Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011, mit der die Kostenzuschussverordnung-StBHG geändert wird
LGBL_ST_20110722_70Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011, mit der die Kostenzuschussverordnung-StBHG geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.07.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/2011 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011, mit der die Kostenzuschussverordnung-StBHG geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und des § 6 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:
Die Kostenzuschussverordnung-StBHG, LGBl. Nr. 36/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2010, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 24 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.“
„§ 3c
Kostenzuschuss für die Inanspruchnahme qualifizierter Gebärdensprachdolmetschleistungen
(1) Für die Inanspruchnahme von Dolmetschtätigkeit für die österreichische Gebärdensprache wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.
(2) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt
(3) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Pkws kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
§ 3d
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 70/2011
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 70/2011 anhängigen Berufungsverfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
„(2) Die Änderung des § 2 Abs. 4, der Entfall des § 2 Abs. 5 und 6 sowie die Einfügung der §§ 3c und 3d durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2011, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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