Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer - Hinterbliebenen und Angehörigen, das Steiermärkische Landes- Reisegebührengesetz, das Steiermärkische Bezügegesetz sowie das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2011)
LGBL_ST_20110727_74Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer - Hinterbliebenen und Angehörigen, das Steiermärkische Landes- Reisegebührengesetz, das Steiermärkische Bezügegesetz sowie das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2011)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.07.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2011 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer - Hinterbliebenen und Angehörigen, das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, das Steiermärkische Bezügegesetz sowie das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2011)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes
Steiermark
Artikel 2Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009
Artikel 3Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der
Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Artikel 4Änderung des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes
Artikel 5Änderung des Steiermärkischen Bezügegesetzes
Artikel 6Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) Für Inländer/Inländerinnen, für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern/Inländerinnen, sowie für Personen, die nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. 4. 2004 als Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus anerkannt sind, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.“
„§ 31a
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Die Bediensteten haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
(1) Dem/Der Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine/ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten/eine Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der/die Bedienstete entgegennehmen. Er/Sie hat seine/ihre Dienstbehörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.“
„§ 59
Erholungsurlaub – Anspruch und Ausmaß
(1) Der/Die Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
(5) In dem Kalenderjahr, in dem ein befristetes Dienstverhältnis beendet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 bis 5 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(7) Das in den Absätzen 2 bis 4 und § 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der/die Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(8) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem/Der Bediensteten sind für die Zeit seines/ihres Erholungsurlaubes so viele Stunden als verbraucht anzurechnen, als er/sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 und 4 oder gemäß § 62 ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
(9) Fällt während der Zeit eines Erholungsurlaubes eines/einer Bediensteten, für den/die die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er/sie Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden.“
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der/die Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis
zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(2) Eine Ablöse des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.“
„§ 71a
Frühkarenzurlaub für Väter
(1) Einem Bediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Bedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und bei Beamten auch in pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.“
(1) Zustellungen an den Beschuldigten/die Beschuldigte haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Hat der/die Beschuldigte einen Verteidiger/eine Verteidigerin, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger/der Verteidigerin zuzustellen. Ist der Verteidiger/die Verteidigerin auch zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Verteidiger/der Verteidigerin zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten/die Beschuldigte treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger/die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin ein.“
