Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 2012 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
LGBL_ST_20120201_6Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 2012 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.02.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2012 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 2012 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
Gemäß § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2011, wird verordnet:
§ 1
Amtliche Pflegegebühren
Auf der Grundlage der für das Jahr 2012 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2012 pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:
(1)Fondskrankenanstalten
(2)Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patienten am LKH
Leoben, Standort Eisenerz
(3) Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg220,90
(4) Albert Schweitzer Klinik Graz
§ 2
Zuschläge
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt
in Euro festgesetzt:
Mehrbettzimmer
Einbettzimmer
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 101/2010, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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