Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011 über Zeugnisformulare und Aufzeichnungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung)
LGBL_ST_20110801_76Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011 über Zeugnisformulare und Aufzeichnungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.08.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/2011 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011 über Zeugnisformulare und Aufzeichnungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4, 46 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 4 und 5, 49, 54, 55 Abs. 2 und 3, 69 Abs. 6, und 83 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, wird verordnet:
Formulare
§ 1
Allgemeine Bestimmungen über die Gestaltung von Formularen
(1) Die Formulare für die auszustellenden Schulnachrichten, Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen
(§§ 46 und 49 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 6 zu gestalten.
(2) Insoweit Formulare für bestimmte Schularten, Organisationsformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen entfallen, die für die betreffende Schulart, Organisationsform oder Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in der in Betracht kommenden Stundentafel anzuführen; schulautonom festgelegte Lehrinhalte sind zu kennzeichnen (z. B. in einer Klammer oder Fußnote). Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen oder Projektwochen bzw. einem Unterricht in Kursform zu vermerken. Bei Gesamtbeurteilungen, die sich aus mehreren Einzel-beurteilungen zusammensetzen, sind die Einzelbeurteilungen anzuführen (z. B. in einer Fußnote).
(5) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule sind in Worten zu schreiben.
(6) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen.
(7) Die in den §§ 3, 4 und 7 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hierfür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Formularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.
(8) Freie Stellen der Formulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(9) Sofern wegen zusätzlich aufzunehmender Vermerke mit dem Formular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass ein nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(10) Anstelle von vorgedruckten Formularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen hergestellt werden. Dabei ist Papier mit dem der Formularart entsprechenden Unterdruck zu verwenden.
§ 2
Schulnachricht
Die Schulnachricht ist gemäß Anlage 2 zu gestalten (weiß ohne Unterdruck).
Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 Z. 11 bis 15, Abs. 3 und Abs. 7 sinngemäß.
§ 3
Jahreszeugnis
(1) Das Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(2) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den
Pflicht-gegenständen ........................... abzulegen.“
6.wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 50 Abs. 3 des
Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung
einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt
ist: „Sie/Er ist gemäß § 50 Abs. 3 des Steiermärkischen land- und
forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F. berechtigt,
eine Wiederholungsprüfung aus dem Freigegenstand/den Freigegenständen
............................. abzulegen.“
7.wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 50 des Steiermärkischen
11.wenn die Beurteilung der Schülerin bzw. des Schülers in einem
Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem
Pflichtgegenstand gemäß § 39 Abs. 3 oder 4 des Steiermärkischen land- und
forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nicht möglich war: „Sie/Er wurde von
der Teilnahme am Pflichtgegenstand ....................... gemäß § 39 Abs.
3/Abs. 4 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen
Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., befreit.“
12.wenn sich die Schülerin bzw. der Schüler einer Fachschule gemäß § 55
Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen
Schulgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat: „Sie/Er hat sich am
....................... gemäß § 55 Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen land-
und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., vom
Schulbesuch abgemeldet.“
13.wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Fachschule der schriftlichen
Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 59 Abs. 6 i.V.m. (§ 55 Abs. 2 lit.
c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes binnen
einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist: „Sie/Er hat mit
..................... infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der
Schule gemäß § 59 Abs. 6 iVm. § 55 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen land-
und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F.,
aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
14.beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 63 des
Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes (§ 55 Abs. 2
lit. e des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schul-
gesetzes): „Sie/Er hat gemäß § 55 Abs. 2 lit. e des Steiermärkischen land-
und forstwirtschaftlichen Schul-gesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., auf
Grund des rechtskräftigen Ausschlussbescheides mit .....................
aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
15.wenn die Schülerin bzw. der Schüler im Rahmen einer integrativen
(3) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Ist die Schülerin bzw. der Schüler vom Religionsunterricht im Sinne des § 1 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, abgemeldet, ist an Stelle der Note in diesem Gegenstand der Hinweis „abgemeldet“ anzubringen.
(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen
land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für
das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahres-
zeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk
aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die
Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Sie/Er wurde zur Ablegung
einer Nachtragsprüfung gem. § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen land- und
forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aus ....................... bis
spätestens ......................... zugelassen.“
(5) Der gemäß § 50 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und
forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende Vermerk ist von der
Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde,
sowie der betreffenden Fachprüferin bzw. dem betreffenden Fachprüfer unter
Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender
Wortlaut zu verwenden: „Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die
Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand
............................./den Pflichtgegenständen
............................. und ............................. gemäß § 50
Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
mit der Beurteilung ............................./in
............................. und ............................. in
............................. abgelegt.“
(6) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbe-stimmung vermerkt werden.
(7) Die Gesamtzahl der Fehlstunden ist, bezogen auf das jeweilige Schuljahr, mit dem Zusatz, wie viele davon unentschuldigt waren, auszuweisen als: „Fehlstunden gesamt: …, davon unentschuldigt: ….“
§ 4
Abschlusszeugnis
(1) Das Abschlusszeugnis ist gemäß Anlage 4 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Das Abschlusszeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden (Jahres- und Abschlusszeugnis).
(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
(3) Im Abschlusszeugnis ist nach Möglichkeit die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiederzugeben. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisfor-mular angebracht werden.
(4) Die Gesamtzahl der Fehlstunden gem. § 3 Abs. 7 und die Beurteilung des Verhaltens des Schülers gem. § 48 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann im Abschlusszeugnis entfallen.
§ 5
Zeugnisse weiterführender Fachschulen
Für die Zeugnisse weiterführender Fachschulen sind die Bestimmungen über Jahres- und Abschlusszeugnisse sinngemäß anzuwenden, wobei Zeugnisse bei saisonmäßigen Fachschulen nur die Bezeichnung „Abschlusszeugnis“ tragen.
§ 6
Zweitausfertigung
Wird ein verlorenes Zeugnis entsprechend § 83 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nochmals ausgestellt, erhält dieses den Vermerk „Zweitausfertigung.“ Als Ausstellungsdatum ist das der Zweitausfertigung einzusetzen.
§ 7
Schulbesuchsbestätigung
Die Schulbesuchsbestätigung ist gemäß Anlage 6 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrauer Unterdruck gemäß Anlage 5 zu verwenden. Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke sind § 3 Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen
§ 8
Notwendige Inhalte von Aufzeichnungen
Es haben zu enthalten:
(1) Es sind aufzubewahren:
(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.
§ 10
Aufzeichnungen aufgelassener Schulen
Die Aufzeichnungen von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, sofern diese nicht eine andere Schule mit der Aufbewahrung beauftragt.
Schlussbestimmungen
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. August 2011, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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