Gesetz vom 18. Oktober 2011, mit dem das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das Landesfeuerwehrgesetz 1979, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000, das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 2003 und das Landespersonalvertretungsgesetz 1999 geändert werden – Steiermärkisches Bezirksbehörden-Reorganisationsgesetz 2012 (BB ReorgG 2012)
LGBL_ST_20111220_102Gesetz vom 18. Oktober 2011, mit dem das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das Landesfeuerwehrgesetz 1979, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000, das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 2003 und das Landespersonalvertretungsgesetz 1999 geändert werden – Steiermärkisches Bezirksbehörden-Reorganisationsgesetz 2012 (BB ReorgG 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/2011 Stück 36
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Oktober 2011, mit dem das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das Landesfeuerwehrgesetz 1979, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000, das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 2003 und das Landespersonalvertretungsgesetz 1999 geändert werden – Steiermärkisches Bezirksbehörden-Reorganisationsgesetz 2012 (BB ReorgG 2012)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1Änderung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes
Artikel 2Änderung des Landesfeuerwehrgesetzes 1979
Artikel 3Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes
Artikel 4Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Artikel 5Änderung des Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetzes 1977
Artikel 6Änderung des Steiermärkischen Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes
2000
Artikel 7Änderung des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986
Artikel 8Änderung des Steiermärkischen Agrarbezirksbehördengesetzes 2003
Artikel 9Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes 1999
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes
Das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997, wird wie folgt geändert:
„(3) Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(4) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft vorübergehend an einen anderen Ort des Landes verlegen.“
Artikel 2
Änderung des Landesfeuerwehrgesetzes 1979
Das Landesfeuerwehrgesetz 1979, LGBl. Nr. 73/1979, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 52/2006, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bilden im Bereich jedes politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat, den Bereichsfeuerwehrverband. In allen Bestimmungen dieses Gesetzes, in denen der Ausdruck „Bezirksfeuerwehr“ vorkommt (z. B. als Teil der Begriffe „Bezirksfeuerwehrkommandant“ oder „Bezirksfeuerwehrverband“), gilt dieser als durch den Ausdruck „Bereichsfeuerwehr“ ersetzt. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz am ordentlichen Wohnsitz des Bereichsfeuerwehrkommandanten und führt neben der Bezeichnung „Bereichsfeuerwehrverband“ den Namen des betreffenden politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren. Der räumliche Bereich des Bereichsfeuerwehrverbandes ist nach geographischen Verhältnissen und feuerwehrtechnischen Gründen vom Bereichsfeuerwehrausschuss in Abschnitte einzuteilen.“
„(4) Die Änderung von § 13 Abs. 1 und Abs. 5 lit. k, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 16 Abs. 3 lit. c, § 28 Abs. 2 und 3 und § 29 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz – SHG, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011, wird wie folgt geändert:
„(17) Bei Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften (politischen Bezirken) gilt Folgendes:
„(19) Die Einfügung des § 21 Abs. 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
„(2a) Bei Zusammenführung von politischen Bezirken entsteht zum Zeitpunkt der Ausschreibung der ersten auf die Zusammenführung folgenden Kammerwahl aus den betroffenen Bezirkskammern eine neue Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft für den neu geschaffenen Bezirk. Die gewählten Organe der betroffenen Bezirkskammern bleiben für die laufende Funktionsperiode im Amt, die Neuwahl der Organe für die gemeinsame Bezirkskammer hat im Rahmen der folgenden Kammerwahl zu erfolgen.“
„(3) Durch Beschluss des Hauptausschusses der Landeskammer kann ein Bezirkskammersekretariat mit der Führung der Geschäfte von zwei oder mehreren Bezirkskammern betraut werden.“
„(8) Die Änderung des § 26 Abs. 1 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(9) Die Einfügung des § 1 Abs. 2a und des § 38 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetzes 1977