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Gehaltsklasse in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden
Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie an diesem Tag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.“
§ 155 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten
„(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 29 Kalendertage vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Kalendertag bis zum Wiederantritt des Dienstes.“
„im Besoldungsschema Steiermark
Gehaltsstufenin der Gehaltsklasse
ST01ST02ST03ST04ST05
ST06
Euro
11.620,41.650,31.686,8
1.730,31.777,31.845,9
21.631,81.662,71.701,6
1.746,21.793,11.866,4
31.655,91.689,11.729,3
1.777,31.828,61.905,2
41.679,91.715,41.757,8
1.809,31.863,01.945,4
51.703,91.741,71.786,4
1.840,21.897,41.985,4
61.722,21.761,11.809,3
1.864,31.923,72.014,0
71.733,81.774,81.822,9
1.880,21.939,72.034,6
81.746,21.787,41.837,7
1.895,01.956,92.054,0
91.755,31.797,81.848,1
1.907,71.970,42.068,9
101.764,71.808,21.859,7
1.920,31.983,22.083,8
111.773,81.818,41.871,0
1.931,71.995,72.098,9
121.781,71.827,51.881,2
1.943,02.008,22.113,6
131.790,91.837,71.891,6
1.954,52.021,02.127,3
141.801,31.847,01.903,0
1.965,92.034,62.143,4
151.806,91.853,81.909,9
1.975,22.043,82.153,8
161.813,81.861,81.917,9
1.983,22.051,82.162,8
171.819,51.868,71.924,9
1.991,32.059,82.171,9
181.825,21.874,51.932,9
1.998,02.068,92.182,3
191.830,91.881,21.939,7
2.006,12.077,02.192,6
201.837,71.888,31.946,4
2.014,02.086,22.202,8
211.843,41.893,91.953,5
2.023,22.095,32.212,1
221.843,41.893,91.953,5
2.023,22.095,32.212,1
231.843,41.893,91.953,5
2.023,22.095,32.212,1
241.843,41.893,91.953,5
2.023,22.095,32.212,1
im Besoldungsschema Steiermark
Gehaltsstufenin der Gehaltsklasse
ST07ST08ST09ST10ST11
ST12
Euro
11.940,72.059,82.182,3
2.312,82.482,12.706,5
21.964,92.086,22.212,1
2.344,82.521,02.752,1
32.010,52.138,82.271,6
2.409,92.601,02.844,7
42.056,52.190,22.326,3
2.474,02.681,22.937,4
52.102,12.241,82.383,7
2.539,42.761,33.031,2
62.136,52.280,72.427,2
2.587,42.820,63.100,7
72.159,42.306,92.454,5
2.619,42.860,93.147,8
82.181,02.332,02.484,3
2.651,52.899,73.195,2
92.199,42.351,62.505,0
2.674,32.930,73.228,7
102.215,52.371,12.526,6
2.700,72.959,23.264,6
112.232,62.391,72.549,6
2.724,72.990,23.300,3
122.252,02.409,92.570,2
2.748,83.019,93.334,9
132.268,12.430,52.591,9
2.772,83.049,73.370,6
142.285,32.448,92.612,6
2.795,63.081,13.404,0
152.295,52.461,42.627,5
2.812,83.099,43.429,5
162.308,02.475,22.642,3
2.830,03.118,93.452,6
172.319,52.487,82.656,0
2.844,73.141,13.475,8
182.329,92.500,52.669,6
2.862,03.160,73.498,6
192.341,42.513,02.684,5
2.878,13.180,23.521,8
202.352,82.526,62.699,5
2.892,83.201,13.546,1
212.365,42.540,42.714,4
2.908,93.220,63.569,2
222.365,42.540,42.714,4
2.908,93.220,63.569,2
232.365,42.540,42.714,4
2.908,93.220,63.569,2
242.365,42.540,42.714,4
2.908,93.220,63.569,2
im Besoldungsschema Steiermark
Gehaltsstufenin der Gehaltsklasse
ST13ST14ST15ST16ST17
ST18
Euro
12.959,23.299,03.733,0
4.173,94.611,35.055,5
23.014,23.366,03.813,8
4.268,64.726,65.191,8
33.123,63.498,63.975,4
4.458,84.958,55.466,4
43.230,93.630,34.137,0
4.649,45.189,45.740,9
53.340,63.763,04.298,5
4.839,85.421,46.015,7
63.423,73.860,94.420,8
4.981,65.595,66.220,0
73.477,93.929,14.502,6
5.077,45.711,06.358,4
83.532,33.993,94.582,2
5.173,35.827,66.494,5
93.572,54.044,54.643,5
5.244,95.914,26.598,4
103.614,24.094,34.703,5
5.315,26.001,86.702,3
113.654,64.142,74.767,1
5.387,86.087,26.803,8
123.694,84.193,44.827,0
5.458,26.174,96.907,7
133.736,44.241,94.887,0
5.529,96.262,77.011,5
143.776,94.291,54.948,3
5.600,16.349,17.112,0
153.803,44.326,14.988,6
5.648,76.407,07.182,3
163.831,14.358,45.027,8
5.696,06.464,67.250,5
173.857,64.392,05.069,4
5.743,46.522,37.319,7
183.886,64.423,35.109,8
5.790,86.581,17.386,7
193.913,04.456,75.150,2
