Menschen mit Behinderung
40 % des Pflegegeldes als Beitrag zu leisten. Über Antrag des Menschen mit Behinderung kann der Beitrag auf 20 % des Pflegegeldes herabgesetzt werden, wenn die Pflege und Betreuung auf Grund der Öffnungszeiten
der Einrichtungen einschließlich der Zeiten für Schulaufenthalte weniger als sieben Stunden täglich
beträgt oder wenn bei längeren Öffnungszeiten im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege und Betreuung
von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Menschen mit Behinderung
hat bei teilstationären Hilfeleistungen mindestens 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
Dieser Beitrag erfolgt unabhängig von der Beitragspflicht gemäß Abs. 1.
(5) Im Ein- und Austrittsmonat sind die Beiträge gemäß Abs. 1 und 4 sowie die Ansprüche, die gemäß Abs. 3 auf den Sozialhilfeträger übergehen, zu aliquotieren. Eine Beitragspflicht entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist,
deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten.
(6) Beiträge sind monatlich zu leisten. Bei tageweiser Betreuung in Einrichtungen ist der Beitrag ent sprechend
zu aliquotieren. Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer Einrichtung für einen mehr als vier wöchigen durchgehenden
Urlaub oder Krankenstand ist kein Beitrag zu leisten. Dasselbe gilt bei
länger dauernder Abwesenheit
für je weitere vier ununterbrochene Wochen.“
„(9) Abs. 7 gilt nicht, wenn Dienste der Behindertenhilfe außerhalb des Landes in Anspruch genommen
werden. Voraussetzungen für die Heranziehung eines Dienstes der Behindertenhilfe außerhalb des Landes sind
eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieses Dienstes der Behindertenhilfe
mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland vereinbarten
Sätze. Auf die Übernahme der Kosten eines solchen Dienstes besteht kein Rechtsanspruch.“
„(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
„(14) Die Änderungen des § 2 Abs. 5, des § 18, der Überschrift und der Abs. 4 bis 6 des § 39, des § 45 Abs. 9
und des § 55 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Landeshauptmann Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Voves Schrittwieser
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