Datum der Kundmachung
30.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 111/2011 Stück 38
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Oktober 2011, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49, i. d. F. LGBl. Nr. 69/2011, wird wie folgt geändert:
„§ 17 Regionalversammlung
§ 17a Regionalvorstand“
und nach der Zeile betreffend § 67 eingefügt:
„§ 67a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 111/2011“.
(1) Zur Besorgung der Aufgaben in den Regionen besteht in jeder Region eine Regionalversammlung.
(2) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:
(3) Die Regionalversammlung soll mindestens einmal jährlich tagen.
(4) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung wird aus den Reihen der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 1 von jener Partei gestellt, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in der Region – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – war. Die/Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Reihen der zweitstärksten Partei gestellt. In jener Region, der die Landeshauptstadt Graz angehört, ist die/der Vorsitzende die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz oder ein/eine von ihr/ihm namhaft gemachte Vertreterin/gemachter Vertreter aus dem Stadtsenat, die/der stellvertretende Vorsitzende eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zum Landtag oder eine Bürgermeisterin/ein Bürgermeister aus den Reihen jener Partei, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in den Gemeinden dieser Region (ohne die Landeshauptstadt Graz) war. In dieser Region wechseln die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende einander bei der Leitung der Sitzungen ab. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende haben ausdrücklich zu erklären, dass sie diese Funktion annehmen.
(5) Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:
(1) Zur Besorgung der Aufgaben in den Regionen besteht in jeder Region neben der Regionalversammlung ein Regionalvorstand.
(2) Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder des Regionalvorstandes können sich durch von ihnen Nominierte vertreten lassen (Ersatzmitglieder), wobei:
–VertreterInnen für Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 1 nur Abgeordnete
–VertreterInnen für Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 2 nur Mitglieder des Kleinregionsvorstandes
–VertreterInnen für Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 3 nur Mitglieder des Stadtsenats
sein können.
(4) Die Mitglieder des Regionalvorstandes sind mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten (Parteien und Kleinregionen) zu bestellen. Mitglieder, die ihre Funktion nach Abs. 2 verlieren oder ihre Mitgliedschaft zurücklegen, sind von der Landesregierung abzuberufen.
(5) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung und deren/dessen Stellvertreter/in sind gleichzeitig die/der Vorsitzende des Regionalvorstandes und dessen Stellvertreter/in. In dieser Funktion sind sie auch stimmberechtigte Mitglieder beider Gremien.
(6) Aufgaben des Regionalvorstandes sind insbesondere:
(7) Der Regionalvorstand besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, die er mit Erlassung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung erlangt. Der Regionalvorstand kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Der Regionalvorstand ist insbesondere berechtigt,
(8) Der Regionalvorstand wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertreter/in nach außen vertreten. Für die wirtschaftlichen Geschäfte des Regionalvorstandes ist die Kassierin/der Kassier verantwortlich, die/der mit ihrer/seiner Zustimmung vom Regionalvorstand aus dessen Mitgliedern gewählt wird.
(9) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 7 hat insbesondere zu regeln:
(10) Die Aufgaben der Vorsitzenden/des Vorsitzenden sind:
(11) Dem Gesamtgremium obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Regionalvorstandes, sofern sie nicht durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung der/dem Vorsitzenden übertragen sind. Das Gesamtgremium kann durch Beschluss einzelne der ihm obliegenden Aufgaben auch der/dem Vorsitzenden übertragen.
(12) Für Verbindlichkeiten des Regionalvorstandes haftet der Regionalvorstand mit seinem Vermögen. Organwalter und Mitglieder des Regionalvorstandes haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. §§ 24 bis 26 des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010 sind sinngemäß anzuwenden.
(13) Der Regionalvorstand hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Für den Regionalvorstand ist unter der Verantwortung der Kassierin/des Kassiers ein Rechnungswesen zu führen, das den Aufgaben des Regionalvorstandes entspricht.
(14) Dem Regionalvorstand gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion an:
(1) Die/Der Vorsitzende hat die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes sind erforderlich
(4) Die in Abs. 3 Z. 3 und § 17a Abs. 2 Z. 2 maßgebende Zahl der Wohnbevölkerung bestimmt sich nach der jeweils geltenden Volkszahl gemäß § 9 Abs 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010.
(5) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats, des Raumordnungsgremiums und der Regionalversammlung (insbesondere über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.“
„(6) Tierhaltungsbetriebe sind ab einer Anzahl von
– 700 Sauen-,
– 2.500 Mastschweine-,
– 48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier-, Truthühner- oder
– 65.000 Mastgeflügelplätzen
nur im Rahmen einer festgelegten Sondernutzung gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 zulässig.“
„§ 67a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 111/2011
(1) Die bestehenden Regionalversammlungen und Regionalvorstände gelten als Regionalversammlungen und Regionalvorstände nach diesem Gesetz.
(2) Die/Der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfähigkeit des Regionalvorstands tätige Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die Kleinregionsvorsitzenden haben binnen 4 Wochen nach Eintritt der Rechtsfähigkeit bei sonstigem Verzicht ausdrücklich zu erklären, dass sie ihre Funktionen im Regionalvorstand weiter ausüben wollen.“
„(2) Die Änderung der §§ 17 und 18 sowie die Einfügungen im Inhaltsverzeichnis, des § 17a und des § 67a durch die Novelle LGBl. Nr. 111/2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 27 Abs. 5 Z. 1 und Abs. 6, des § 31 Abs. 9 Z. 1, des § 33 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b, Abs. 3 Z. 2 lit. d, Abs. 4 Z. 5, Abs. 5 Z. 4, des § 33 Abs. 5 Z. 6 und 7 sowie des § 47 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 111/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2012, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrat
VovesKurzmann
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