5.840,26.638,97.457,1
203.940,64.491,35.190,5
5.887,46.696,57.525,2
213.967,24.523,65.231,9
5.933,76.754,17.594,3
223.967,24.523,65.231,9
5.933,76.754,17.594,3
233.967,24.523,65.231,9
5.933,76.754,17.594,3
243.967,24.523,65.231,9
5.933,76.754,17.594,3
im Besoldungsschema Steiermark
Gehaltsstufenin der Gehaltsklasse
ST19ST20ST21ST22ST23
ST24
Euro
15.578,36.044,46.546,5
6.976,97.317,57.645,0
25.737,76.223,46.741,6
7.188,07.542,57.886,4
36.055,96.581,17.132,9
7.607,07.992,68.368,7
46.373,36.937,77.521,7
8.028,38.443,78.851,0
56.693,17.296,67.911,7
8.447,38.894,89.333,5
66.930,97.562,08.204,9
8.762,39.233,09.695,7
77.090,07.742,28.398,6
8.973,49.458,19.937,0
87.249,47.920,98.593,8
9.181,29.684,210.178,2
97.369,38.054,88.739,1
9.339,39.852,710.359,4
107.488,18.188,68.885,7
9.497,310.022,510.539,4
117.608,28.322,79.032,4
9.655,510.190,910.721,8
127.727,18.455,29.177,7
9.813,510.360,410.902,8
137.846,08.590,39.325,3
9.970,510.528,911.083,0
147.967,28.722,99.470,8
10.127,510.698,711.264,1
158.046,78.814,09.568,7
10.232,410.810,711.385,4
168.125,18.901,99.666,9
10.337,510.923,911.506,5
178.205,98.991,89.763,9
10.443,611.036,811.626,5
188.284,59.080,79.860,8
10.548,711.149,911.747,8
198.365,29.169,69.958,9
10.651,411.261,911.866,6
208.443,79.260,910.056,0
10.757,611.375,011.987,7
218.524,69.348,410.154,0
10.862,511.488,012.108,9
228.524,69.348,410.154,0
10.862,511.488,012.108,9
238.524,69.348,410.154,0
10.862,511.488,012.108,9
248.524,69.348,410.154,0
10.862,511.488,012.108,9“
„(8) § 260 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Kranken-anstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. § 260 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.“
„im Entlohnungsschema SI
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe sI
Euro
12.198,5
22.298,5
32.396,2
42.495,1
52.769,5
62.834,4
72.921,3
83.037,7
93.470,9
103.581,5
113.692,3
123.803,1
133.913,9
144.024,6
154.135,4
164.246,0
174.356,9
184.467,7
194.578,4
204.689,0
214.828,6
224.949,3
235.079,0
245.213,0
255.352,5
265.498,7
275.649,4“
„im Entlohnungsschema SIa
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe sIa
Euro
15.120,7
25.233,1
35.376,9
45.531,0
55.715,8
65.918,7
76.145,5
86.402,4
96.784,7
107.174,9“
„im Entlohnungsschema S II
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe
s II/1s II/2s II/3s
II/4s II/5
Euro
11.957,52.070,11.804,7
1.638,71.531,5
21.995,72.120,11.846,7
1.662,31.544,6
32.072,12.170,41.889,0
1.709,81.570,5
42.111,62.220,71.931,4
1.734,01.583,5
52.151,52.270,91.974,0
1.758,71.596,5
62.293,52.320,62.035,1
1.833,61.635,6
72.352,02.370,22.068,1
1.858,51.648,8
82.461,62.434,02.142,0
1.894,21.671,3
92.692,92.497,82.247,7
1.970,71.711,3
102.769,62.561,52.283,6
1.996,31.725,3
112.847,02.625,52.319,2
2.022,41.739,4
122.924,42.689,22.354,9
2.048,71.753,4
133.001,42.752,92.390,5
2.075,91.767,1
143.079,12.832,92.455,4
2.103,91.780,9
153.156,62.912,92.523,4
2.131,71.795,3
163.234,32.992,62.591,4
2.159,81.809,8
173.311,63.072,92.659,4
2.187,81.823,8
183.389,13.153,42.727,3
2.216,11.838,3
193.466,73.233,72.795,2
2.244,11.852,6
203.544,33.310,72.863,0
2.272,31.866,9
213.637,23.388,02.931,0
2.300,31.881,0
223.719,73.465,22.999,0
2.328,11.895,1
233.802,03.542,53.067,4
2.356,01.909,3“
„im Entlohnungsschema S III/Normallaufbahn
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe
sIII/1sIII/2sIII/3
sIII/4sIII/5
Euro
12.190,21.839,81.675,2
1.616,91.553,0
22.374,51.931,31.705,9
1.639,81.566,3
32.557,52.023,91.766,8
1.687,01.592,0
42.924,02.070,11.797,6
1.710,61.604,9
53.015,62.190,21.828,4
1.734,21.618,2
63.200,32.282,91.922,0
1.805,51.657,1
73.292,92.374,51.954,0
1.829,71.670,8
83.413,92.466,02.001,9
1.864,01.694,0
93.558,82.576,02.107,3
1.936,91.733,9
103.702,72.667,72.143,6
1.962,11.747,4
113.861,02.760,12.179,9
1.988,01.760,7
124.018,32.851,62.216,0
2.014,71.774,3
134.157,22.952,32.251,6
2.041,61.787,7
144.296,33.053,32.287,4
2.069,91.801,3
154.435,53.155,12.323,0
2.097,31.815,0
164.566,03.256,72.358,8
