Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird
LGBL_ST_20110712_63Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.07.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2011 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:
„§ 9a
Verordnung betreffend Leistungen und Entgelte
(1) Die Landesregierung erlässt für mobile, ambulante und stationäre Leistungen eine Verordnung. Diese hat insbesondere zu regeln:
(2) Verordnungen, mit denen die Beschreibung von Leistungen geändert wird, gelten auch für bereits zuerkannte Leistungen mit der Maßgabe, dass die bisherigen Leistungen noch vier Monate ab dem Inkrafttreten der Novelle der Verordnung weitergewährt werden und nach Ablauf dieses Zeitraumes die geänderte Leistung als zuerkannt gilt. Bei Entfall einer bisherigen Leistung wird diese nach vier Monaten eingestellt.“
„(4) Die paritätische Kommission hat jährlich zwischen 1. September und 30. November über die prozentuelle Anpassung der Leistungsentgelte zu beraten und einen einstimmigen Beschluss zu fassen.“
„(5) Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 4 unterliegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 4 zu gestatten sowie Einschau in die Akten, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Führung der Einrichtung zu kontrollieren. Ihre Ermittlungen sind in jeder Weise zu unterstützen.“
„(5a) Werden Missstände wahrgenommen, so ist, sofern eine Behebung möglich ist, diese mit Bescheid innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Wurden nichtbehebbare Missstände festgestellt oder wird dem Auftrag zur Behebung nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Landesregierung die Eignung zu widerrufen.
(5b) Träger von Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 4 sind verpflichtet, klienten- und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß in eine von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutragen. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.
(5c) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Festsetzung der Leistungsentgelte, der Planung, Statistik und Information zu verwenden.“
„(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für besondere Formen der Unterbringung eines Kindes, z. B. bei Kurzzeitpflegeeltern (- pflegepersonen) oder familienpädagogischen Pflegeeltern (Pflegestellen), weitere Leistungen und Leistungsentgelte festlegen.“
„(6) Auf Antrag ist Pflegeeltern (-personen) ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind, z. B. für Berufskleidung, Heilungskosten oder Kosten für Heilbehelfe, in Form einer Geld- oder Sachleistung mit Bescheid zu gewähren. Die Höhe dieser Leistung ist nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen. Die Leistung gebührt ab Antragstellung. Ein Sonderbedarf gebührt nicht bei Kurzzeitpflegeunterbringungen.
(7) Das Pflegeelterngeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegeelterngeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Kurzzeitpflegeeltern (-personen). Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegeelterngeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegeelterngeld gutgläubig verbraucht wurde.“
„(4) Die Aufsicht über die im Abs. 1 und 3 genannten Einrichtungen obliegt der Landesregierung. Diese hat in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen, ob die Heime und sonstigen Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen weiterhin entsprechen. Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 3 zu gestatten sowie Einschau in die Akten, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Führung der Einrichtung zu kontrollieren. Ihre Ermittlungen sind in jeder Weise zu unterstützen.
(5) Werden Missstände wahrgenommen, so ist, sofern eine Behebung möglich ist, diese mit Bescheid innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Werden nichtbehebbare Missstände festgestellt oder wird dem Auftrag zur Behebung nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Bewilligung ist weiters zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Wird die Bewilligung widerrufen, so ist gleichzeitig eine anderwärtige Unterbringung der Minderjährigen anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.“
„(6) Träger von im Abs. 1 und 3 genannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt sind verpflichtet, klienten- und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß in eine von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutragen. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Festsetzung der Leistungsentgelte, der Planung, Statistik und Information zu verwenden.“
„§ 49
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen
(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 2 und 8 ist neben der Geldstrafe auch eine Wertersatzstrafe bis zur Höhe des empfangenen Entgeltes zu verhängen.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“
„(16) Die Änderungen des § 9a und des § 10a Abs. 4 und 5, des § 28 Abs. 3, 6 und 7, des § 29 Abs. 3, 4 und 5 und des § 49 sowie die Einfügung des § 10a Abs. 5a, 5b und 5c, des § 29 Abs. 6 und 7 und des § 51b durch die Novelle LGBl. Nr. 63/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juli 2011, in Kraft.
(17) Die Änderung des § 9b Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(18) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 63/2011 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 63/2011 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 16 oder 17 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter
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