Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011, mit der die Verordnung über die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe geändert wird
LGBL_ST_20110722_71Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011, mit der die Verordnung über die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.07.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2011 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011, mit der die Verordnung über die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe geändert wird
Auf Grund der §§ 6b Abs. 4, 6c Abs. 3 sowie § 21 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe, LGBl. Nr. 38/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 123/2006, wird wie folgt geändert:
„1. Abschnitt
Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe“
„2. Abschnitt
Beitragsersätze für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt:
Berechnung des Familiennettoeinkommens für die Sozialstaffel gemäß §§ 6b und 6c StKBFG
§ 3a
Berechnung des monatlichen Familiennettoeinkommens
(1) Berechnungsbasis für das Familiennettoeinkommen ist das Jahreseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die für das Kind, für das die Sozialstaffel zu berechnen ist, unterhaltspflichtig sind.
Zum Einkommen zählen:
(2) Ist das Einkommen eines Familienangehörigen im Sinne des Abs. 1 negativ, so ist dieses für die Berechnung des Einkommens mit Null festzusetzen.
(3) Von dem gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Einkommen sind abzuziehen:
(4) Das nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte (Jahres) Nettoeinkommen ist durch 12 zu dividieren, um das monatliche Familiennettoeinkommen zu ermitteln.
§ 3b
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Elternbeitrages
(1) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist für Einkünfte gemäß § 3a Abs. 1 Z. 1 grundsätzlich auf den Einkommensteuerbescheid oder (im Hinblick auf die nichtselbständigen Einkünfte) den Jahreslohnzettel bzw. den Pensionsnachweis des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres ohne 13. und 14. Monatsbezug abzustellen. Bei Betreuungsbeginn im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres können stattdessen auch die Nachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen werden.
(2) Wird bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von mehr als Ä 100.000,– und bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz glaubhaft gemacht, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, so sind für die Ermittlung der Einkünfte für die Berechnung der Einkommensteuer geeignete Nachweise des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres bzw. bei Betreuungsbeginn eines Kindes im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres alternativ auch geeignete Nachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres zu verwenden.
(3) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis zu einem Einheitswert von Ä 100.000,–, für die kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist der letztgültige Einheitswertbescheid heranzuziehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen, wobei geleistete Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
(4) Bei allen Einkünften gemäß § 3a Abs. 1 Z. 2 bis 9 sind grundsätzlich die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen für das dem Betreuungsbeginn vorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen. Bei Vorlage der Einkommensnachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auch die Nachweise gemäß § 3a Abs. 1 Z. 2 bis 9 für dieses Kalenderjahr vorzulegen.
(5) Bei schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensverschlechterungen im laufenden Kalenderjahr in der Höhe von mindestens 25 % des Familiennettoeinkommens gegenüber dem für die Einkommensberechnung maßgeblichen Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen. In diesen Fällen sind alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, diese Einkommensänderungen nachzuweisen, wobei die Nachweise einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu umfassen haben. Werden die entsprechenden Unterlagen spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres der Erhalterin/dem Erhalter vorgelegt, so hat diese/dieser die Einkommensänderung mit Beginn des Monats zu berücksichtigen, in dem die Nachweise vorgelegt werden.
§ 3c
Frist für Einkommensnachweise
Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind Einkommensnachweise und sonstige Nachweise gemäß § 3b zu berücksichtigen, die der Erhalterin/dem Erhalter jeweils bis 30. Juni vor Beginn des Kinderbetreuungsjahres vorgelegt werden, in begründeten Ausnahmefällen auch später. Bei Betreuungsbeginn eines Kindes während des laufenden Kinderbetreuungsjahres sind nur binnen vier Wochen ab Betreuungsbeginn, in begründeten Ausnahmefällen auch später vorgelegte Einkommensnachweise zu berücksichtigen. Fristgerecht vorgelegte Nachweise sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die vollständigen Nachweise aller gemäß § 3a Abs. 1 zu berücksichtigenden Personen vorgelegt werden.“
„3. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
„(6) Die Änderung des Titels und des § 4, die Einfügung der Abschnittsgliederung sowie der §§ 3a bis 3c und der Entfall des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2011 treten mit 12. September 2011 in Kraft. Die Einfügung der §§ 3a bis 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2011 tritt für die Betreuung bei Tagesmüttern/Tagesvätern mit 1. September 2011 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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