2.125,41.828,5
174.696,93.358,32.394,2
2.153,91.842,1
184.827,33.459,72.429,8
2.182,11.855,9
194.957,93.561,52.465,4
2.210,31.869,4
205.088,63.663,22.500,9
2.238,61.883,0
215.219,23.746,92.536,3
2.266,71.896,6
223.830,62.571,6
2.294,81.910,2
233.914,42.606,9
2.322,91.923,8
im Entlohnungsschema S IIIa/Funktionslaufbahn
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe
s III/1as III/2as III/3a
s III/4a
Euro
12.190,21.839,81.675,2
1.616,9
22.374,51.931,31.705,9
1.639,8
32.909,92.247,91.849,5
1.729,8
43.278,42.294,01.880,6
1.753,5
53.370,72.413,21.912,0
1.777,1
63.555,42.504,72.006,7
1.849,0
73.647,82.596,12.038,4
1.873,2
83.768,82.687,92.086,5
1.907,7
93.914,02.797,92.192,2
1.981,2
104.057,82.889,32.228,1
2.006,3
114.216,32.981,72.264,2
2.032,3
124.373,43.073,82.300,3
2.058,9
134.512,43.175,22.335,7
2.085,9
144.651,53.276,92.371,4
2.114,0
154.790,63.378,62.406,9
2.141,6
164.921,23.480,12.442,5
2.169,9
175.051,93.581,82.478,0
2.198,1
185.182,63.683,52.513,6
2.226,2
195.313,03.784,92.549,1
2.254,3
205.443,33.886,72.584,6
2.282,7
215.573,63.970,62.620,1
2.310,6
224.054,52.655,6
2.338,7
234.138,42.691,1
2.366,6“
„im Entlohnungsschema S Dir.
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe
sDir/1
eingliedrige
AnstaltensDir/2
Standard KA
zwei- u. mehrgliedrigsDir/3
Schwerpunkt
KA – LSF
Euro
13.843,34.244,04.644,3
23.953,94.366,84.779,7
34.064,54.489,54.914,9
44.175,34.612,75.050,2
54.285,84.735,85.185,4
64.396,54.858,35.320,6
74.507,14.981,45.456,2
84.617,75.104,55.591,2
94.728,65.227,75.726,6
104.839,25.350,55.862,0“
„im Entlohnungsschema SIV
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe
sIV/1sIV/2sIV/3sIV/4
sIV/5sIV/6sIV/7sIV/8
sIV/9
Euro
11.809,31.745,21.718,3
1.718,31.718,31.655,3
1.571,31.571,31.545,0
21.840,61.775,81.744,7
1.744,71.744,71.679,3
1.589,21.589,21.558,3
31.903,21.838,41.797,9
1.797,91.797,91.726,5
1.625,61.625,61.584,6
41.935,41.870,01.824,3
1.824,31.824,31.750,6
1.643,41.643,41.597,8
51.966,81.901,01.851,5
1.851,51.851,51.774,4
1.662,11.662,11.610,7
62.062,61.996,51.996,5
1.961,11.932,61.895,0
1.744,51.718,11.718,1
72.094,92.028,92.028,9
1.988,91.959,91.922,4
1.765,61.736,61.736,6
82.139,32.073,62.073,6
2.026,11.997,61.960,0
1.797,31.765,41.765,4
92.246,82.180,92.180,9
2.112,52.083,32.045,9
1.874,21.821,91.821,9
102.282,92.217,02.217,0
2.142,02.113,12.075,9
1.897,31.841,21.841,2
112.319,02.253,62.253,6
2.173,02.144,42.106,6
1.920,41.860,11.860,1
122.354,62.289,52.289,5
2.204,22.175,42.138,0
1.943,81.879,11.879,1
132.390,32.325,32.325,3
2.234,92.206,32.168,8
1.967,01.898,01.898,0
142.426,52.361,22.361,2
2.266,42.237,52.199,9
1.990,41.917,21.917,2
152.462,32.397,12.397,1
2.297,42.268,42.231,1
2.014,71.937,11.937,1
162.498,02.433,02.433,0
2.328,32.299,62.262,3
2.040,51.957,81.957,8
172.533,92.468,72.468,7
2.359,32.330,42.293,5
2.067,11.978,41.978,4
182.570,02.504,62.504,6
2.390,12.361,42.324,5
2.093,51.999,11.999,1
192.605,62.540,42.540,4
2.421,22.392,62.355,4
2.121,22.019,82.019,8
202.641,22.576,12.576,1
2.452,02.423,32.386,3
2.147,92.040,52.040,5
212.677,22.611,92.611,9
2.483,02.454,42.417,2
2.174,32.061,02.061,0
222.713,12.647,92.647,9
2.513,92.485,52.448,2
2.200,82.081,52.081,5
232.749,12.683,72.683,7
2.544,82.516,72.479,0
2.227,22.102,02.102,0“
„im Entlohnungsschema SV
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe
sV/1sV/2sV/3sV/4sV/5
sV/6
Euro
13.214,42.883,42.553,8
2.279,22.004,71.675,2
23.291,92.949,22.619,7
2.345,22.070,71.741,2
33.380,53.026,02.696,6
2.422,02.147,51.818,1
43.480,13.114,72.784,4
2.509,92.235,31.905,8
53.668,43.247,62.916,2
2.641,72.367,12.037,6
63.790,33.314,02.982,1
2.707,62.433,02.092,5
73.912,23.380,53.048,3
2.773,42.498,82.147,5
84.033,93.447,03.114,7
2.839,42.564,72.202,4
94.155,83.513,43.181,1
2.905,32.630,82.257,4
104.255,53.568,73.236,6
2.960,12.685,52.301,3
114.355,23.624,13.291,9
3.015,02.740,52.345,2
124.454,73.679,53.347,2
3.070,42.795,52.389,1
134.554,43.735,03.402,7
3.125,72.850,42.433,0