Das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, LGBl. Nr. 49/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2003, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Bezirkseinsatzgebiete umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes. Solange politische Exposituren der Bezirkshauptmannschaft Liezen bestehen, sind diese eigene Bezirkseinsatzgebiete. Die Ortseinsatzgebiete umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden.“
„(4) Bei Zusammenführung von politischen Bezirken oder Auflassung von politischen Exposituren bleiben die dazugehörigen Bezirkseinsatzgebiete bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Bezirksleiter mit unverändertem örtlichem und sachlichem Wirkungsbereich bestehen. Zum Zweck der Vorbereitung der Neuwahl sind die Bezirkseinsatzgebiete als bereits zusammengeführt zu behandeln. Mit der Neuwahl sind die Bezirkseinsatzgebiete tatsächlich zusammengeführt.“
„(2) Berg- und Naturwächter können auch in anderen Bezirkseinsatzgebieten tätig werden, wenn sie von der für den Einsatzbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich ermächtigt wurden.“
„(3) Die Änderung der §§ 3 Abs. 2 und 17 Abs. 2 sowie die Einfügung des § 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Steiermärkischen Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 2000
Das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 – StSchAuG, LGBl. Nr. 77/2000, wird in Ausführung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes wie folgt geändert:
„(1) Die im § 6 Z. 2 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates sind nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im politischen Bezirk abgegebenen Stimmen auf Grund von Vorschlägen der Landtagsparteien zu bestellen. Die Vorschläge sind an die Landesregierung zu richten. Wenn die Zahl oder Größe von politischen Bezirken sich ändert, ist für jeden betroffenen Bezirk ein Kollegium unverzüglich neu zu bestellen und dabei der jeweilige Bezirk hinsichtlich des Stimmenverhältnisses so zu behandeln, als ob er zum Zeitpunkt der letzten Landtagswahl bereits bestanden hätte.“
„(1a) Das Amt aller Mitglieder des Kollegiums eines Bezirksschulrates erlischt mit Inkrafttreten einer Änderung von Zahl oder Größe der politischen Bezirke, welche den betreffenden politischen Bezirk berührt.“
Artikel 7
Änderung des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010, wird wie folgt geändert:
„(3a) Werden zwei oder mehrere Jagdbezirke zu einem Jagdbezirk zusammengeführt (durch Satzungsänderung oder als Folge der Zusammenführung von Verwaltungsbezirken), bilden die Mitglieder der betreffenden Bezirksjagdausschüsse auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode den neuen Bezirksjagdausschuss. Sie haben ohne unnötigen Aufschub ebenfalls auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode gemäß § 44 Abs. 5 den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl behalten die bisherigen Bezirksjägermeister und ihre Stellvertreter ihre Funktionen im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang.“
„(13) Die Einfügung des § 43 Abs. 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Steiermärkischen Agrarbezirksbehördengesetzes 2003
Das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 2003, LGBl. Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass für Teile des Agrarbezirkes nach regionalen und sachlichen Erfordernissen Dienststellen außerhalb von Graz eingerichtet werden. In dieser Dienstanweisung sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Grundsätze der Organisation der Dienststellen festzusetzen. Jedenfalls ist eine Dienststelle in Stainach einzurichten. Die Einheit der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und das Weisungsrecht des Amtsvorstandes und des Technischen Leiters werden hierdurch nicht berührt.“
„(3) Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand. Dieser hat unter Berücksichtigung der gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Dienstanweisung die erforderlichen Dienststellenleiter zu bestellen.“
Artikel 9
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes 1999
Das Gesetz über die Personalvertretung der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 64/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
„(7) Zur Wahrung der Kontinuität der Vertretung der Interessen der Bediensteten kann die Landespersonalvertretung unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen bei organisatorischen Änderungen von grundlegender und weitreichender Bedeutung einen Beschluss im Sinn des Abs. 2 fassen und/oder beschließen, dass bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung weiterhin
„(5) Die Einfügung des § 3 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.“
LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter
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