144.643,03.790,33.458,0
3.181,12.905,32.477,0
154.731,83.845,73.513,4
3.236,62.960,12.520,8
164.820,43.901,13.568,7
3.291,93.015,02.564,7
174.909,13.956,53.624,1
3.347,23.070,42.608,7
184.975,44.000,73.668,4
3.391,63.114,72.641,7
195.041,94.044,93.712,7
3.435,93.158,92.674,7
205.108,44.089,33.757,0
3.480,13.203,32.707,6
215.174,74.133,53.801,3
3.524,43.247,62.740,5
225.241,24.177,93.845,7
3.568,73.291,92.784,4
235.307,64.222,23.890,0
3.613,13.336,22.828,4“
„(1) Das Monatsentgelt des Vertragslehrers/der Vertragslehrerin wird durch die Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt einschließlich der Mehrleistungszulage:
im Entlohnungsschema IL
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe
l1l2a2l3
Euro
12.314,82.096,51.663,6
22.380,62.151,91.687,0
32.446,72.207,21.710,0
42.519,72.262,81.733,3
52.677,82.318,21.757,4
62.843,82.431,21.794,3
73.010,22.566,51.852,5
83.170,52.701,01.914,2
93.336,62.856,41.978,3
103.507,13.011,92.043,6
113.724,53.204,92.124,9
123.890,83.362,92.189,4
134.057,43.520,92.255,2
144.223,73.679,22.321,5
154.390,03.837,32.411,1
164.551,53.977,72.500,7
174.762,04.125,52.589,8
184.762,04.282,92.678,8
195.077,14.426,82.768,0
§ 264 Abs. 8a gilt sinngemäß.“
„in der Entlohnungsgruppefür Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
für jede Jahreswochenstunde
Euro
l1I
II
III
IV
IVa
IVb
V1.678,2
1.594,2
1.491,2
1.330,9
1.389,3
1.419,4
1.279,4
l2a2
l31.135,8
906,0“
Euro
11.725,3
21.767,6
31.810,4
41.853,1
51.896,2
61.940,0
72.026,0
82.112,4
92.198,5
102.284,9
112.370,1
122.455,4
132.540,8
142.654,5
152.768,4
162.882,2
172.996,0
183.110,7
193.225,4
203.340,0“
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
„(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z. 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z. 4 lit. f vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem
nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 12 bis 15 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
(2) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa und Abs. 3 Z. 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 3 Z. 4 lit. d vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
(3) Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:
(4) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 3 Z. 7 umfasst:
(5) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
(6) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002,
das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das dazugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 4 Z. 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(7) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 3 Z. 7 in der nach Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Anstellungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z. 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(9) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung
bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
(10) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.
(11) Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
(12) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
(13) Die im Abs. 3 Z. 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
(14) Die gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b, Abs. 3 Z. 7 und Abs. 10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in
dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Ver-wendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Abs. 13 Z. 1 und 2 zutreffen.
(15) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 3 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den gemäß Abs. 3 Z. 7 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(16) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.
(17) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs. 3 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z. 5 bis 7 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hierbei die Abs. 12, 14 und 15 anzuwenden.
(18) Vollendet ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe A 1.das Studium, mit dem er/sie das Anstellungserfordernis in seiner/ihrer Verwendung erfüllt, oder
„(3) Das Gehalt der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung beträgt einschließlich der Ver-waltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage:
in der Verwendungsgruppe
in der GehaltsstufeEDCB
A
in der Dienstklasse I
Euro
11.545,11.608,21.665,1
––
21.558,91.630,61.695,1
––
31.572,71.653,31.724,9
––
41.586,21.675,71.755,0
––
51.599,71.698,21.785,0
––
in der Verwendungsgruppe
in der GehaltsstufeEDCB
A
in der Dienstklasse II
Euro
11.613,91.720,61.815,2
1.821,8–
21.627,61.743,31.844,8
1.859,1–
31.641,21.765,81.874,9
1.896,9–
41.655,11.788,21.905,5
1.935,2–
51.668,91.810,51.936,3
––
in der Dienstklasse III
Euro
11.693,91.844,41.982,8
1.989,42.209,0
21.707,61.866,72.015,7
2.030,7–
31.721,01.889,12.049,5
2.073,7–
41.734,91.912,32.085,1
––
51.748,71.935,7––
–
61.762,61.958,6––
–
71.776,12.023,3––
–
81.790,0––––
in der Gehaltsstufein der Dienstklasse
IVVVIVIIVIII
IX
Euro
1––3.046,0
3.623,64.714,26.470,6
2–2.590,93.119,3
3.720,84.927,06.791,7
32.130,92.664,43.192,3
3.817,15.139,87.112,5
42.204,32.737,53.288,3
4.029,75.460,77.434,2
52.278,52.811,23.384,3
4.242,35.781,57.755,1
62.352,62.884,63.479,8
4.455,16.102,68.076,0
72.427,02.958,73.575,5
4.667,46.423,9–
82.501,43.032,03.671,9
4.880,26.745,0–
92.575,43.105,03.767,4
5.093,0––
(4) Das Gehalt der Beamten/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und Mehrleistungszulage:
in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe
P1P2P3P4P5
in der Dienstklasse I
Euro
11.658,21.633,21.608,2
1.570,11.545,1
21.688,21.658,21.630,6
1.587,61.558,9
31.718,01.683,41.653,3
1.605,01.572,7
41.748,11.708,31.675,7
1.622,41.586,2
51.778,11.733,41.698,2
1.640,11.599,7
in der Dienstklasse II
Euro
11.808,31.758,21.720,6
1.657,41.613,9
21.837,91.782,81.743,3
1.675,01.627,6
31.868,01.808,31.765,8
1.692,41.641,2
41.898,61.833,21.788,2
1.709,81.655,1
51.929,41.858,11.810,5
1.727,41.668,9
in der Dienstklasse III
Euro
11.971,61.894,61.844,4
1.756,21.693,9
22.004,51.920,21.866,7
1.773,91.707,6
32.038,31.945,91.889,1
1.791,01.721,0
42.073,91.971,61.912,3
1.808,51.734,9
52.080,01.999,01.935,7
1.826,21.748,7
62.086,62.027,01.958,6
1.843,61.762,6
7–2.082,82.023,3
1.861,21.776,1
8–––1.878,8
1.790,0
Euro
1–––––
2–––––
32.130,92.130,9––
–
42.204,32.204,3––
–
52.278,52.278,5––
–
62.352,62.352,6––
–
72.427,02.427,0––
–
82.501,42.501,4––
–
92.575,42.575,4––
–
(5) Das Gehalt der Lehrer/Lehrerinnen wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt einschließlich der Mehrleistungszulage:
in der Verwendungsgruppe
in der GehaltsstufeL3L2a2L1
Euro
11.627,02.021,7–
21.648,42.074,92.268,1
31.669,42.129,02.336,7
41.690,42.182,22.405,1
51.711,72.235,52.503,3
61.745,12.343,52.667,9
71.797,82.472,82.833,2
81.853,12.602,22.998,5
91.927,82.787,53.225,1
101.989,02.936,73.391,5
112.051,13.086,23.558,2
122.113,43.235,73.724,5
132.175,43.385,13.890,8
142.237,93.535,04.057,4
152.324,43.684,34.223,7
162.410,53.817,34.390,0
172.496,13.956,34.557,5
18––4.788,2
DAZ2.624,54.164,85.134,3“
„in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe K3
Euro
11.689,2
21.729,9
31.770,9
41.812,4
51.854,7
61.896,4
71.980,5
82.064,5
92.148,6
102.232,7
112.316,4
122.399,5
132.482,8
142.593,9
152.704,9
162.816,0
172.926,8
183.037,8
193.149,6
203.261,5
20+DAZ3.429,4“
„(7) Das Gehalt der Förster/Försterinnen beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage:
in der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe B1
Euro
11.821,8
21.859,1
31.896,9
41.935,2
51.989,4
62.030,7
72.204,3
82.278,5
92.590,9
102.664,4
112.737,5
122.884,6
133.046,0
143.119,3
153.192,3
163.288,3
173.384,3
183.479,8
193.575,5
203.671,9
213.767,4
21+DAZ3.910,7“
„(8a) Mit dem Gehalt nach Abs. 3 bis 5 und 7 sind
„(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage:
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe
abcde
Euro
12.287,61.865,31.697,1
1.638,51.573,3
22.333,21.899,91.726,9
1.661,41.586,2
32.378,41.935,31.756,3
1.684,51.599,2
42.424,31.971,01.785,9
1.707,71.612,4
52.469,82.008,91.815,5
1.730,31.625,3
62.515,72.047,91.845,1
1.753,41.638,3
72.593,02.088,91.874,9
1.776,51.651,3
82.670,62.129,91.905,0
1.799,51.664,4
92.788,52.188,31.935,4
1.822,41.677,0
102.865,32.247,61.966,0
1.845,41.690,5
113.004,52.360,62.014,0
1.879,71.714,5
123.081,42.438,82.047,2
1.902,81.727,5
133.158,72.516,52.082,4
1.926,41.740,4
143.235,92.593,72.117,4
1.950,41.753,2
153.312,92.671,12.153,0
1.974,41.766,5
163.413,52.748,02.188,8
1.999,31.779,3
173.514,02.825,52.225,0
2.025,01.792,3
183.614,62.902,32.261,0
2.051,31.805,5
193.715,52.979,62.296,6
2.078,91.818,3
203.816,33.056,72.332,7
2.106,21.831,4
21– –2.368,6
2.134,21.844,3
(2) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage:
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe
p1p2p3p4P5
Euro
11.696,71.670,61.644,5
1.605,21.578,9
21.726,61.696,41.667,7
1.623,31.592,3
31.756,71.722,01.690,6
1.641,31.605,2
41.786,21.747,51.713,9
1.659,61.618,5
51.816,41.773,01.737,0
1.677,41.631,6
61.845,91.798,91.760,2
1.695,51.644,5
71.876,01.824,51.783,1
1.713,71.657,6
81.906,81.849,81.806,3
1.731,91.671,1
91.937,41.875,41.829,4
1.750,01.684,0
101.968,61.901,81.852,5
1.768,11.697,0
112.012,81.939,51.886,9
1.797,61.721,4
122.046,41.965,91.910,6
1.815,51.734,7
132.082,11.993,51.934,3
1.833,61.747,6
142.118,12.022,51.958,1
1.851,71.760,6
152.153,72.051,31.982,7
1.870,01.774,2
162.190,32.081,92.008,0
1.888,41.787,0
172.226,32.112,72.034,1
1.907,11.800,1
182.262,42.143,12.061,0
1.925,81.813,1
192.298,72.174,22.089,2
1.944,41.826,3
202.335,02.205,22.116,4
1.963,21.839,3
212.371,22.236,62.144,0
1.983,51.852,8“
„(6) Mit dem Entgelt nach Abs. 1 und 2 sind
(1) Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Überstellung gebührt dem/der Bediensteten ein Fixbezug in der Höhe des Monatsbezuges gemäß §§ 255 oder 280 im Zeitpunkt der Überstellung zuzüglich eines Lohnausgleiches.
(2) Die Höhe des ruhegenussfähigen Lohnausgleiches pro Jahr ergibt sich aus einem Drittel der Höhe der Differenz zwischen
(3) Erfolgt während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 eine Überstellung in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Abs. 2 Z. 2 in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der/die Bedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß Abs. 1 in die höhere Gehaltsklasse überstellt worden wäre.“
„(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 153 und 155 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.
(3) Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Abs. 2 und 5 stellen oder für die gemäß Abs. 2 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die §§ 153 und 155 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 2 und 3
(5) Anträge gemäß Abs. 2 sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 163 dieses Gesetzes oder gemäß § 42 St. PG 2009 anzurechnen.
(7) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 1995
geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vor-rückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Abs. 2 und 5
„(4) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 153 und 256 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.
(5) Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Abs. 4 und 6 stellen oder für die gemäß Abs. 4 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die §§ 153 und 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 4 und 5
(7) Anträge gemäß Abs. 4 sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(8) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 163 dieses Gesetzes oder gemäß § 42 St. PG 2009 anzurechnen.
(9) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 1995
geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vor-rückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Abs. 4 und 7
(10) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 260 Abs. 2 Z. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,
„§ 300d
Übergangsbestimmung zu § 59 – Erholungsurlaub, Anspruch und Ausmaß
(1) Bediensteten, die bis zum 31. Dezember 2011 Urlaubsansprüche nach § 59 Abs. 2 Z. 2 oder § 250 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach Inkrafttreten des § 59 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 gewahrt.
(2) Bediensteten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 1998 begründet wurde und die das für
das erhöhte Urlaubsausmaß erforderliche Dienstalter von 25 Jahren vor ihrem
§ 300e
Übergangsbestimmung zu § 264 Abs. 3 bis 5 und 7 – Ausgleichszahlung Dem Beamten/Der Beamtin, dessen/deren Gehalt einschließlich Verwaltungsdienstzulage und Mehrleistungszulage gemäß § 264 Abs. 3 bis 5 oder 7 und der Dienstalterszulage gemäß § 265 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 74/2011 geringer ist als der Anspruch auf Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage und Dienstalterszulage in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, gebührt eine ruhegenussfähige Ausgleichszahlung im Ausmaß der jeweiligen Differenz.
§ 300f
Übergangsbestimmung zu § 176 – Fahrtkostenzuschuss für Bedienstete, deren Dienstverhältnis bis 31. Mai 2007 begründet wurde
(1) Dem/Der Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
(2) Der Fahrtkostenanteil, den der/die Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist abhängig von der zurückgelegten Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung und beträgt:
KilometerEigenanteil in %
1100
271,00
368,16
465,32
562,48
659,64
756,80
853,96
951,12
1048,28
1145,44
1242,60
1339,76
1436,92
1534,08
1631,24
1728,40
1825,56
1922,72
2019,88
2117,04
2214,20
2311,36
248,52
255,68
262,84
Ab einer Wegstrecke von 27 Kilometer gebührt der Fahrtkostenzuschuss in der Höhe der jeweiligen Monatskarte nach dem Verkehrsverbund Zone 1 bis 10.
(3) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen gemäß Abs. 1 Z. 3 zu ermitteln.
(4) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch von Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.
(5) Für Wegstrecken, auf denen der/die Bedienstete – aus welchen Gründen immer – zur freien Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel berechtigt ist, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.
(6) Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 C teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 C zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 C und mehr auf volle 10 C aufzurunden sind.
(7) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen eines Monates schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde,
von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung und erhöht sich analog der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, sofern diese 0,42 Euro übersteigt.“
„(18) Durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 treten in Kraft:
„Anlage 1
zu § 256 Abs. 3 Z. 6
Das Höchstausmaß nach § 256 Abs. 3 Z. 6 beträgt:
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2011 wird wie folgt geändert:
„(7) Abweichend von Abs. 2 erfolgt im Kalenderjahr 2012 keine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.“
„(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Einfügung des § 43 Abs. 7 und des § 77a durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes
der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
„§ 26
Ruhegenuss
(1) Der Arzt/Die Ärztin hat Anspruch auf einen monatlichen Ruhegenuss.
(2) Der Ruhegenuss beträgt monatlich 2.330,6 Euro einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.“
„(10) Die Neufassung des § 11 und des § 26 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 tritt mit 1. Jänner 2012
in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Landes-Reisegebührengesetzes
Das Gesetz über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen, LGBl. Nr. 24/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt zur besonderen Entschädigung gemäß Abs. 2 ein Zuschlag von € 0,05 je Fahrkilometer.“
„(8) Die Änderungen im § 10 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Steiermärkischen Bezügegesetzes
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 21/2011, wird wie folgt geändert:
„(18) Die Neufassung des Artikels X durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
§ 41m
Entfall der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2011
Die in § 27 vorgesehene Anwendung des § 43 des St. PG 2009 entfällt bis 31. Dezember 2011.
§ 41n
Entfall der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2012
Die in § 27 vorgesehene Anwendung des § 43 des St. PG 2009 entfällt bis 31. Dezember 2012.“
Artikel 6
Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes
Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie
die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
„(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer ihrer Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 7 Abs. 1 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.“
„(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert eine Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.“
„(7) § 27a Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären kann.“
„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung des § 18 Abs. 2 und Abs. 3, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, § 25b Abs. 2, 5 und Abs. 6 sowie § 29 Abs. 6 sowie die Einfügung des § 27a sowie § 29 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.“
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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